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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1905-05-05 · Heft 18 (5.5.1905) · p. Seite 212

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
69 (1905)
Issue
Heft 18 (5.5.1905)
Date
1905-05-05
Page
Seite 212 (sequence 8)
Language
German
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212 Religion, der Mosaismus, der in der Sünde ohne Wissen", die durch Opfer gesühnt werden kann, die Selbstbestimmung nicht zur völligen Anerkennung bringt. Auch hier wird mithin das Individuum entrechtet, die Urheberschaft seiner Handlungen verkannt. Und dennoch hängt die ganze Sicherheit der Rechtsprechung von dem Gedanken ab, „daß die Frage der Schuld grundsätzlich und in. jedem Sinne ausgeschlossen und abgewehrt wird." Die Schuld als Verhängnis hebt die Selbstbestimmung auf, untergräbt das Recht. Das Recht beruht auf der Selbstbestimmung, auf der Zurechnung. Nur tm Sinne des dolus oder der culpa kann die Schuld in Frage kommen. Die Selbstverantwortung fordert für das Recht die unbedingte Anerkennung der Freiheit des kausalen Denkens, die Selbstbestimmung als seine unverbrüchliche Grundlage. Der Richter hat die Frage der Zurechnung zu lösen. Die Frage der Schuld steht außerhalb seines Bereichs. Indessen wissen wir, daß die Selbstbestimmung nicht nur die Normalität des kausalen Denkens verbürgt, sondern auch den Anteil des Affekts in der Handlung erheischt. Wenn aber der Richter nur die Normalität des Denkens zu beurteilen hat, welche Instanz übernimmt die Prüfung von der Anteilnahme des Affekts? Der Verbrecher selbst bildet diese die Instanz. Er selbst hat zu prüfen, er selbst hat die Teilnahme des Affekts zu bejahen, er selbst hat seine Verantwortlichkeit zu beharrpten, wenn auch seine Freisprechung in allen Instanzen erfolgen sollte. Es gibt keine Schuld des Verhängnisses, jede Schuld ist Selbstschuld. „Das Selbst belastet sich mit dem Bewußtsein der Schuld, weit es erkennt, daß es sonst sich aufgeben müßte. Es kann nicht mehr zu dem Mittel greifen, sein Vergehen als ein Versehen zu deuten, und durch das Opfer auf Grund dieser Deutung von diesem Schuldbewußtsein sich zu befreien. Es kann auch nicht als sittliche Reinigung anerkannt werden, durch den Glauben an einen Gott, der sich selbst für meine Sünde geopfert habe, meine Erlösung von der Schuld zu erlangen. Nur im Urteil der sittlichen Erkenntnis kann ich mein Heit suchen und finden wollen." In der Schuld erkenne ich mein Selbst, die Schuld wird in der Selbstverantwortung Selbsterkenntnis. Indessen fragt es sich, ob wirklich dem Staate damit gedient sei, wenn die Schuld einzig und allein in das Gewissen des Individuums verlegt wird? Wie verhält es sich dann mit der Strafe? Soll sie etwa ohne Rücksicht auf die Schuld lediglich aus dem Urteil über den Tatbestand des' Verbrechens abgeleitet werden? Würde aber nicht durch eine solche Trennung der'Schuld von der Strafe, durch eine solch rein logische Begründung der Strafe der Zusammenhang zwischen Ethik und Recht prinzipiell Preisgegeben werden? Soll aber diese Trennung vermieden werden, so muß eine Verbindung zwischen Schuld und Strafe sich stiften lassen, oder es besteht zwischen beiden Begriffen überhaupt kein prinzipieller Unterschied. Beide Begriffe involvieren ja in ethischer Tendenz die Anerkennung des Rechts. Nur bezeichnet bie Schuld eine rein gefühlsmäßige Anerkennung, während die Strafe eine durch das Urteil objektivierte Anerkennung bedeutet. In beiden Fällen aber bildet das Individuum und nicht der Richter die zuständige Instanz der ethischen Wertung dev Begriffe. Mit der objektiven Anerkennung der Rechtsverletzung hebt aber die Strafe das Schuldbewußtsein aus, indem sie. gleichsam als Ersatz dieser Verletzung erscheint. Daher ist auch der tiefste Sinn der Strafe das Vergeltungsprinzip. Wie aber soll diesem Prinzip beim Morde entsprochen werden? Soll auch hier der adäquate Ersatz der Verletzung gefordert werden? Hier tritt die neue Bedeutung der Autonomie ein: Die Selbsterhaltung. „Die Zurechnung und die Strafe dürfen niemals die Grenze der Selbsterhaltung überschreiten. Die•/ Selbsterhaltung hat ' aber, wie das Selbst überhaupt, das natürliche Individuum zur unauslöschlichen Voraussetzung. Mit der Seele des Menschen ist rechtlich Nichts anzufangen, und auszurichten, wenn sie die des getöteten Menschen ist. Die Seele kann einen ethischen Sinn rechtlich nur haben, als die Seele des lebendigen Menschen. Daher bricht die. Todesstrafe das sittliche Lebenswerk ab; und sie ist sichtlich nur denkbar unter der anderweiten Voraussetzung, daß es für die. Seele ein Leben nach dem Tode gebe; und mit der fälschlich daraus hergeleiteten Berechtigung, Rechtsnormen mit jenem unrechtlichen Begriffe in Verknüpfung zu bringen.- Die conditio sine qua non aller Ethik, welche mit dem Rechte sich in Verbindung setzt, und alles Rechts, welches auf der Ethik beruhen will, ist die Selbsterhaltung für die Selbstverantwortung." Die Zerstörung des Selbst wurde mithin auch die Vernichtung der sittlichen Aufgabe bedeuten, die von jedem Menschen erfüllt werden muß. Nur die Arbeit am Selbst kann die Schuld überwinden. „Für die Buße mag der Moment des Todes als hinreichend erscheinen, für die sittliche Arbeit ist jede Minute ein Verlust, der an der Selbsterhaltung des Verbrechers erlitten wird." So bildet die Selbsterhaltung den Abschluß des Freiheitsproblems, sein Ziel und seine Spitze. „Das ist die Freiheit und die Autonomie in summa." „Die Selbsterhaltung ist der zentrale Ausdruck des Problems." Ohne die Selbsterhaltung bleibt die Selbstverantwortung illusorisch. Und die Selbstverantwortung bringt das Selbst im Umfange seiner Aufgaben, deren Erhaltung die höchste Forderung der Freiheit bildet, an den Tag. Die Selbstverantwortung aber setzt die Normalität des kausalen Denkens voraus. Ohne Erstreckung der theoretischen Bildung auf alle Menschen kann jedoch die geforderte Normalität nicht erreicht werden. Demnach besteht der Satz zu Recht: „Die Durchführung des kausalen Wissens ist der Maßstab für die Erhöhung der geistigen und in dieser für die Sicherung der sittlichen Kultur." In den vier Bedeutungen der Autonomie wurden die Merkmale erkannt, „von deren Geltung die Realisierung des Selbstbewußtseins abhängt. Diese Merkmale aber bleiben doch nur Aufgaben und immerdar Aufgaben. Es bleibt deshalb noch immer die große Frage offen? Sind denn überhaupt diese Ausgaben zu lösen? Kann die erhabene Aufgabe der Selbstgesetzgebung, der Selbsterhaltung erfüllt werden? Ist das Reich dieser Aufgaben von dieser Welt? Kann die Sittlichkeit auch Wirklichkeit werden? Aus der Logik wissen wir, daß der Begriff der Wirklichkeit nur durch den modalen Begriff der Größe bestimmt werden, d. h. also durch den konstitutiven Begriff des Raumes, an welchem die Methodik der Größe zur Anwendung kommt." Kann nun auch der Raum die Wirklichkeit der Ethik sichern, wie er die Ethik der Natur bestimmt? Wir müssen diese Frage verneinen. Der Raum könnte in seiner Unendlichkeit, in seiner Allheit schon deshalb nicht für die Sicherung der Wirklichkeit in Betracht kommen, weil die Allheit den Zusammenschluß bedeutet. Und gerade der Zusammenschluß, der objektive * Abschluß wird von der Sittlichkeit verschmäht; die Sittlichkeit bedeutet den ewigen Fortgang, wie er in der Unendlichkeit der Zeit zum Ausdruck komnrt. „Daher wird auch die Frage von der Wirklichkeit des Willens nicht auf den Raum, sondern auf die Zeit bezogen." Die Ewigkeit bildet den Begriff, der die Wirklichkeit der Ethik sicher stellen soll. „Der Wille ist immer Wille der Zukunft" — gemäß der Grundbedeutung des Zeitbegriffs. Und die Propheten waren es, die in dieser Richtung auf die Zukunft die Religion als die Lehre der Sittlichkeit entdeckten. Der Mythos'aber kennt nicht das Problem der Hoffnung, der Zukunft. Er verlegt die Sittlichkeit rückwärts

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