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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1905-06-02 · Heft 22 (2.6.1905) · p. Seite 255

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
69 (1905)
Issue
Heft 22 (2.6.1905)
Date
1905-06-02
Page
Seite 255 (sequence 3)
Language
German
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Glauben ihrer Väter festhaltende Jugend zu.erziehen. Es entstehen Institute zur 'Ausbildung von Rabbinern - und Religionslehrern, so als erstes das „jüdisch-theologische Seminar zu Breslau", dessen Statuten 1854 genehmigt.wurden. 1872 wurde in Berlin die „Lehranstalt für die Wissenschaft des Judentums" begründet, ein Jahr später von Israel Hildesheimer das „Rabbiner-Seminar zu Berlin". Die erste Religionsfchule war 1833 vom Vorstande der Gemeinde in Magdeburg begründet und von Dr. Ludwig Philippson, dem Begründer der „Allgemeinen Zeitung des Judentums", eingeweiht worden. In Berlin wurde 1854 die erste jüdische Religionsschule begründet. Ein Jahr zuvor waren in Frankfurt a. M. von Samson Raphael Hirsch die Anstalten der israelitischen Religionsgesellschast, eine Realschule und eine Mädchenschule begründet worden. Mit gleichem Ziel wurde 1862 die israelitische Realschule zu Fürth begründet. Aelteren Datums ist die Talmud - Thora - Realschule in Hamburg, die kürzlich ihre Hundertjahrfeier begangen hat. Sie wurde 1805 von der „Altonaer Gemeinde" in Hamburg begründet, 1820 wurde sie zur Volksschule und seit 1870 ist sie vollberechtigte Realschule. Die älteste israelitische Lehrerbildungsanstalt ist die zu Kassel, begründet im Jahre 1810, das Berliner Lehrerseminar besteht seit 1859. Reben dem Institut in Kassel hat die 1825 in Münster begründete Marks- Haindorfsche Stiftung durch ihr Seminar viel zur Bildung eines tüchtigen Lehrerstandes beigetragen. Seit 1848 besteht das Seminar in Hannover, seit 1859 die Lehrerbildungsanstalt in Würzburg, die im Zeitraum der ersten 25 Jahre schon 210 Lehrer entließ, ferner seit 1861 das Seminar in Köln. In Berlin, Hannover, Kassel haben die Seminare auch Vorbereitungsschulen; solche Präparandien sind noch in Burgreppach, Höchberg und die Talmudschule in Schwabach. Es bleibt nur noch der wertvolle statistische Teil der Arbeit zu besprechen. Dir Woche. Berlin, 29. Mai. u dem Versuche eines freisinnigen Realschuldirektors in der Berliner Stadtverordnetenversammlung, den Magistrat anzuregen, daß er unter Hinweis auf das^Aufsichtsrecht der Stadt über die Schulen keine Zurückweisung der Aufnahme jüdischer Kinder mehr dulde, bemerkt die „Kreuzzeitung": „Die Stadtverwaltung als solche hat kein Recht der Aufsicht über den inneren Schulbetrieb. Dieses Recht steht zwar gegenüber denjenigen Schulen, die nicht, wie die Gymnasien rc., der unmittelbaren Aufsicht des Provinzialschulkollegiums unterstehen der städtischen Schuldeputation zu. Diese ist aber keine rein städtische Körperschaft, sondern bildet ein Glied in dem Organismus der vom Staate bestellten Schulaufsichtsbehörden, übt also ihre Aufsichtsrechte nur im Rahmen der ihr von den Staatsbehörden gegebenen Anweisungen und ist demgemäß auch bei der Konzessionierung von Privatschulen nicht unabhängig, sondern wirkt bei dieser nur mit, soweit die staatliche Unterrichtsbehörde von ihrer Mitwirkung Gebrauch machen will. Aber auch der Staatsbehörde fehlt die Möglichkeit, die Vorsteher von Privatschulen zur Aufnahme eines Schülers oder einer Schülerin zu zwingen. Ueber diese Aufnahme enscheidet vielmehr lediglich das Ermessen des Schulvorstehers. Wir glauben auch nicht, daß diesem Ermessen bei derKonzessionierung andere Schranken auferlegt werden können als die durch die allgemeinen Gesetze gegebenen. Sollte doch der Versuch gemacht werden, in irgend einer Form durch behördliche Einwirkung die Unternehmer von Privatschulen zur Aufnahme jüdischer Schülerinnen zu zwingen, so können wir zu einer 255 —— Beschwerde an die Vorgesetzten Instanzen bis hinauf zum Unterrichtsminister raten. Gewiß sind die Leiter vc»n Privatschulen bezüglich des Schulbetriebes, der Unterrichtszeit, der Lehrmittel, der äußeren Ausstattung der Schulräume rc. an die Anordnungen der Aufsichtsbehörde gebunden. Aber für einen gegen sie gerichteten Zwang zur Aufnahme von Schüler oder Schülerinnen fehlt jede gesetzliche Grundlage." Diese Deduktion ist ganz schief. Oder die „Kreuzzeitung" ist> was kaum zu glauben, über den Charakter der Schuldeputationen und über die Natur der Konzessionserteilung bei der Unterrichtserlaubnis im Unklaren. Zwar ist die Schuldeputation auf Grund der Instruktion vom 26. Juni 1811 keine rein städtische Körperschaft, aber sie soll in sich und durch sich die spezifischen Wünsche zum Ausdruck bringen^ im übrigen mit dem Kreisschulinspektor Hand in Hand gehen (Verfügung vom 19. Dezember 1894). Die Kreisschulinspektoren sind in Berlin auch von der Stadt gewählte und bezahlte Beamte mit einem von der Königlichen Behörde ausgestatteten Patent als Schulaufsichtsbeamte. In der Berliner Schuldeputation sitzen 6 Magistratsmitglieder, 11 Stadtverordnetete, 11 von der Stadtverordnetenversammlung gewählte „Bürgerdeputierte" und 6 Geistliche, darunter ein katholischer. Das ist die Repräsentation des Berliner Bürgertums auf dem Gebiet des Bildungswesens. Wo will die „Kreuzzeitung" bei dieser Körperschaft ihre antisemitischen Neigungen befriedigen? Bei der Konzessionierung einer Schule wird diese so. zusammengesetzte Schuldeputation immer den Geist der Parität wahren. Zwar hat sie nicht das Recht der Konzessionierung, immerhin aber wird die Königliche Behörde ihren Rat hören und auf ihre Vorschläge achten. Zweierlei ist nur möglich: die erbetene Konzession verlangt eine konfessionelle Schule oder eine simultane. In keinem Falle aber darf es die Schuldeputation dulden, die durch ihre Schulinspektoren die Aufsicht ausübt, daß in einer konzessionierten simultanen Privatmädchenschule nachher religiöse Intoleranz getrieben wird. Ein Schulleiter, der das tut, vergeht sich gegen seine ihm von der Behörde erteilte Konzession und ist auf dem Disziplinarwege zu bestrafen, eventuell mit Konzessionsentziehung. Soweit unterstehen sämtliche Privatschulen sehr wohl dem Aufsichtsrecht der Schuldeputation und der Königlichen Behörden hinsichtlich der Schülerausnahme. Es ist mindestens absurd, wenn die „Kreuzzeitung" Schulvorstehern, die auch auf behördliche Einwirkung hin keine jüdische Schülerinnen ausnehmen, empfiehlt, sich beschwerdesührend an den Kultusminister zu wenden. Liegen prinzipielle Ablehnungen jüdischer Schüler in simultanen Schulen vor, so würde der Unterrichtsminister ja selber den Ast der Rechtssicherheit und staatlichen Autorität absägen, wenn er nicht auf strenge Jnnehaltung einer vorn Staate erteilten Konzession hielte. Man wird also bei.prinzipiell nachweisbaren Ablehnungen jüdischer Schülerinnen den Schutz der Behörde anrufen müssen, d. h. eigentlich den Schutz und die Durchführung der von ihr selber erteilten Konzession. Eine andere Frage ist ja die, ob man, nachdem der Eintritt erzwungen Wörden ist, für sein Kind davon Gebrauch machen will. Und die muß sich jeder selbst beantworten. Nicht weniger interessant ist es, daß im Gegensätze zu der konservativen und agrarischen Berliner Presse die offiziöse sächsische Veranlassung nimmt, gegen den Vorwurf der Intoleranz Sachsen zu verteidigen. '„Die „Sächf. Zentral-Korresp." erklärt, daß in Dresden in sämtlichen städtischen Gymnasien, Realschulen und anderen höheren Unterrichtsanstalten keinerlei Beschränkungen für die Aufnahme von Schülern hinsichtlich ihrer.Glaubensbekenntnisse bestehen. Nur

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