Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 69 (1905)
- Issue
- Heft 33 (18.8.1905)
- Date
- 1905-08-18
- Page
- Seite 388 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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388 einziger Jude, obgleich die Juden den dritten Teil der gesamten Bevölkerung ausmachen. Man sieht, die Franzosen haben vom verbündeten und befreundeten Rußland gar manches gelernt. Die französischen Behörden suchen ferner mit allen Mitteln zu verhindern, daß ein tunesischer Jude französischer Untertan wird. Während der Araber durch einen dreijährigen Dienst in der Armee des Beh das Recht erhält, in den französischen Untertanenverband zu treten, muß schon der Jude, der in mohammedanischen Ländern bekanntlich keinen Militärdienst leisten darf, mindestens fünf Jahre in der berüchtigten Fremdenlegion dienen. Aber selbst, nachdem er diese reine Zuchthausarbeit geleistet hat, stößt er auf dem Wege zur Erwerbung des französischen Bürgerrechts auf allerhand auf dem berühmten Verwaltungswege künstlich errichtete Barrieren. Der Grund für alle diese traurigen Erscheinungen ist in der Tatsache zu suchen, daß die Klerikalen und Jesuiten im Laufe der Jahrzehnte es eben verstanden haben, sämtliche Zivil- und Militärämter . mit ihren Zöglingen zu besetzen. Die französischen Behörden sind daher trotz allen, feit drei Jahren von der Kammer gemachten Reinigungsversuchen immer noch durch und durch reaktionär und antisemitisch. Daß ein tunesischer Jude nur sehr schwer französischer Untertan werden kann, ist für die dortige Judenheit mit sehr schlimmen Folgen verknüpft. Während nämlich der Franzose unter der Jurisdiktion seines Landes steht, muß der tunesische Jude, wenn er mit einem Muselmann in Streit gerät, von einem mohammedanischen Gerichtshof Recht nehmen. Es braucht kaum gesagt zu werden, daß unter diesen Umstünden ein Jude in Tunis im Streite mit einem Gläubigen niemals Recht behält. Früher pflegten sich die Juden daher in großen Massen unter den Schutz der fremden Konsuln zu stellen. Seit 1898 ist dieses aber vom Generalresidenten verboten. Die Juden sind nunmehr bemüht, wenigstens das zu erlangen, was Ludwig Philipp ihren Glaubensgenossen in Algier schon im Jahre 1834 eingeräumt hatte , nämlich unter französische Jurisdiktion gestellt zu werden. Der Generalresident überwies die betreffende Eingabe einer beratenden Konferenz, deren Beschlüsse er beim französischen Minister des Aeußeren zu befürworten versprach. Hoffentlich wird der in Paris residierende Minister weniger antisemitisch als die ihm unterstehenden Beamten in Tunis sein. Die andauernden Kämpfe zwischen Türken und Arabern haben die jüdischen Bewohner der südarabischen Landschaft Jemen, deren Zahl an 35 000 betragen mag, in die äußerste Not gebracht. In ihrer Niedrigkeit und Schwäche sind sie der Willkür der beiden kriegsführenden Parteien schutzlos preisgegeben. Gegen 15 000 Juden — wohl eine Uebertreibung — sollen bereits dem Hunger zum Opfer gefallen sein. Besonders schwer wurden die Juden der Hauptstadt Sanaa, die von den aufrührerischen Arabern besetzt gehalten wird, betroffen; sie suchen quer durch die Wüste die Hafenstadt Aden zu erreichen. Viele von ihnen erliegen den Anstrengungen des Weges. Bis jetzt sind mehr als 2000 Jemeniten in Aden eingetroffen und bemühen sich um Reisegelegenheit nach Aegypten. Die ersten 30 haben Suez erreicht. Die herrschende Ansicht bei den Juden Aegyptens geht dahin, daß es verhängnisvoll wäre, den Strom der Flüchtlinge nach dem armen Palästina zu lenken, baß man vielmehr den Versuch machen müsse, sie in Aegypten unterzubringen. Jedoch werden die ägyptischen Juden nicht die ganze Last der Kosten des Transports von Suez aus und des vorläufigen. Unterhalts zu tragen vermögen. Die ^lliauee Israelita Universelle hat den Direktor ihrer Schule in Kairo mit der Bildung von Hilfskomitees in Alexandrien und Kairo betraut und ihm fürs erste 2000 Francs zur Verfügung gestellt. DieLechtsttellung der jüdischen Gemeinden in Oreutzen. III. H^ir bringen heute den Schluß des Referats von Professor Rosin über die Rechte der jüdischen Gemeinden in Preußen, das sicher noch viel von sich reden machen und von großer Bedeutung für die künftige Organisation werden wird. Nun komme ich auf den vierten und besonders wichtigen Punkt, auf die Vertretung der Minorität. Im allgemeinen habe ich mich schon ausgesprochen über die Notwendigkeit, gerade in einer Gemeinschaft Grenzen aufzurichten für eine allzuweitgehende religiöse Bindung der Minorität. Es fragt sich nur, wie ist dieses Prinzip mit lebenskräftigem Safte zu füllen? Meine Herren, einen gewissen Schutz der Minorität gewährt das staatliche Bestätigungsrecht, das wir schon behandelt haben. Der Staat wird in den Fällen, in denen er zur Genehmigung gewisser Akte berufen ist, auch den Schutz der Minorität ins Auge fassen. Aber wir müssen die Mittel für die Minorität in uns selbst haben, und da kommt in erster Reihe eine Bestimmung in Betracht, die ich wiederum dem mir bekannten badischen Rechte entnehme und die bei uns in hohem Maße beruhigend und sichernd für die Minorität gewirkt hat, wie ich glaube, und auch jetzt noch wirkt. Wir haben in unserer Shnodalordnung im § 19 eine Bestimmung, daß Einrichtungen des Gottesdienstes, und, wie man nach meiner Meinung hinzufügen kann, auch des Religionsunterrichts, welche bereits bestehen, nicht wider Willen der einzelnen Gemeinden durch die höhere Behörde wegdekretiert werden könnendes ist das-ein Schutz, der auf dem spezifisch kulturellen und rituellen Gebiet der einzelnen Gemeinde, sofern sie sich in der Minorität befindet, gewährt wird. Nun handelt es sich aber auch weiter um einen Schutz der Minorität und eine Geltendmachung des Minoritätsstandpunktes innerhalb der Organisation, und da möchte ich Vorschlägen, einmal in allgemeiner Form den Versuch zu machen mit einer Idee, welche auf kirchlichem Gebiet bis jetzt allerdings noch nicht verwirklicht worden ist, welche aber immer mehr auf dem Gebiete des deutschen Verwaltungsrechtes an Umfang und Ausdehnung gewinnt. Das ist: ich möchte Ihnen Vorschlägen, einen Versuch zu machen mit der Einführung einer Minoritätsvertretung und einer Proportionalwahl in die Körper der Verwaltung der israelitischen Angelegenheiten. Meine .Herren! Ich muß mich natürlich hier ganz kurz fassen und will hier nur mit einzelnen kurzen Strichen andeuten, was ich meine. Es ist in den verschiedensten Staaten und in den verschiedensten Ländern eine große Bewegung schon seit längerer Zeit im Gange, auch auf dem Gebiete des politischen Lebens eine Vertretung der Minorität herbeizuführen. Unsinn ist es, wenn 1000 Leute wählen und eine Minorität von 501 gegen 499 besteht, daß die 501 alle Sitze besetzen und die 499 gar keinen. Man soll die Minorität auch zu Wort kommen lassen, und deshalb sind — die Literatur ist unübersehbar — in den verschiedenen Staaten Vorschläge gemacht worden, mehr oder weniger komplizierte, um die zu vergebenden Sitze in den Vertretungskörpern nach dem Verhältnis der abgegebenen Stimmen zu verteilen. Ich habe selbst darüber einmal ausführlich gearbeitet und geschrieben, ich bin aber im allgemeinen bei politischen Wahlen nicht besonders begeistert für diese Minoritätenvertretung und Proportionalwahlen, weil in politischen Dingen doch immer ein bestimmter Machtentscheid gegeben werden muß, und mir scheint, daß es keinen Grund hat, diesen Machtentscheid nicht bereits in die Hände der Wähler zu legen. Dagegen auf dem Gebiete des Verwaltungsrechtes liegt die Sache anders, und wir sehen, wir haben heute bei den Gewerbegerichten, wie sie überall in weitem Umfange eingeführt sind, fakultative Verhältniswahlen, bei den Kaufmannsgerichten obligatorische Verhältniswahlen und auch in die Bergarbeiterausschüsse, in die