Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 69 (1905)
- Issue
- Heft 32 (11.8.1905)
- Date
- 1905-08-11
- Page
- Seite 378 (sequence 6)
- Language
- German
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378 niemand ernennen kann, der nicht von den Organen aufgestellt ist, auf der anderen Seite die Anknüpfung an die Autorität des Staates und den Namen des Großherzogs mit dazu beiträgt, den Mitgliedern eine gewisse Selbständigkeit bei der Vertretung der Interessen der Gesamtheit gegenüber den Sonderinteressen zu gewähren. Ich meine allerdings, daß es zweifelhaft sein kann, ob in einem Staate wie Preußen, wo bisher die vollständigste Autonomie besteht, derartige Ernennungsrechte für akzeptabel befunden werden könnten, aber es könnte daran gedacht werden, wenigstens den Vorsitzenden der höheren Kollegien im Provinzialverwaltungsrat und im Landesverwaltnngsrat einer Bestätigung durch das Ministerium oder den König zu unterziehen. So sind wir mit dem dritten Problem zu Ende. Die Sache hat schon ihre ziemlich feststehenden, d. h. also für diesen meinen Vortrag feststehenden -Organisationsformen angenommen. Wir haben an der Spitze den Landessynagogenrat, bestehend aus einem Kommissarius * des Ministers, aus einem von der Synode gewählten und vom Könige bestätigten Vorsitzenden mit Rechtsbildung, möglicherweise aus einem zweiten Juristen, der von der Synode gewählt wird, dann bestehend aus einer Reihe von Rabbinern; es wird naturgemäß ein Teil der Rabbiner aus der Landeshauptstadt genommen werden müssen, ebenso wie ein Teil der Laien aus der Landeshauptstadt genommen werden muß, weil ein beschränkter Teil des Kollegiums stets anwesend sein muß, um laufende Verwaltungsgeschäfte zu erledigen, — und aus weiteren Rabbinern und Laien, die von der Landessynode gewählt werden. Dann die Landessynode selbst, die, wie ich meine, einzig von den Provinzialshnoden gewählt wird. Bei der Provinzialstuse ein Kommissarius des Oberpräsidenten, eine Anzahl Rabbiner, darunter der Rabbiner der Provinzialhauptstadt, und eine Anzahl von Laienmitgliedern; ebenso die Provinzialsynode, gewählt von den Organen der einzelnen Gemeinden. Innerhalb der Gemeinden der Gemeindevorstand mit Zuziehung des Rabbiners in religiösen Angelegenheiten, und die Gemeindevertretung. Der Schluß des Referats folgt in der nächsten Nummßr. Änksllverlichkrung und Schächter. I^ine rechtlich interessante, nicht unwichtige Frage beschäftigt zurzeit die Vorstände der jüdischen Gemeinden im Deutschen Reich. Die Fleischereiberufsgenossenschaft in Mainz fordert die Vorstände auf, ihre Schächter zur Unfallversicherung anzumelden, weil sie diese Beamten auf Grund des Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes für versicherungspflichtig erachtet. Diese Auffassung ist, wie uns von angesehener juristischer Seite mitgeteilt wird, als eine irrige zu bezeichnen, weil das Gewerbe-Unfallversicherungsgesetz nicht auf die Synagogengemeinden, die ja kein Gew erbe betreiben, Anwendung finden kann. Der Vorstand der Synagogengemeinde zu Glogau hat deshalb jener Aufforderung nicht genügt, sondern die nachstehende Beschwerde vom 28./4. 1905 an das Reichsversicherungsamt gerichtet: „Die Fleischerei-Berufsgenossenschaft verlangt von uns, daß wir unseren Kultusbeamten, welcher das rituelle Schlachten von Rindvieh für die religiös rituell lebenden Gemeindemitglieder besorgt, zur Unfallversicherung anmelden sollen. Wir erachten diese Aufforderung als gesetzlzch nicht begründet. Wir sind zu der verlangten Anmeldung nach GUG. nicht verpflichtet, wie wir nachstehend darzulegen uns erlauben. ’ Nach § 55 GUG. ist Mitglied der Genossenschaft: „jeder Unternehmer eines Betriebs derjenigen Gewerbszweige, für welche die Genossenschaft errichtet ist." Nach § 56 GUG. ist zur Anmeldung verpflichtet: ' „jeder Unternehmer eines versicherungspflichtigen Betriebs" Welche Betriebe versicherungspflichtig sind, ist im § 1 bestimmt, nämlich: „alle Arbeiter und Betriebsbeamte . . . wenn sie beschäftigt sind .;1 . im Fleischergewerbe." Das lautet auch: „Gewerbe-Unfallversicherungsgesetz". Darnachist zweifellos unbedingte Voraussetzung der Versicherung, daß ein Gewerbebetrieb vorliegt, in sxeeie ein gewerblich betriebenes Fleischereigeschäft. Nach § 28 GUG. erfolgt die Versicherung auf Gegenseitigkeit „durch die Unternehmer der unter § 1 und 2 fallenden Betriebe, welche zu diesem Zwecke in Berufsgenossenschaften vereinigt werden." Diese Genossenschaften „umfassen alle Betriebe derjenigen Gewerbszweige, für welche sie errichtet sind." „Betriebe, welche wesentliche Bestandteile verschiedenartiger Gewerbszweige umfassen, sind derjenigen Berufsgenossenschäst zuzuteilen, welcher der Hauptbetrieb angehört." „Als Unternehmer gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb erfolgt." Es ist somit auch in diesem für die Bildung der Berufsgenossenschaft konstitutiven Paragraph klar und wiederholt zum Ausdruck gebrachte daß nur die Unternehmer von gewerblichen Betrieben, von Gewerbszweige» zu einer Genossenschaft zu vereinigen sind. Als ein solcher Unternehmer eines gewerblichen Fleischereibetriebes kann unsere Synagogengemeinde unmöglich charakterisiert werden. Denn es handelt sich hier um das Schlachten von Rindvieh nach dem durch die jüdischen Religionsgesetze, vorgeschriebenen Ritus. Gesetzlich und statutarisch ist jede Syuagogengemeinde in Preußen verpflichtet, alle Einrichtungen zu unterhalten, die vom jüdischen Religionsgesetz vorgeschrieben sind. Demgemäß hat sie auch Kultusbeamte anzustellen, die das genannte rituelle Schlachten ausführen. In unserer Gemeinde gehört dies zu den amtlichen Funktionen des Kantors und Religionslehrers. Derselbe bezieht dafür seine Gebühren. Durch die Erfüllung dieser religiösen Funktionen betreibt die Synagogengemeinde offenbar keine Fleischerei, kein Fleischergewerbe. Sie hat mit dem rituell geschlachteten Vieh ganz und gar nichts zu tun, ebenso wenig der das rituelle' Schlachten aussührende Kultus beamte. Das geschlachtete Vieh gehört und verbleibt dem betreffenden Fleischer. Der Umstand, daß für dieses rituelle Schlachten eine geringe Gebühr erhoben wird, gestaltet die Ausübung dieser Funktionen nicht zu einem Gewerbebetriebe, man müßte denn jede Religionsgesellschast. welche Stolgebühren für einzelne von ihren Geistlichen und Beamten vollführte Funktionen erhebt, zur Unternehmerin eines Gewerbes stempeln! Und dies ist undenkbar! Danach erscheint es nicht zulässig, das GUG. hier zur Anwendung zu bringen. Bei den Entscheidungen des Reichsverficherungsamts vom 17. März 1903 und 30. April 1904 war die Sach- und Rechtslage bezüglich dieses von der mosaischen Religion vorgeschriebenen Schlachtens ausreichend dargelegt. Wir beantragen daher: . Die eingangs genannte Aufforderung für unzulässig zu erklären." Darauf erging folgender Bescheid des Reichsversicherungsamtes vom 11. Juni 1905: „Die Beschwerde der Synagogengemeinde Glogau gegen die Fleischerei-Berufsgenossenschast hat das Reichsversicherungsamt nicht. für begründet erachtet. Es ist außer Frage und von dem Reichsversicherungsamt in Fällen dieser Art stets angenommen worden, daß das in dem öffentlichen Schlachthause vor sich gehende Schächten ähnliche Unfallgefahren für den Schächter mit sich bringt', wie das an demselben Orte in gewöhnlicher Weise vor sich gehende Töten von Tieren für die damit beschäftigten Personen. Wie diese letzteren gehört daher auch der Schächter im Sinne des 8 1 Abs. 1 Ziffer 2.GUG. zum Kreise der Versicherten. . Nach 8 28 Abs. 1 und 3 a. a. O. ist lediglich die israelitische Kultusgemeinde als Betriebsunternehmer anzusehen und gemäß 8 35 Abs» 1 a. a. O. zur Betriebsanmetdung verpflichtet, denn der Schächter kann als Betriebsunternehmer nicht in Betracht kommen, weil er