Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 69 (1905)
- Issue
- Heft 38 (22.9.1905)
- Date
- 1905-09-22
- Page
- Seite 451 (sequence 7)
- Language
- German
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.Bestellung eines. gemeinsamen Rabbiners, Gemeinden verschiedener religiöser Richtung sich zur BestellungMehrerer Ztabbiner 'verschiedener Richtung zusammenschließen können. Demgegenüber ist vorzuschlagen, statt der - Bezeichnung „Rabbinats- . Verbände" den Ausdruck „Bezirksverbände" zu wählen und die Einrichtung weiter auszubauen unter Festsetzung leitender Laienbehörden für diese Bezirksverbände. Denn auch andere Angelegenheiten als die Bestellung von Rabbinern werden unter Umständen zweckmäßig durch solche Verbände geregelt, z. B. die Anstellung eines Religionslehrers — der nicht Rabbiner seinMuß —, eines Vorbeters, die Einrichtung eines gemeinsamen Friedhofs, einer gemeinsamen Waisen - oder Krankenpflege. Auch ist es wünschenswert, das Mißverständnis zu vermeiden, als sei notwendig der Rabbiner der Kriställisationspunkt für derartige Zweckverbände und als komme ihm unter Ausschluß der Laien die Leitung dieser Verbände zu. Wie die Laien behandelt werden, wo der Rabbiner die Macht hat, möge z. B. aus folgender Verfügung der Regierung zu Hildesheim vom 27. Februar 1895 entnommen werden: „Auf die Beschwerde des Synagogengemeindevorstandes vom 16./18. Dezember vorigen Jahres erwidere ich ergebenst, daß ich das von Wohldemselben an den Landrabbiner N.. gestellte Verlangen, die von mir bezüglich der Synagogengemeinde zu A. ergangene Verfügung abschriftlich mitzuteilen, für ein berechtigtes nicht halten kann. Es genügt vollständig, wenn der Landrabbiner gemäß meinen Verfügungen dem Vorstande Anweisungen gibt. Diesen Anweisungen hat letzterer Folge zu leisten." Für Provinz und Staat schlägt Herr Professor Rosin je einen anscheinend, von den Gemeindevertretungen bezw. Provinzialvertretungen durch Verhältniswahl -gewählten beratenden Vertretungskörper und eine von diesem gewählte ausführende Behörde vor. In den Vertretungskörpern sollen die Rabbiner 7* bis V5 der Sitze, in den nasführenden Behörden Vs der Sitze erhalten. Ob z. V. die geistlichen Mitglieder der Provinziälvertretungen bei der Wahl der Laien der Staatsvertretung durch Verhältniswahl Mitwirken sollen, ist nicht gesagt, aber anscheinend beabsichtigt. Jener Vorschlag einer Sondervertretung der Rabbiner in den höheren Behörden erscheint unannehmbar. Die Berufung von Laien und Geistlichen als gesonderter Bestandteile der leitenden kirchlichen Behörden ist eine christliche Einrichtung, die — trotz gelegentlicher Nachahmung in den durch französisches Vorbild beeinflußten Judengesetzen — mit den Grundanschauungen des Judentums in Widerstreit steht. Der Rabbiner ist — in grundsätzlichem Gegensatz gegen christliche Anschauungen — nicht Geistlicher, sondern ein in Kultusangelegenheiten und Neligionsgeschichte sachverständiger Laie. Es ist ihm unbenommen, als solcher an der Leitung der religiösen Angelegenheiten teilzunehmen, und es erscheint zweifellos, daß zahlreiche Gemeinden ihre Rabbiner auch tatsächlich als Abgeordnete in die höheren Behörden wählen würden; aber eine organisatorische Unterscheidung der Gewählten in Laien und Geistliche erscheint aus jenem Grunde unzulässig. . Zu diesem für alle Richtungen innerhalb des Judentums gleich gewichtigen Grund kommen für die Anhänger einer freieren Richtung noch folgende Erwägungen. Die Einrichtung einer Sondervertretung von Rabbinern würde in den so gewählten Rabbinern notwendig das Gefühl Hervorrufen, daß sie nicht so sehr Abgeordnete des Gesamtjudentums, als vielmehr Abgeordnete der Rabbiner seien. Infolge des kollegialen Zwanges, den ein kleiner Verband von 100 bis 200 Männern, wie der Rabbinerverband, aus seine Mitglieder auszuüben vermag, würden aber selbst Mssen leitende-Männer oft in die Läge kommen, bei ihren Äbstimnmngen statt auf die bessere eigene Einsicht auf die Ansicht der Mehrheit der? Kollegen das entscheidende Gewicht zu legen, ähnlich jenem Leutnant einer französischen, im Jahre 1848 gegen die Regierung marschierenden Kompagnie, der befragt, warum er sie begleite, zur Antwort gab: „J6 suis leur chef, il faut que je' les suive!" Die Mehrheit der Rabbiner hat aber leider zu wichtigen Fragen des Religionsgesetzes, das sie nach dem Entwurf Rosins zu hüten bestimmt sein würden, eine andere Stellung eingenommen als die überwiegende Mehrzahl der deutschen Juden?) .So z. B. in der Frage der Speiseverbote. Hier, wie in vielen anderen Beziehungen, klafft die jetzige Lehre der Rabbiner und das Leben. So lange aber die Rabbiner nicht freiwillig diese Kluft geschlossen haben und solange sie sich auf einen. Inhalt des Religionsgesetzes versteifen, den der überwiegende Teil der Nichtrabbiner nicht als. geltendes Gesetz anerkennt, so lange muß die Befürchtung bestehen, daß die Einräumung einer verstärkten Vertretung im Sinne der Rückständigkeit .des Judentums wirken würde. An der Regierung'aber würden die Rabbiner hierbei einen starken Rückhalt haben,, denn einmal sucht die Regierung aus politischen Gründen allgemein, die Religionsdiener gegenüber den Laien zu stützen, und zweitens haben die Beamten der Regierung — zwar nicht in dieser Eigenschaftaber in ihrer Eigenschaft als Mitglieder christlicher Glaubensverbände — das Interesse, daß. das Judentum möglichst lange rückständig in seinem Winkelchen verharre, da, solange es Speisegesetze und anderes als „Religionsgesetz" betrachtet, es ungefährlich, weil nicht in der Lage ist, mit den christlichen Religionen in erfolgreichen Wettbewerb zu treten und diesen Gebiet abzugewinnen. 2. Staatlich e Bestätigungsrechte und . Staatskommiss are. Herr Professor Rosin führt Zutreffend aus, daß der Staat gewisse Aufsichts- und Genehmigungsrechte sich Vorbehalten werde, so z. B. bei Ausschreibung von Zwangssteuern, Feststellung von Satzungen der höheren Behörden, Neubildung oder Aufhebung von Gemeinden, Veränderung der- Gemeindegrenzen. Er ist aber der Ansicht, daß der Staat als Preis für die Gewährung der neuen Organisation noch weitergehende Aufsichts- und sogar Mitwirkungsrechte fordern werde. Der letzeren Ansicht kann ich mich nicht anschließen. Es ist nicht wahrscheinlich, daß die preußische Regierung, nachdem sie erst vor kurzer Zeit für den evangelischen Glaubensverband die Trennung der kirchlichen Organisation von der staatlichen herbeigeführt hat, die Lust verspüren könnte, für den jüdischen Glaubensverband beides wieder zu verquicken. Auch hat die Regierung vom Gesichtspunkt des Staatsinteresses gar keinen Anlaß zu dem Wunsch nach Einmischung in innere Angelegenheiten der jüdischen' Religionsgemeinden. Sie hat ein Interesse an Einmischung in die Angelegenheiten derjenigen Glaubens- Verbände, welche die Masse der Bevölkerung umfassen. Auf welche Weise dagegen eine so kleine Gemeinschaft, wie die Juden es heutzutage leider sind, sich organisiert und welche Beschlüsse sie faßt, kann der Regierung herzlich gleichgültig sein, denn es hat keinerlei Einfluß auf den Gang der allgemeinen staatlichen Angelegenheiten. Selbst wenn man aber als wahrscheinlich ansehen sollte, daß die Regierung hierüber anders denkt: ist es klug, in einem von jüdischer Seite aufzustellenden Entwurf die Regierung mit Einmischungsrechten bereits von vornherein, zu überschütten? , *) Wir haben natürlich über diese Fragen eine wesentlich andere Anschauung. Diese soll in einem besonderen Aufsatz in einer der nächsten Nummern auch zum Ausdruck gelangen Die Red. .