Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 69 (1905)
- Issue
- Heft 32 (11.8.1905)
- Date
- 1905-08-11
- Page
- Seite 377 (sequence 5)
- Language
- German
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: Genossenschaften gegenüber und Gemeinschaften, die eine engere Ver- ' bindung mit dem staatlichen Organismus für sich in Anspruch nehmen, er wird eine dauernde Aufsicht ausüben, zum Zwecke dieser dauernden Aussicht zugleich' auch' ein bestimmtes, jetzt noch im preußischen Staate mangels jeder Eesamtorganisation unbekanntes Organ für sich in Anspruch nehmen, nämlich einen staatlichen Kommissarms gegenüber den Gesamtverbänden der preußischen Iudenschaft. Meine Herren, bei all den Gesamtorganisationen, die auf dem Boden des deutschen Rechtes und der deutschen Staatsentwicklung erwachsen sind, sehen wir solche Staatskommiffar^ Mitwirken. Wir haben in Baden eine-Organisation, bei welcher der Staatskommiffarius ein Mitglied des Ministeriums des Kultus ist, welches zugleich innerhalb des Ministeriums die Angelegenheiten der Juden bearbeitet, zugleich Vorsitzender des Oberrats der Israeliten ist, der eine Staatsbehörde für die Verwaltung der israelitischen Angelegenheiten bildet. Er ist Vorsitzender, dieser staatliche Ministerialkommissar, der Natur der Sache entsprechend christlichen Glaubensbekenntnisses, und hat als solcher sehr weitgehende Rechte, so weit gehende Rechte, wie sie dem Vorsitzenden einer kollegialischen Mittelbehörde, bei uns in Baden überhaupt zukommen, nämlich in der Weise, daß die Angelegenheiten, welche den Oberrat beschäftigen, im Kollegium erörtert und per masora beschlossen werden, daß aber jeder Beschluß nur ausführbar wird, wenn der staatliche Kommissar ihn gegenzeichnet, ja daß sogar, und das ist eine sehr weitgehende Sache, der Staatskommissar als derjenige, der nach außen die Verantwortung für die gesamte Geschäftsgebahrung trägt, im äußersten Falle in der Lage ist, seinen Beschluß an die Stelle des Kollegialbeschlusses zu setzen. Daß dies der Fall ist, habe ich, gestehe ich Ihnen selbst, bis vor einiger Zeit Mir gar nicht klar gemacht. Als mich jemand danach fragte, ob das so sei, wußte ich im Moment keine Antwort zu geben, weil wir niemals in die Lage gekommen sind, uns mit dieser Frage zu beschäftigen. Ich bin jetzt zehn Jahre Mitglied des badischen Oberrats der Israeliten; von einem Gegensatz zwischen dem Ministerialkommissar und den beschließenden Mitgliedern des Oberrats ist mir nie etwas bekannt gewesen. Dann zu den Zwecken, die mich gerade jetzt beschäftigen, habe ich naturgemäß die Sache sehr genau angesehen und mit meinem juristischen Kollegen im Oberrat, Herrn Geheimrat Dr. Mayer, erst gestern nochmals darüber gesprochen, und da kann über die Tatsache des Rechts kein Zweifel obwalten. Meine Herren! Eine derartige Organisation kann segensreich wirken und sie wirkt bei uns in Baden durchaus segensreich; es haben sich niemals Anstände ergeben, wenn man in oonereto, aus der Erfahrung, mit einer Regierung rechnen kann, die mit gleicher Gerechtigkeit und Unparteilichkeit uud mit gleichem Wohlwollen (Sehr richtig) allen Konfessionen, wie dies bei uns ist, gegenübersteht. Ich hoffe dasselbe sür die Zeiten, in denen dieser Entwurf, von dem ich jetzt spreche, in Kraft treten, wird, auch von der preußischen Regierung (Bravo), aber ich würde meinen, nicht recht zu handeln, wenn ich den Entwurf auf eine derartige, nur für konkrete Verhältnisse zugeschnittene Organisationsform gründen würde. (Bravo!) Wenn mir der Auftrag gegeben ist, hier eine allgemeine Organisationsform zu schaffen, die anwendbar ist ohne ganz bestimmte konkrete Voraussetzungen, so sage ich, die badische Organisationsform geht zu weit. (Sehr richtig!) Es macht zunächst schon einen eigentümlichen Eindruck, wenn in dem Verordnungsblatt des Oberrat der-Israeliten alle Verordnungen über Gottesdienst in Synagogen, Religionsunterricht, Beschneidung usw. unter der Unterschrift eines christlichen Ministerialkommissars stehen. Das kommt mir immer wie eine Art Dekapitierung vor, und ich würde also demzufolge meinen: eine ihrer selbst bewußte Neligionsgemeinschaft kann als Vorsitzenden ihrer Organisation auch nur einen Juden haben. (Jawohl!) Und ferner, auch eine Mitwirkung eines Staatskommissars in der Form, daß er einen unbedingten Ausschlag hat, daß er seine Meinung an die Stelle der des Kollegiums setzen kann, den können wir nicht akzeptieren- So was kann eine Zeitlang latent bleiben, und weil .es latent bleibt, kann es dann . gut. wirken entsprechend der Art und Weise, wie sich die Negierung in religiösen Dingen verhält, aber als allgemeines Prinzip eignet sich das nicht. Es fragt sich aber, ob nicht bewilligt werden kann, und wenn, ob nicht bewilligt werden soll, daß ein staatlicher Kommissar in die höheren Kollegien — ich rede hier nicht von der Gemeindestufe, da scheint er mir vollkommen überflüssig und ist auch nicht vorhanden— in die höheren Kollegien eintritt, und dafür bin ich allerdings: Ich glaube, daß das nicht bloß eine Konzession ist, die wir dem Staate machen, sondern ich bin auch der Meinung, daß das auch günstig für die israelitische Gemeinschaft wirken kann. Wenn Sie sich denken, daß das Organ der israelitischen Gemeinschaft, also' der Landessynagogenrat oder Provinzialsynagogenrat, rein unter sich arbeitet und dann der Oberpräsident oder das Ministerium, die staatliche Aufsichtsinstanz ihm gegenübersteht, so ist die Befürchtung Vorhänden,' die durch die praktische Erfahrung häufig genug bestätigt wird, daß zwei Verwaltungsorgane, die getrennt voneinander und nebeneinander arbeiten, so daß die eine die andere kontrollieren soll, in Reibungenmiteinander geraten. Als ein sehr bedeutsames Mittel, um derartige Reibungen zu verhüten, um durch das Zusammenarbeiten das Gegenseitige sich verstehen, die gegenseitige Hochachtung herbeizusühren, als ein solches bedeutsames Mittel verwendet man auf verschiedenen Gebieten der Verwaltungsorganisation heutzutage in immer steigendem Maße die Zusammensetzung der Kollegien aus den beiden einander gegenüber stehenden Faktoren. Diese Erfahrung habe ich in Baden gemacht, und die wird man zweifellos auch in Preußen machen.' Man wird, wenn man sich denkt, daß ein staatlicher Kommissarius in bas Kollegium hineintritt, mag er vielleicht von Anfang an eine gegensätzliche Stellung einnehmen, so wird er die Erfahrung machen, und er kann die Erfahrung nicht anders machen, weil die Dinge nicht anders sind, er wird die Erfahrung machen, daß auch die jüdische Religion ebenso wie die christliche imstande ist, für ihre Bekenner das gleiche' zu wirken, daß sie namentlich auch mit Rücksicht auf die Staatsinteressen imstande ist, in gleicher Weise wie die christlichen Religionen zu Opfermut und Patriotismus anzufeuern (Bravo!), er wird sehen, daß nichts vor sich geht, was das Licht der Oeffentlichkeit zu scheuen hat, daß es sich nicht um Koterien gegen den Staat handelt, sondern um den ehrlichen Willen, zugleich für das Judentum und den Staat zu arbeiten, und dann wird die Sache so'kommen, wie sie bei uns in Baden gekommen ist, daß man am Schluffe das Wohlwollen eines einsichtigen und verständnisvollen Mitarbeiters genießt (Bravo!). Deshalb bin ich grundsätzlich dafür, sich nicht ablehnend zu verhalten, wenn die preußische Regierung.als Preis für die Verstärkung der Kraft der Juden in Preußen den Eintritt eines staatlichen Kommissars, eines Kommissars des Oberpräsidenten in das Kollegium der Provinz und den Eintritt eines Ministerialbeamten, desjenigen Ministerialbeamten, der die Angelegenheiten der Juden bearbeitet, in den Obersynagogenrat verlangt, sondern dem nachzugeben, und zwar den betreffenden Kommissarius mit einer beschließenden Stimme zu akzeptieren,, nicht bloß mit einer beratenden, denn das Bloßberaten birgt wieder die Gefahr der Konflikte, wie die Erfahrung lehrt, in höherem Maße in sich als das Mittun. Der Staatskommissar soll nicht die Entscheidung haben, sondern mitentscheiden, er soll nicht bloß die Möglichkeit haben, zu sagen, so rate ich, es handelt sich immer um Verwältungssachen unter Ausschluß der rein religiösen Angelegenheiten, wo er gar keine Stimme hat — er soll bei den einzelnen Fragen, Verwaltungsbestimmungen, mitbeschließen können, und natürlich, wenn er die Aufsicht im Namen des Staates üben soll, muß ihm auch die Möglichkeit gegeben sein, die Sache an die höhere Staatsinftanz zu bringen, aber nur in beschränkter Form. Also wenn etwa ein Beschluß ergehen sollte, der nach Anschauung des staatlichen Kommissars eine Gesetzesverletzung oder eine Gefährdung des Staates mit sich bringt, nur in diesem eng begrenzten Falle würde ihm die . Möglichkeit einer Angehung des Ministeriums gegeben sein. Im übrigen se^n sich also die Kollegien, die Verwaltungsräte .aus jüdischen Mitgliedern zusammen, und diese werden naturgemäß von dem Vertretungskörper aus der betreffenden Stufe gewählt, so daß der Gemeindevorstand von der Gemeindevertretung, die jüdischen Mitglieder des Pxovinzialverwaltungsrates von der Provinzialsynode, die jüdischen Mitglieder des Oberverwaltungsrats von der Landessynode gewählt werden, und es frägt sich nur hier noch, inwieweit auf die Berufung dieser jüdischen Mitglieder dem Staate noch eine Jngerenz eingeräumt werden könnte, sofern er sie verlangt'. Bei uns in-Baden werden die israelitischen Mitglieder des Oberrats der. Israeliten auf Vorschlag des Oberrats vom Großherzog ernannt, und es läßt sich nicht leugnen, daß, da einerseits der Großherzog