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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1905-08-11 · Heft 32 (11.8.1905) · p. Seite 376

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
69 (1905)
Issue
Heft 32 (11.8.1905)
Date
1905-08-11
Page
Seite 376 (sequence 4)
Language
German
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bewaffneten Indern, mit Herrn Schanker, in das.Judenquartier begab und. trotz des Versprechens des Gouverneurs, die- Schuldigen zu bestrafen, kam es an den folgenden Tagen zu noch schlimmeren Aufruhrszenen. Am 6. Juni gegen 3 Uhr nachmittags wurden die Läden der Mohammedaner aus Geheißdes Großmollah Ägha Mirza Ibrahim geschlossen. Den Gläubigen wurden alle Arbeiten untersagt, sie sollten also nur an die angefangene heilige Sache denkest. Das war zugleich eine Art Absage an den prinzlichen Gouverneur, denn in Persien pflegt der Klerus die Läden schließen zu lassen, wenn er aus irgend einem -Gründe eine Volkserhebung plant. Herr Schouker sandte an diesem Tage eine Depesche an das Zentralkomitee der Alliance und begab sich mit seinem- Gehilfen und einigen Söldnern ins.Judenquartier, wo er auch die Nacht zubrachte, um den Unglücklichen Mut einzuflößen. Schon bestürmten Tausende den Großmollah, das Zeichen zum Glaubenskrieg gegen die Juden zu geben. Da schichte Se. Kaiserliche Hoheit,, der Gouverneur, der..für sich selbst ärgerliche Folgen befürchtete, den einflußreichsten' Würdenträger, Kauwam El Mulk, nach, dem Bazar und ließ zur Oeffnung der Läden auffordern. Neue Gerüchte wurden verbreitet- Man lehre in den neuen jüdischen Schulen den Koran. Um diese Lüge zu widerlegen, mußte der Gouverneur durch seinen Chefsekretär, obwohl dieser erst zehn Tage vorher dem gesamten Unterricht beigewohnt und ihm einen genauen Bericht-darüber erstattet hatte, .die Schulen nach Koranexemplaren durchsuchen lassen, natürlich , vergebens. Die Verfolgungen ließen jedoch nicht nach. Am Abend vor dem Wochenfest ließ Agha Mirza Ibrahim im Judenquartier durch Anschlag bekannt machen, daß die Juden anstatt der Hüte von schwarzem Filz türkische Feze oder eine. Art Mütze, die denen der Clowns ganz ähnlich sind, tragen sollten. Zugleich erhielt Herr Schouker den Besuch eines der fanatischsten Geistlichen, der ihn aufforderte, seinen Glaubensgenossen die Aenderung . der Hüte zu befehlen. Auch redete der Besucher von dem angeblichen Koranunterricht und hatte es überhaupt darauf abgesehen, aus dqr Stelle Händel anzufangen, wurde, aber so höflich behandelt, daß er sich unverrichteter Sache zurückziehen mußte. Der Direktor sandte eine Abschrift der Bekanntmachung an den Gouverneur und an den englischen. Konsul. Unter solchen Verhältnissen stockte jegliche Erwerbstätigkeit der Juden, die vielfach aus geschäftlichen Gründen die Umgegend auszusuchen Pflegen, sich aber aus ihren.Wohnungen nicht zu entfernen wagten. Not und Elend nahmen zu. Soweit der Bericht. Das Zentralkomitee der Alliance ließ auf die erwähnte Depesche hin eine Unterstützungssumme von 1000 Francs nach Schiras telegraphisch anweisen und wandte sich an das französische Ministerium des Aeußeren mit der Bitte, durch Vermittlung des Vertreters i.n Teheran bei der persischen Regierung vorstellig zu werden, was auch telegraphisch geschah. Die Antwort des französischen Botschafters in Teheran wurde in diesen Tagen dem Zentralkomitee mitgeteilt. Sie lautet: Die Juden in Schiras hatten unter der Roheit der Fanatiker viel zu leiden gehabt, nun aber sei die Ordnung wieder hergestellt. Der Botschafter äußert seine Sympathie gegenüber den dortigen Juden und gibt seinem Bedauern Ausdruck, daß sie so ungerechterweise der Wut eines unwissenden und gegen sie aufgehetzten Pöbel,s .anheimgefallen wären. Er gibt sich' der Hoffnung hin, daß dank seiner Intervention und derjenigen der anderen europäischen Bevollmächtigten, die sich ihm anschlossen lu. a. der englische und italienische Botschafter), derartige Ausschreitungen nicht mehr stattfinden würden." Die Lechtsltkllung der jüdischen Gemeinden in Kreutzen. Art dem ersten Teil seines ausgezeichneten Referats über diese Frage hatte Geheimrat Rosin zunächst von den Organisationsformen des jüdischen Gemeindelebens gesprochen. Darüber heißt es nun weiter: Was . die höhere Stufe des Gemeindeorganismus betrifft, so ist zu unterscheiden zwischen dem Vertretungskörper, also der Synode und dem Verwaltungsrat. In dem Verwaltungsrat, der die kleinere Mitgliederzahl erhält, wird naturgemäß das Verhältnis der Geistlichen zu. den Laien sich/etwas.zugunsten der ersteren verschieben müssen, weil sonst der Körper zu groß wird. Ich denke mir also ungefähr, daß - wir in den Verwaltun gsrüten, also im Provinzialshnagogenrat und im Obersynagogenrat, eine Beteiligung der Rabbiner zu einem Drittel vor uns haben werden, während Vg Laien berufen werden, und dast in den Synoden den Geistlichen etwa % bis Vs der Sitze einzuräumen sein wird, sowie wir z. B. in der Landessynode Badens 5 Geistliche und 20 oder jetzt 21 Laien haben. - ■■ : ' ■■ . Nun sehen wir, meine Herren, nachdem wir das zweite Problem erörtert haben, die Sache schon etwas greifbarer vor uns: Wir haben in' der Gemeinde , dem Rabbinatsverbande den Ortssynagogenrat, Ortsverwaltungsratin: welchen mit beschließender Stimme der Rabbiner in religiösen Angelegenheiten eintritt, und wir haben einen Vertretungskörper, der aus Wahlen hervorgeht; über diese Wahlen werde ich später, bei Erörterung des vierten Problems noch etwas zu sagen haben. Wir haben dann eine höhere Stufe, die. Provinzialstufe, und hier den Prövinzialsynagogenrat, in welchem Laien und Geistliche vereinigt sind, und zwar wird, wie es die Fülle der Geschäfte mit sich bringt, es sich empfehlen, daß in der Provinzialinstanz einer der Laien eine juristisch gebildete Kraft fein wird,, welcher der Vorsitz einzuräümen sein wird. Im Landesoberrat werden' wir dann zwei Juristen haben, und es wird möglicherweise einer berufsmäßigen Anstellung derselben bedürfen, und neben ihnen haben wir die Provinzialsynode und die Landessynode. Ich gehe jetzt zu dem dritten Punkte über, nämlich zu der Beteiligung des Staates an der Organisation. Ich habe ' schon bemerkt, daß wir den Gedanken fest ins Auge fassen müssen, den ich für ganz selbstverständlich halte: wenn der Staat , eine Verstärkung der inneren Macht der Juden in Preußenin einer staatlichen, auf Staatsgesetz beruhenden Form uns gewährt, so wird er bestimmte Rechte für sich in Anspruch nehmen, bestimmte Rechte der Beaufsichtigung und Mitwirkung, daran ist nicht der geringste Zweifel. Wenn ich vor die Frage gestellt werde, inwieweit können solche Rechte eingeräumt werden, so handelt es sich natürlich noch viel weniger al.s bei den anderen Punkten um eine definitive Feststellung, denn da könnte man sehr leicht die Rechnung ohne den Wirt gemacht haben, sondern es handelt sich darum, den preußischen Staat oder den preußischen Minister zu fragen: Was verlangst du gegenüber der Konzession, die uns durch das Gesetz gemacht wird? Unsere Aufgabe, speziell meine Aufgabe kann nur sein, mir klar zu machen, bis zu welcher Grenze wir gehen können, uns zu sagen, das können wir bewilligen, ohne unsere Selbständigkeit zu gefährden, über die Grenze hinaus können wir nicht, gehen, weil dann die zusammensassende Organisation für uns keinen Wert hat, wenn wir die Herrschaft über dieselbe allzusehr in die Hände von Faktoren legen, die außerhalb unserer Organisation stehen. Zunächst wird der Staat zweifellos in gewissen Fällen ein Genehmigungsrecht der Beschlüsse für sich in Anspruch nehmen, namentlich in denjenigen Fällen, in denen es sich um eine Art Uebertragung der Staatsmacht an den Gesamtverband der Juden handelt, da, wo es sich darum handelt, machtvoll, unter Ausübung einer Gesamtgewalt, den Steuerfuß, die Steuerumlage auf die Gemeinden festzustellen, wird der Staat ein Wort mitsprechen wollen; soweit es sich um die Feststellung von Statuten und Verordnungen der höheren Organe handelt, wird der Staat ein Wort mitsprechen wollen, soweit es sich um die Bildung von Gemeinden, um die Veränderung per Gemeindegrenzen, um die Aufhebung der Gemeinden handelt, wird der Staat vielleicht ein Genehmigungrecht für sich in Anspruch nehmen. Es kommt daraus nur an, daß die Grenze so gezogen wird, daß die rein religiösen Angelegenheiten von der Einwirkung des Staates frei bleiben. Der Versuch ist schwer, aber er muß gemacht werden. Das Prinzip selbst kommt in den immer viel Schwierigkeiten bietenden Kirchengesetzen auch in gewissen Staaten zum Ausdruck, wo die rein weltlichen Angelegenheiten, die ausschließlich dem Staate zukommen, die rein geistlichen Angelegenheiten und die gemischten Angelegenheiten unterschieden werden. Der Staat wird aber nicht bloß in einzelnen Fällen ein Genehmigungsrecht für sich in Anspruch nehmen, er wird, wie er dies alles nicht bloß privaten Genossenschaften gegenüber tut,- sondern allen

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