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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1905-07-14 · Heft 28 (14.7.1905) · p. Seite 326

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
69 (1905)
Issue
Heft 28 (14.7.1905)
Date
1905-07-14
Page
Seite 326 (sequence 2)
Language
German
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Judenschaft gegenüber kaum über die Grenzen leerer Versprechungen fyinauS. Zur Rechtfertigung dessen beruft man sich auf das schreiende Mißverhältnis, welches sich bei den für konfessionelle Zwecke gewährten staatlichen Subventionsbeträgen zwischen der jüdischen Konfession und den übrigen Konfessionen zeigt. Im Budget des Jahres 1905 sind unter diesem Titel für die verschiedenen Konfessionen 1 347 000 Kronen präliminiert; hiervon entfallen für die Juden im Ganzen' 51000 Kronen. Diese beanspruchen nicht mehr und nicht weniger staatliche Subvention, als die übrigen Konfessionen des Landes auf Grund der gemeinsamen Nechtsquelle genießen, respektive als der israelitischen Konfession im Verhältnisse der Seelenanzahl gebührt. Der Bericht erwähnt noch, daß während die Protestanten in der Begründung ihrer Petition um staatliche Subvention zur Linderung der unerschwinglichen kirchlichen Steuerlast anführten, daß bei ihnen die Kirchensteuer im Landesdurchschnitte 32,82 Prozent der Staatssteuer ausmache — bei der überwiegenden Zahl der jüdischen Gemeinden die Kultussteuer 50—70 Prozent, ja nicht selten auch 100 Prozent der Staatssteuern übersteigt, ja in einzelnen Fällen über 160 Prozent hinausgeht. Außer dieser direkten Steuer lasten auf den Mitgliedern noch zahlreiche Servitute, wie die Gabella, die Miete von Betstühlen, die Osterbrotsteuer und viele sonstige, anderen Konfessionen unbekannte Lasten. Die israelitische Konfession hat bisher ihre geringe Dotation nicht in der Reihe der rezipierten Konfessionen, also auch nicht auf Grund des Versprechens des G.-A. XX: 1848 und sonach auch nicht im Verhältnisse der Population bekommen. Die den Israeliten bewilligte Unterstützung fungiert seit 1868 im Staatsbudget, während seit der Rezeption die staatliche Dotation unserer Konfession im Verhältnisse zur Dotation der übrigen Kirchen hätte festgestellt werden müssen. Was die Ergänzung des Seelsorger-Einkommens betrifft, so geht dieser Vorteil der staatlichen Subvention der israelitischen Konfession sozusagen ganz'verloren. In dem laufenden Jahre 1905, da das Einkommen der Seelsorger schon bis 800, beziehungsweise 1 600 k ergänzt wird, nehmen die Rabbiner der israelitischen Religion von den vom Staate für diesen Zweck bewilligten 2 281 000 k 20 800 k in Anspruch. Die Rabbiner bitten infolge des auf sie entfallenden geringen Teiles der Kongrua und im Hinblick auf die bedauernswerte materielle Lage der von der Kongrua ausgeschlossenen Rabbiner, daß der Staat für die Unterstützungen solcher Natur ihnen eine besondere Summe zur Verfügung stelle. Sie ersuchen ferner darum, daß das minimale Stammgehalt der Rabbiner bei Systemisierung der Alterszulage auf mindestens 2400 k erhöht werde und sie bitten um staatliche Unterstützung zur Errichtung des Landesinstituts der Rabbiner. Es ist der Aufmerksamkeit der Landeskanzlei auch die Lage der übrigen Beamten der Konfession nicht entgangen, welche in mehrfacher Richtung der Sanierung bedarf. Eine ständige Regelung erheischt in erster Reihe das zwischen der Kultusgemeinde und ihren Beamten bestehende Rechtsverhältnis. In Verbindung damit ist die Qualifikation, der Beamten zu organisieren, da die bezüglichen Verhältnisse unhaltbar werden. Endlich ist es das gemeinsame große Interesse der Angestellten der Religionsgemeinden, daß ein Landes- Pensionsinstitut zur Versorgung der Witwen und Waisen der israelitischen Beamten organisiert werde. Die Landeskanzlei hat die vorbereitenden Arbeiten in dieser Hinsicht schon in Angriff genommen. Der Bericht begrüßt mit Wärme die in ihren Folgen für die ungarische Kultur nicht hoch genug zu schätzende Vorlage, welche Unterrichtsminister Albert Berzeviczh am 18. Oktober vorigen Jahres im ungarischen Abgeordnetenhause in Angelegenheit der Modifikation des G.-A. von 1868 über den Volksschulunterricht und des G.-A. von 1876 über die Volksschulbehörden eingereicht hat. § 7 der Vorlage hat jedoch die vaterländische Judenheit vom religiösen Gesichtspunkte mit berechtigter Besorgnis erfüllt. Sie bemängeln jene Verfügung des Paragraphen, laut welcher auf den Religionsunterricht täglich höchstens nur zwei Stunden verwendet werden und Kinder unter acht Jahren in die besondere Religionsschnle nicht gehen dürfen. Demzufolge hat die Landeskanzlei dem Unterrichtsministerium eine Petition unterbreitet, in welcher der berechtigte Standpunkt der Konfession entwickelt wird. Infolge | dieses Auftretens wurde der Kanzlei versichert, daß dieses Interesse der Konfession im Verlaufe der weiteren Verhandlung der Vorlage in vollem Maße Berücksichtigung finden werde. Die in Angelegenheit deS einheitlichen Lehrplans des Religionsunterrichtes entsendete Landeskommission hat ihre Tätigkeit mit großem Fleiße fortgesetzt. Ihre Vorlage steht in Verhandlung, und die ganze Frage wird demnächst in entsprechender Weise geregelt sein. Endlich spricht der Bericht von den in Angelegenheit der staatsrechtlichen Lage der Konfession und der gesetzlichen Sicherung ihres Autonomierechtes unternommenen Schritten. Er gedenkt der für den 27. Februar nach Budapest einberufenen Versammlung der Orthodoxen, hinsichtlich welcher die Erklärung des Kultusministers zitiert wird, wonach die Israeliten orthodoxer Schattierung laut den für die religiösen Verhältnisse der vaterländischen Israeliten in Kraft stehenden Statut keine besondere Landesversammlung halten können, da die Arrangeure der Versammlung von kompetenter Seite keine Erlaubnis und Ermächtigung zur Abhaltung einer solchen Versammlung verlangt haben, so daß der Umstand, ob die geplante Modifikation nicht etwa geeignet sei, die Einheit der israelitischen Religion vom Gesichtspunkte der Parteischattierungen zu stören, nicht beurteilt werden kann: sonach die geplante Generalversammlung bloß als Konferenz privaten Charakters zu betrachten sei. Der neuerdings aufgetauchten Auffassung gegenüber, als wollten die Orthodoxen eine besondere Konfession bilden, hebt der Bericht die Un-, Haltbarkeit dieses Standpunkts auf Grund der Gesetze und Rechtsgepflogenheit des Landes, sowie der Regierungsverordnungen hervor. Der Bericht verweist übrigens auf den G.-A. XLIII: 1895, laut welchem nicht die „Kongreß-, orthodoxe, 8iatus quo- oder sephardifche Konfession", sondern die nach der' vaterländischen und nach der jüdischen Geschichte einheitliche israelitische Religion zu einer gesetzlich rezipierten Religion wurde. Und so sind alle Jene, die von der rezipierten, jüdischen Konfession abfallen und sich zu einer besonderen, gesetzlich anzuerkennenden Konfession konstitüiren wollen, im Sinne des § 7 des G.-A. XLIII: 1895 u. a. verpflichtet, das Organisationsstatut, welches sämtliche auf das Glaubensleben bezüglichen Bestimmungen enthält, zur Genehmigung dem Kultus- und Unterrichtsminister vorzulegen. Aber auch dann noch ist es zweifelhaft, ob ihr Ausscheiden aus der rezipierten Konfession möglich würde, weil laut § 8 des G.-A. XLIII: 1895 der neu entstehenden und nach gesetzlicher Anerkennung strebenden Konfession die staatliche Genehmigung verweigert werden kann u. a. dann, wenn die Dogmen» Satzungen, der Gottesdienst und andere religiöse Zeremonien, oder die geplante Organisation mit derjenigen irgend einer der schon bestehenden und gesetzlich rezipierten oder anerkannten Konfessionen identisch sind, oder von denselben nur hinsichtlich der Sprache des Gottesdienstes oder der kirchlichen Verwaltung abweichen. Der Bericht gibt dann der Hoffnung Ausdruck, daß die über eine erstarkende Intelligenz verfügende Orthodoxie bei Ausschaltung der überwundenen Frage der besonderen Konfession auf die Frage der Organisation der einheitlichen Konfession Gewicht legen werde, aus welchem Gebiete eine friedliche Verständigung bei vollem Zurgeltungkommen der verschiedenen Gesichtspunkte möglich und aus dem Gesichtspunkte der abnehmenden moralischen und materiellen Kraftquellen der Konfession unaufschiebbar notwendig ist. Es ist wünschenswert — so schließt der Bericht —, daß die ungarische Judenschaft, welche über die Erfahrungen der letzten vierthalb Dezennien sich selbst noch nicht Rechenschaft geben konnte, endlich in der Angelegenheit ihrer Organisation befragt werde. Die Konfession darf mit Recht fordern, daß sie über die Art und Weise der Leitung ihrer Religions-, Unterrichts-, Erziehungs- und Wohltätigkeits-Angelegenheiten, über den Schutz und die Vertretung ihrer Interessen sich äußere. Es ist unaufschiebbar geworden, daß die bezüglich des Religionswesens einander gegenüberstehenden Ansichten geklärt werden, daß die Ziele und die zur Erreichung derselben dienenden Mittel sich ausgestalten, daß an Stelle der Petitionierungen, die sich gegensätzlich zueinander stellen und nur unsere eigenen Kräfte schwächen, ein für unsere Religion und ihre Institutionen gleichmäßig heilsamer, die Kräfte entfaltender Austausch-der Ideen platzgreife. Kommen wir darüber ins Reine, ob. die einheitliche, gesetzlich rezipierte israelitische

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