Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 69 (1905)
- Issue
- Heft 31 (4.8.1905)
- Date
- 1905-08-04
- Page
- Seite 362 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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362 . 3. die Feststellung des Verhältnisses der Staatsgewalt zu diesen Organisationsformen, und endlich 4. die Feststellung der Rechte der Minorität innerhalb der Gesamtorganisation. Ich wende , mich zu dem ersten Punkte, zur Betrachtung der Organe als solcher, zur Betrachtung der Organisation, welche einem zukünftigen Gesamtgemeinwesen der Israeliten in Preußen gegeben werden soll. Wir haben nach dem Gesetze von 1847 bisher einzelne israelitische Gemeinden; diese Gemeinden besitzen wir ja in allen Landesteilen von Preußen. Es kann daher zunächst gar kein Zweifel darüber sein, daß die unterste Stufe der Gesamtorganisation wie bisher auch ferner die israelitische Synagogengemeinde bleiben wird, und diese israelitische Synagogengemeinde bildet demzufolge in erster Reihe, um mich eines Ausdrucks zu bedienen, der in unseren verwaltungsrechtlichen Gesetzen und in dem Gesetze der evangelischen Kirchenverfassung sich wiederfindet: die jüdische Gemeinde muß in erster Reihe den grundlegenden Verwaltungskörper innerhalb des Gesamtorganismus der Juden bilden. Damit, meine Herren, ist eine Organisationsform abgelehnt, welche die Selbstbetätigung und Selbstverwaltung der Gemeinden zugunsten höherer Organe ausschließt, wie wir sie namentlich in der französischen, jetzt noch in der elsaßlothringischen Konsistorialverfassung haben, wo die Bezirkskonsistorien die eigentlichen Verwaltungsorgane sind, von denen die Gemeinden verwaltet werden. Wir sind in Deutschland, und es entspricht im wesentlichen auch dem deutschen Charakter gegenüber der Richtung der französischen politischen Gemeinwesen. Wir sind an Selbstverwaltung gewöhnt, und es kann daher gar kein Zweifel sein, daß als unterster Selbstverwaltungsverband die israelitische Religionsgemeinde sich darstellen wird, und zwar spielt nun naturgemäß in dieser religiösen Gesamtheit die örtliche Gemeinde eine viel größere Rolle als in der politischen Gesamtheit. Der Staat hat seine eigenen Aufgaben gegenüber den Aufgaben der Gemeinde, und er steht deshalb in einem direkten Verhältnis zugleich zu den einzelnen; der einzelne ist nicht bloß mittelbar Staatsangehöriger durch seine Angehörigkeit zur Gemeinde, sondern unmittelbarer Staatsbürger. In den religiösen Gemeinschaften dagegen, da konzentriert sich, zunächst wenigstens, fast alles religiöse Leben, fast alle religiöse Betätigung in der - örtlichen Gemeinde, und demzufolge kann sich ein höherer Verband nur darstellen, wie es auch unser G. B. ist, als eine Art Zusammenfassung der Gemeinden zu einem großen Ganzen, nur, wie' wir es jetzt erstreben wollen, ausgestaltet mit einer vom Staate hergenommenen Autorität gegenüber seinen einzelnen Gliedern. Und daraus ergibt sich dann sofort mit Konsequenz, daß allein, wie gesagt, die Gemeinde die Grundlage der rechtlichen Gesamtorganisation der Juden bildet und daß demzufolge jedes Glied dieser rechtlichen Gesamtorganisation auch Glied einer bestimmten Gemeinde sein muß. Ich sage, meine Herren, mit Absicht, jedes Glied der rechtlichen Gesamtorganisation. Es bleibt nach wie vor jedem Juden überlassen, aus dieser rechtlichen Gesamtorganisation auszuscheiden, unbeschadet seiner religiösen Stellung als Jude; wer aber Glied der rechtlichen Gesamtheit der preußischen Juden ist, muß zugleich Glied einer Gemeinde sein, innerhalb deren er zunächst sein rechtliches israelitisches Leben führt. Es können dabei mehrere Gemeinden an einem Orte bestehen, es steht auch dem gar nichts entgegen, daß diejenigen Gemeinden, welche sich bisher, namentlich unter der Herrschaft des sogenannten Austrittsgesetzes, als gesonderte Gemeinden gebildet haben, der rechtlichen Gesamtorganisation der Juden beitreten und ihr fernerhin angehören, und daß sich auch besondere Gemeinden innerhalb der rechtlichen Gesamtorganisation bilden. Aber als Grundsatz wird, wenn die rechtliche Gesamtorganisation besteht, der gelten müssen: Man ist zunächst Glied einer israelitischen Gemeinde, und dadurch ist man zugleich Glied der rechtlich organisierten Gesamtheit der Juden in Preußen. Meine Herren! Ueber den Gemeinden soll sich nun aber die Gesamtorganisation erheben. Damit ist als der entgegengesetzte Po.l gegeben die Organisation des Judentums in Preußen. Wir haben also in der Unterstufe die Gemeinden und in der höchsten Oberstufe haben wir die staatliche Gesamtheit der Juden in Preußen. Indessen, während in den kleineren deutschen Staaten, in Baden und Württemberg, man namentlich mit dieser Gegenüberstellung auf religiösem Gebiete ebenso quskommen kann wie auf politischem Gebiete — auch auf politischem Gebiete stehen sich bei uns in Baden die örtlichen Verbände und der Staat im wesentlichen unvermittelt gegenüber — also ich sage, während man in den kleineren Staaten damit auskommt, wenn die Gemeinden auf der einen Seite und die Religionsgemeinschaft der Juden des Gesamtstaates auf der anderen Seite steht, wird das in Preußen nicht angehen. Dazu ist Preußen zu groß. Man wird sich danach umsehen müssen, Mittelinstanzen zu schaffen, welche zwischen der Gemeinde auf der einen Seite und dem Staate auf der anderen Seite eingeschoben werden sollen, und das werden, wie mir scheint, allein die Provinzen sein können. Wir werden also in der Provinz zunächst eine Zusammenfassung der einzelnen örtlichen Gemeinwesen in zweiter Instanz vor uns haben, und die Gesamtheit aller Provinzen des preußischen Staates wird dann die Gesamtorganisation der Juden Preußens ergeben. Auf Einzelheiten will ich mich hier natürlich jetzt nicht einlassen; ich bemerke nur. noch, daß naturgemäß die sehr verschiedene Bevölkerungsdichtigkeit der Juden in den einzelnen Provinzen dazu führen muß, nur gewisse Provinzen zu einem selbständigen Mittelverbande zu konstituieren, während andere Provinzen zusammengelegt und mit Nachbarprovinzen zu diesem Zwecke werden verbunden werden müssen. Auf der höchsten Stufe steht dann der Preußische Staat. Es ist hier immer nur vom preußischen Staat die Rede, und so hat auch der Vlll. Gemeindetag die Sache aüfgefaßt. Die Enquete ist für das ganze Deutsche Reich veranstaltet worden. Herr R.-A. Dr. Machol in Königsstein hat in dankenswerter Weise in höchst umfangreichen -Aktenstücken die Einzelgesetze der Juden in den verschiedenen Staaten Deutschlands zusammengestellt und mit einer systematischen Uebersicht versehen. Diese Arbeiten sind mir von dem Ausschuß des D. I. G. B. freundlichst als Hilfsmittel zur Verfügung gestellt worden. Ich sage also, diese Enquete bezieht sich auf das ganze Deutsche Reich, dagegen der Gesetzentwurf soll sich nur auf den preußischen Staat beziehen, und das ist auch nicht anders möglich: von einer staatlichen Organisation der Juden im Reiche kann nicht die Rede sein, das ist auch auf den VIII. Gemeindetag schon hervorgehoben worden. Das Deutsche Reich besitzt nach seiner Verfassung gar keine Kompetenz auf dem Gebiete der religiösen Organisation, und eine Abänderung der Verfassung nach dieser Richtung hin ist nicht zu erwarten. Also handelt es sich um die Organisation der Juden in Preußen, um so mehr, als namentlich die süddeutschen Staaten in der Schaffung einer Eesamtorganisation dem größten deutschen Staate voran sind. Wir haben also drei Stufen: die Gemeinde als untersten Selbstverwaltungsverband, dann die Provinzialsynagogengemeinde und die Landessynagoge, wie wir uns in Baden ausdrücken. Nun fragt es sich nur noch um eines. Die Gemeinden sind sehr verschieden groß und sehr verschieden leistungskräftig. Neben sehr großen Gemeinden, die in vollkommenster Weise die Aufgaben einer Gemeinde versehen, neben einer so großen Gemeinde, wie es namentlich Berlin mit seinen 86 000 jüdischen S'eelen darstellt, für die innerhalb der Organisation ganz naturgemäß eine Sonderstellung, wie bei der politischen Organisation, wird geschaffen werden müssen, neben diesen haben wir auch ganz kleine Gemeinden, und es fragt sich, ob nun nicht für die kleinen Gemeinden die Möglichkeit gegeben werden muß, durch freiwillige oder Zwangsverbände den Interessen besser zu .dienen als sie es in der Vereinzelung können. Ich meine, daß dies Ziel der Fall sein muß. Die Gemeinden werden innerhalb einer solchen Gesamtorganisation Gelegenheit haben und Gelegenheit haben müssen, sich zu vereinigen zum Zwecke der gemeinschaftlichen Erledigung gewisser in ihren Wirkungskreis fallender religiöser Angelegenheiten. Vor allem wird es sich dabei um die wichtige Frage handeln, die auch wie ich gesehen habe, im übrigen einen Gegenstand Ihrer Tagesordnung bildet, um die Frage der Rabbinatsverbände. Es handelt sich also darum: Sollen die kleinen Gemeinden, die für sich selbst keinen Rabbiner haben, zusammenhalten, um gemeinschaftlich einen Seelsorger für sich zu bestellen? Ich selbst komme hierher aus einem Lande, in welchem wir historisch gegebene Bezirksverbände mit einem Bezirksrabbiner an der Spitze neben den größeren Ortsverbänden haben. Diese Bezirksverbände sind bei uns historisch auf der Einteilung des Landes gegründet, und wir können sagen, seit Anfang unserer Organisation, seit Anfang unseres Jahrhunderts, hat sich darin nichts