Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 69 (1905)
- Issue
- Heft 31 (4.8.1905)
- Date
- 1905-08-04
- Page
- Seite 363 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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363 geändert. Ach bin aber auch innerlich davon überzeugt, daß jüdische Gemeinden nur so lange ohne Seelsorger bestehen können, als die Verhältnisse dies unmöglich machen. In dem Augenblick, wo eine religiöse Oesamtorganisation vorhanden ist, welche mit ihrem stärkeren Willen und mit ihrer stärkeren finanziellen Kraft eintreten kann, um die Einzelgemeinden zu unterstützen und sie zu veranlassen, aus dem Wege vorwärts zu schreiten, der als der richtige erkannt ist, ich glaube, in dem Moment muß auch mit der Durchführung dieser Frage Ernst gemacht werden. Ich bin nun allerdings nicht der Meinung, daß es möglich ist, in dem von mir abzufassenden Entwürfe bereits eine vollständige Einteilung des preußischen Staatsgebiets in Bezirksverbände vorzunehmen. Dazu fehlt mir allzusehr die Kenntnis der Verhältnisse in den einzelnen Landesteilen von Preußen, und außerdem bin ich auch der Meinung, daß man derartige Verbände nach aller Möglichkeit sich auf dem Wege der Freiwilligkeit und Selbständigkeit entwickeln lassen soll. Ich bin daher der Meinung, daß allerdings in den Entwurf von vornherein eine Bestimmung gehört, welche es aus spricht, daß die Gemeinden ohne Rabbiner zusammenzutreten haben, um Rabbinatsverbände zu bilden, daß aber im'übrigen die Durchführung dieses Prinzips den selbständigen Organen der Gesamtheit überlassen wird. Es wird da zunächst das praktische Verwaltungsrecht des Staates vorbildlich wirken, z. B. in der Art und Weise, wie die Berufsgenossenschaften für die Unfallversicherung in dem deutschen sozial-politischen Gesetz sich zu organisieren haben. Ich bin also der Ansicht, es wird zunächst der Freiwilligkeit der Gemeinden das Nötige zu überlassen sein. Die Gemeinden werden da alle mögliche Freiheit genießen müssen, wie sie sich organisieren wollen; sie werden sich ihrer benachbarten Gemeinde, deren Rabbiner ihnen paßt, anschließen können, es werden mehrere unter sich zusammentreten können, wenn sie dieselbe religiöse Richtung haben, und werden sich einen Rabbiner bestellen, und es besteht aber auch gar kein Bedenken, daß nach meiner Auffassung nun etwa — und derartige Wünsche sind auch in Baden laut geworden und an den Oberrat, dem anzugehören ich die Ehre habe, herangetreten, — es werden auch Gemeinden verschiedener Richtung größere Verbände bilden können und vielleicht dann Gelegenheit nehmen, zwei Rabbiner verschiedener Richtung anzuftellen, von denen der eine die Angehörigen der einen Richtung pastorisiert und der andere die Angehörigen der anderen. Das ist eine Möglichkeit, ich sage nicht, daß das so geschehen muß und sollte, aber ich erwähne das nur als gegebene Möglichkeit, um der freien Selbständigkeit der Gemeinden in erster Reihe zum Ausdruck zu verhelfen. Das, worauf es ankommt, das ist, daß nach Möglichkeit die Seelsorge, und auf dieser liegt der Schwerpunkt des Rabbinats, daß diese rabbinische Seelsorge allen Gemeinden zugänglich und für alle Gemeinden bereit gehalten wird.' Dahinter müßte dann freilich, wie mir scheint, auch die Gesamtheit mit ihrem Machtwort stehen, so daß nicht nur die Freiwilligkeit zu Worte kommt, sondern auch das Interesse der Gesamtheit. Wenn die Freiwilligkeit nicht ausreicht, so muß, wie in jeder organisierten Gesamtheit, evtl, auch ein mehr oder minder kräftiges Machtwort durch die höherenOrgane der Gesamtheit entscheiden. Nun übersehen wir, meine Herren, zunächst die Grundformen der Organisation: Die Einzelgemeinden, evtl, zu Gemeindeverbänden, zu Rabbinatsverbänden zusammen gefaßt, dann die Provinzialsynagoge und die Landessynagoge oben. Diese Verbände gilt es zu organisieren. Das Vorbild haben wir bei der Gemeinde selbst, schon nach dem Gesetz von 1847 und nach den anderen Gesetzen, auch nach den süddeutschen Gesetzen, und ebenso nach den Gesetzen der politischen Gemeinden. Es treten in jeder Organisatian naturgemäß zwei Organe einander gegenüber: ein exekutives und ein beschließendes Organ. In den privaten Korporationen haben Sie die Generalversammlung und den Vorstand, und dieser Gegensatz erstreckt sich durch allerhand Organisationssormen hindurch. Wir haben auf der einen Seite das repräsentative Organ, welches kontrollierende, beschließende und steuerbewilligende Funktionen besitzt, und wir haben auf der anderen Seite das ausführende oder exekutive Organ. Nach dem Gesetze von 1847 in Preußen heißen die beiden Organe der Vorstand der jüdischen Gemeinde und das Repräsentantenkollegium. Man könnte sie auch bezeichnen, wie bei uns in Baden gesagt wird, der . Synagogenrat, wie mir scheint, entsprechend dem Kirchenrat eine ganz passende Bezeichnung, und auf der anderen Seite die Synagogengemeindevertretung. Ich werde bei den folgenden Erörterungen den nncht mißzuverstehenden Gegensatz gebrauchen des Verwaltungsrats und des Vertreterkörpers; unter dem Berwaltungsrat verstehe ich also das exekutive Kollegium und unter dem Vertreterkörper das kontrollierende, beschließende und steuerbewilligende Kollegium. Da haben wir also in der Gemeinde zunächst den Verwaltungsrat der Gemeinde und die. Vertretung der Gemeinde, an deren Stelle in kleineren Gemeinden möglicherweise die Gesamtheit der vollberechtigten Gemeindegenossen treten kann. In ähnlicher Weise würde sich in den zu bildenden Rabbinatsverbänden, deren Begründung einer Bestätigung von seiten des höheren israelitischen Organs bedürfen würde, ein solches Exekutivorgan und ein solches Vertretungsorgan Herstellen lassen. — In der Provinzialshnagoge hätten wir dann den Verwaltungsrat der Provinz und den Vertretungskörper der Provinz, den ich als Synode bezeichnen will, also etwa euren Proviuzialsynagogenrat und eine Provinzialsynode, und an der Spitze des Staates einen Obersynagogenrat, entsprechend dem Oberkirchenrat, und eine Landesshnode, also auch hier das exekutive Organ auf der einen Seite und das repräsentative auf der anderen. Nun gehe ich unmittelbar zu dem zweiten Problem über: Wie sind in diesen Organisationsformen die geistlichen und weltlichen Kräfte zu verteilen? Dabei stehe ich auf dem Standpunkte, daß es eine sehr wesentliche Schwäche des Gesetzes von 1847 ist, den Rabbiner vollständig in den -Organisationen der Gemeinden auszuschalten. Wir kennen das in Baden nicht, und es ist auch in sonstigen Organisationsgesetzen, wenigstens nicht in dieser Stärke, das Prinzip des Ausschlusses gerade desjenigen Elementes vorhanden, welches der Vertreter der religiösen Idee zum mindesten in erster Reihe sein soll. Ich bin also der Meinung, ' daß auf allen Stufen der Organisation dem Element der Religionsdiener, der Rabbiner, eine Stätte bereitet werden muß. Auf der anderen Seite haben wir keinen Klerus, wie ihn die katholische Kirche hat, sondern vielmehr, wir haben einen Geistlichen, der in den traditionellen Formen des Rabbinats unser eigen gewesen ist, der nicht herrscht, sondern der Gesamtheit und dem religiösen Interesse mit Aufopferung dient. Demgemäß ist bei uns die weltliche Organisation einer Kirche natürlich auch auf die weltlichen Mitglieder in erster Reihe gebaut, so aber, daß in einem bestimmten Umfang auch die geistlichen Mitglieder der Kirche zu ihrem Rechte gelangen müssen. Was zunächst die Gemeindestufe betrifft, so muß, wie mir scheint, — ich rede von den einfachsten Verhältnissen, wo, wie das regelmäßig der Fall sein wird, in der Gemeinde ein Rabbiner vorhanden ist, — so muß da der Eintritt des Rabbiners natürlich nicht in das gewählte Gemeindevertretungsorgan erfolgen, sondern es kann sich nur darum handeln, in welchem Umfange man den Verwaltungsrat hineinbezieht. Und da scheint mir eine Organisationsform, wie ich sie in meiner praktischen Tätigkeit als Oberratsmitglied in Baden täglich vor mir sehe, eine sehr geeignete zu sein: Wir haben eine Organisation in der Weise, daß in religiösen Angelegenheiten, d. h. in denjenigen Angelegenheiten, in denen die Entscheidung nach dem Religionsgesetz die Entscheidung mit influiert, daß dann der Rabbiner durch den Synagogenrat zu seiner Beratung zugezogen werden muß, und zwar übernimmt er dann bei uns, was ich aber für weniger zweckmäßig halte, den Vorsitz mit einem Stichentscheid. Ich halte das für weniger zweckmäßig, weil es nicht, wie mir scheint, den Verhältnissen einer geordneten Verwaltung entspricht, den Vorsitz in bestimmten Angelegenheiten wechseln zu lassen. Aber ich würde, soweit ich jetzt die Sache sehe, es für richtig halten, eine Form der -Organisation in der Gemeinde ganz ähnlich der badischen zu wählen, daß allein der Rabbiner das Recht hat, in allen religiösen Angelegenheiten zu den Beschließungen, zu den Beschlußfassungen des Shnagogenrates hinzugezogen zu werden. Geschieht das nicht, so hat er das Recht der Beschwerde an die höhere Behörde.' Er hat volles Stimmrecht in diesen Fällen, und wenn gegen ihn beschlossen wird und er glaubtdaß dadurch das Religionsgesetz verletzt ist, so hat er die Möglichkeit, im Wege des Rekurses die höhere und wieder aus Laien und Geistlichen zusammengesetzte Behörde anzngehen. Die weiteren Ausführungen des sehr wichtigen Referats bringen wir in der nächsten Nummer.