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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1905-08-11 · Heft 32 (11.8.1905) · p. Seite 379

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
69 (1905)
Issue
Heft 32 (11.8.1905)
Date
1905-08-11
Page
Seite 379 (sequence 7)
Language
German
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zur Vornahme seiner Handlungen nur als aus fühMtdes Organ der Gemeinde berechtigt ist. Diese.setzt die Schächtergebühren fest, zieht sie auch selbst ein und überwacht die Funktionen des Schächters durch ihren berufenen Vertreter. Ebenso übt sie auch gegen andere, die unberechtigt schächten wollen, ein Verbietungsrecht aus. Es ist hierbei ohne Bedeutung, daß die Kultusgemeinde aus dem Schächten keinen finanziellen Gewinn, zieht, da der Unternehmergewinn nicht eine gesetzliche Voraussetzung dafür ist, wer als Unternehmer zu gelten hat. Die Bestimmung des 8 28 Abs. 3 GUG., wonach als Unternehmer derjenige gilt, auf dessen Rechnung der Betrieb erfolgt, ist in dem vorliegenden Falle, in dem von einem materiellen Unternehmergewinn keine Rede sein kann, so auszulegen, daß als Unternehmer gilt, wer das Hauptinteresse an der in Frage stehenden versicherungspflichtigen Tätigkeit hat. Dies kann nur die Shnagogengemeinde sein, die in Wahrnehmung von Kultusinteressen und zur Befriedigung des von ihr als berechtigt anerkannten Verlangens der religiös gesinnten Gemeindemitglieder in bezug auf die Lieferung rituell zu bereitenden Fleisches, die Anstellung und Ueberwachung eines Schächters für nötig hält. Der Vorstand der Fleischerei-Berufsgenossenschaft hat daher die Synagogengemeinde mit Recht in das Genossenschaftskataster ausgenommen." Unser Vorstand glaubte jedoch, sich bei diesem Bescheide nicht beruhigen zu müssen, und hat demgemäß das nachstehende Gesuch um erneuerte Prüfung des Falles an das Reichsversicherungsamt gerichtet: „Ans den Bescheid vom 11. Juni 1905 gestatten wir uns ergebenst, folgendes zu erwidern: In dem Bescheide wird die . Anmeldepflicht der Synagogengemeinde darauf gegründet, daß dieselbe als Unternehmer des rituellen Schlachtens anzusehen ist. Damit ist aber die Anmeldepflicht noch nicht begründet. Denn nur jeder „Unternehmer eines versicherungspflichtigen Betriebs" ist nach § 56 GUG. zur Anmeldung verpflichtet. Ein versicherungspflichtiger Betrieb ist aber nach § 1 GUG. nur ein Gewerbebetrieb, hier der Betrieb eines Fleischereigewerbes, das ist ein gewerblich betriebenes Fleischerei g e sch ä ft. Von einer Religio ns gesellschaft, welche kulturelle Einrichtungen zur Erfüllung religiöser Vorschriften schafft, wie hier die Anstellung eines Kultusbeamten zum rituellen Schlachten, kann unmöglich gesagt werden, daß'sie damit ein Gewerbe betreibt. Dies ist aber nach Wortlaut und Tendenz des GUG. die unbedingte Voraussetzung der Anmeldepflicht. Dieser unseres Erachtens durchschlagende Grund in unserer Beschwerde ist in dein Bescheide vom 11. Juni 1905 einer Erörterung nicht unterzogen. Daß der Beamte bei Vornahme des rituellen Schlachtens sich gefährden kann, ist nach dem Gesetze nicht von Belang. Das GUG. will sich nicht aus alle gefährlichen Maßnahmen erstrecken, sondern nur aus solche, die innerhalb eines Gewerbebetriebs Vorkommen können. Es widerstrebt unserem religiösen Empfinden, daß wir infolge von Knltuseinrichtungen, die vom Religionsgesetz vorgeschrieben sind, als Unternehmer von Gewerben charakterisiert werden sollen, während sprachlich,^ ökonomisch^ und gesetzgeberisch nur ein auf Erwerb gerichtetes Unternehmen als Gewerbe bezeichnet werden kann. Konsequenterweise müßte matt auch die katholischen und evangelischen Religionsgesellschaften für verpflichtet erachten, z. B. ihre Leichenträger zur -Unfallversicherung anzumelden als Unternehmer eines Fuhrwerksbetriebs (§ 1 Nr. 4). Für7etwaige Unfälle des betreffenden Kultusbeamten sorgen wir ausreichend allein. Wir haben übrigens kein Recht, jemandem das rituelle Schlachten zu untersagen. Hiernach ersuchen wir ergebenst: Diesen prinzipiellen Fall einer erneuerten Prüfung zu unterziehen und eine Entscheidung in diesseitigem Sinne zu treffen." Ein Bescheid hierauf ist bis jetzt noch nicht eingegangen. Dieser Artikel möchte auch anderen Vorständen Anlaß geben, sich zur Beseitigung ., der Aufforderung der Berufsgenosfenschaft an das Reichsversicherungsamt zu wenden. F. Orokellor Delitzsch über die?ehn Gebote. Von Dr. I. Grünthal-Lauenburg. er dieswöchentliche Schriftabschnitt Waetchanan enthält die Wiederholung der zehn Gebote in der Form, wie sie in späterer Zeit dem Volke von Mose noch einmal unterbreitet wurden. Diese von jedem Leser an der Hand der Bibel leicht festzustellende Tatsache erinnert uns an die mannigfachen Angriffe, die während der Vabel-Bibel-Periode von dem Manne, der diese Periode inauguriert, gegen das Zehnwort gerichtet wurden. Bekanntlich hat Professor Delitzsch in seinen Babel-Bibel- Vorträgen die alttestamentlichen zehn Gebote mehrfach in den Kreis der Erörterung gezogen, um sie, mit etwelchen kritischen Glossen versehen, dem Leser noch einmal zur Nachprüfung zu unterbreiten. Er wies zunächst darauf hin, daß Vorschriften, wie sie im 6., 7. und 8. Gebot (nach jüdischer Zählung) enthalten sind, in ähnlicher Reihenfolge auch durch das babylonische Staatsgesetz sanktioniert waren. Diese wissenschaftliche Feststellung konnte niemand wunder nehmen, da Babylonien als ein - alter Kulturftaat Mord, Ehebruch und Raub natürlich verpönen mußte, und trotz der Konkurrenz des Hammurabikodex verlor die Bibel nichts von ihrer ewigen Bedeutung für die Welt. Aber erst der zweite Vortrag ließ in voller Deutlichkeit erkennen, worauf es Delitzsch eigentlich ankam: aus die Zerstörung des Glaubens an eine göttliche Offenbarung. So versteht man seine weiteren Bemühungen, die Autorität der zehn Gebote zu erschüttern, in denen ja Gottes geoffenbartes Wort seinen allgemeinsten Ausdruck gefunden hat, und die von allen gottgläubigen Menschen in gleicher Weise respektiert werden. Von irgendwelchen beachtenswerten Einwendungen gegen den sachlichen Inhalt der zehn Gebote hielt sich Delitzsch zunächst noch fern; um so vernehmlicher erklang seine Zornesstimme gegen Mose, dessen angeblich leichtfertiges Verfahren bei der Tradierung der heiligen Worte bekunden sollte, die Menschheit sei einer göttlichen Offenbarung überhaupt nicht wert gewesen. Denn rricht nur Luther und die katholische Kirche wären mit den zehn Geboten willkürlich verfahren, auch Mose habe im fünften Buche des Gesetzes ihren Wortlaut stellenweise verändert, ja selbst neue Satzteile eigenmächtig hinzugefügt. Vergleicht man nun die beiden Lesarten 2. Mos. 20 und 5. Mos. 5, nicht in jener pedantischen Art, die sich nur schwer über das Niveau der Buchstabenweisheit erhebt, sondern mit der Absicht, den vollen geistigen Gehalt der Worte auszuschöpfen, so lösen sich die gegen Mose erhobenen Vorwürfe auch ohne die Zuhilfenahme der von der modernen Pentateuchkritik empfohlenen Hypothese der „zwei verschiedenen Rezensionen" in ein Nichts' auf. Schon in den Tagen Moses dürste der erste und ursprüngliche Wortlaut der zehn Gebote zum geistigen Besitztum des ganzen Volkes gehört haben, ihrer späteren Wiederholung lag daher wohl keine andere Absicht zugrunde, als durch scheinbar unwesentliche Zusätze und Wortveränderungen den allgemein bekannten Text zu erklären und die Grenzen seiner Bedeutung immer weiter zu stecken. Da man eben von einem Mose sicher vermuten darf, er habe nichts ohne reifliche Ueberlegung unternommen, am wenigsten eine Veränderung am Wortlaute so fundamentaler Satzungen, so wäre das Verdienst des Herrn Delitzsch zweifellos ein größeres gewesen, wenn er an Stelle seiner zornigen Expektorationen gegen Mose seinen Hörern oder Lesern die Beweggründe erläutert hätte, von denen der große Gottesmann geleitet wurde, als er später das Zehnwort mit offenbar beabsichtigten und wohlüberdachten Varianten wiederholte.

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