Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 69 (1905)
- Issue
- Heft 15 (14.4.1905)
- Date
- 1905-04-14
- Page
- Seite 171 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 97% known words query
- IRI
…/3224737-3228636-3228652--61626-3275457- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
171 Religionsgemeinschaft oder von einer Anzeige bei solchen Behörden unabhängig." - - Z 14 wurde in folgender Fassung angenommen: „Religiöse Genossenschaften, Gesellschaften und Vereine aller Art, welche einer Religionsgemeinschaft angehören, bedürfen zu ihrer Gründung und Tätigkeit innerhalb des Reichsgebietes keinerlei staatlicher oder kommunaler Genehmigung." Damit war die erste Lesung beendet, eine zweite Lesung wurde beschlossen. * Unter einer sehr auffälligen Begründung hat einer Berliner- Korrespondenz zufolge das Potsdamer Landgericht das Strafverfahren gegen den Grasen Pückler eingestellt. Die königliche Staatsanwaltschaft in Potsdam hatte gegen den Grafen Pückler und den Drucker seiner Reden, Hermann Mitsching, Strafantrag gestellt wegen der bekannten Rede des Grafen im Januar in Potsdam, wo Pückler gegen den Schwager des Kaisers, Herzog Ernst Günther von Sonderburg-Glücksburg, Angriffe richtete lind die Einbrecher aufforderte, in Judenläden einzubrechen. Der Strafantrag stützte sich auf die §§ 110, 130, 47, 73, 41 des Strafgesetzbuches und Z 20 des Gesetzes über die Presse. Gegen den Buchdruckereibesitzer Mitsching richtete sich der Strafantrag wegen Verbreitung der Reden. Die Strafkammer II des königlichen Landgerichts in Potsdam hat jetzt diesen Antrag der Staatsanwaltschaft abgelehnt. Als Grund der Ablehnung wird angegeben, daß Gras Pückler und Hermann Mitsching vom Landgericht Berlin im Januar bereits verurteilt worden sind. „Die Verurteilung", so heißt es in der Ablehnung, „ist erfolgt unter der tatsächlichen Feststellung, daß sich die Angeschuldigten durch je eine fortgesetzte Handlung in der Zeit vom Juni bis Dezember 1904 zu Berlin bezw. Dt.-Wilmersdorf der ihnen auch hier zur Last gelegten Vergehen schuldig gemacht haben. Die jetzt unter Anklage gestellten Handlungen stellen sich nun lediglich als Ausflüsse des damals bereits vorliegenden verbrecherischen Willens dar. Nimmt man eine strafbare Handlung an, so werden durch die Verurteilung alle strafbaren Einzelfülle, die vor der Verurteilung liegen, konsumiert. Und dies ist hier der Fall." An sich kann man sich ja nur freuen, daß der ohnedies so schwer gestrafte Graf Pückler von neuer Strafverfolgung verschont bleibt. Aber die Gründe, die die Strafkammer für die Einstellung des Verfahrens ins Feld führt, werden, „so weit die deutsche Zunge klingt, Staunen und Schütteln des Kopfes erregen." Dies sagt ein gutchristliches Blatt, das nicht einen jüdischen Redakteur oder Mitarbeiter" aufweisen kann. Und es fügt noch hinzu: „Wenn die deutsche Gerechtigkeit sich allgemein die Potsdamer Logik zu eigen macht, dann werden die Klagen über Belastung der Richter bald verstummen. Denn in unzähligen Fällen werden Straftaten, die jemand verübt, nachdem bereits wegen anderer Delikte ein Verfahren gegen ihn eingeleitet ist, als Ausflüsse dieser Delikte anzusehen sein und der Uebeltäter hätte verbriefte Straffreiheit für alle Zeiten. Vorläufig raten wir. allerdings noch allen, die sich gegen die Strafgesetze vergehen wollen, nicht allzu fest auf die Potsdamer Gerichtslogik zu bauen." $ Während die englische Regierung in dem Streit für und wider die Fremden bisher sich eine löbliche Zurückhaltung anserlegte, scheint sie jetzt ihre bisherige .Neutralität verlassen und das Schwergewicht ihrer Autorität zugunsten der Fremdenhasser einzusetzen. Da sie aus dein Wege der Gesetzgebung wenig Aussicht hat, etwas gegen die Fremden auszurichten, scheint sie nunmehr nach bekanntem Muster auf dem berühmten Verwaltungswege Vorgehen zu wollen. Es scheint, als wenn das englische Ministerium des Innern ein Zirkular erlassen hat, in welchen den Kommunen geraten wird, in England lebende Fremde, die nicht perfekt englisch lesen, schreiben und sprechen können, nicht zur Naturalisation zuzulaffen. Die Behörden in Liverpool scheinen, wie die Liverpooler „Daily Post" schreibt, sogar noch einen Schritt weiter gegangen zu sein, indem sie Hausierern,' die der englischen Sprache nicht mächtig sind, einen Gewerbeschein verweigern. Man sieht, welcher Geist auch in England umgeht. * Unter den Petionen, die die jüdischen Gemeinden Rußlands an das Ministerkomitee gerichtet haben, scheint uns die Denkschrift der Odeffaer jüdischen Gemeinde eine der würdigsten und mutigsten. Sie hat folgenden Wortlaut: „Rußland durchlebt im gegenwärtigen Augenblick einen durch seine Wichtigkeit ausschließlich historischen Moment. In einem solchen Augenblicke, wo die ganze russische Gesellschaft sich beeilt, die unaufschiebbare Notwendigkeit der Reorganisation des Vaterlandes zu erkennen, halten wir es, jüdische Bürger der Stadt Odessa, für unsere heilige Pflicht, der Heimat sowohl als dem jüdischen Volke gegenüber die ganz besondere Lage, in welcher sich die aus 5 Millionen Juden bestehende Bevölkerung zum Unterschied von allen übrigen Nationalitäten befindet, die Rußland bewohnen, hervorzuheben. Alle Lasten tragend, die der Staat seinen Mitgliedern aufgelegt, alle Steuern zahlend, und alle Pflichten erfüllend — mit allem übrigen die Pflicht des Blutes tragend — sind die Juden zu gleicher Zeit noch ohne die geringsten Rechte, welche die ganze übrige Bevölkerung besitzt, und welche bei den Nichtjuden dem Gesetz zufolge bloß eines begangenen Verbrechens wegen ausgehoben werden können. Die Juden sind in der Wähl des Wohnortes, im Recht der Fortbewegung, in der Wahl der Arbeit beschränkt; der Zutritt zur Bildung ist ihnen beschränkt, für sie sind alle Staats- und Gemeindeanstalten geschlossen. Zu den alten beschränkenden Gesetzen, die bis nun ihre Kraft bewahrt haben, sind bis in die letzte Zeit noch neue hinzugefügt worden, welche immer mehr mit einem engen Ring das jüdische Leben zusammenschnüren. Eine unendliche Reihe von Beschränkungen, beleidigend für die Menschenwürde und das bürgerliche Gefühl des Juden, und voller Hindernisse und Beschwerden auf jeden Schritt, hat sich angehäuft. Eine derartige Lage brachte die Masse der jüdischen Bevölkerung materiell ins Elend, und geistig — zur Verzweiflung. Nicht minder traurig sind die weiteren Folgen in Beziehung auf die die Juden beschränkenden Gesetze. Auf jeden Schritt augenscheinliche Beweise von der Ungleichheit der Rechtsstellung der Juden vor sich habend, sehend, daß das Gesetz selbst die Juden als Verstoßene betrachtet, sorgfältig von ihnen die übrige Bevölkerung abzäuuend, und vor ihnen überall die Türe verschließend — so hat die Masse der Bevölkerung und die Administration gelernt/ die Juden als Stiefkinder des Staates zu betrachten, gegen die alles erlaubt sei, was in Beziehung der anderen verboten ist. Eine solche Anschauung geht leicht zu einer anderen über, gemäß welcher die Inden als außerhalb des Gesetzes stehend erscheinen. Die Verfolgungen der Juden (Pogrom) im Jahre 1881, die fast den ganzen Ansiedlungsrayon heimgesucht haben; Verfolgungen, die sporadisch auch später stattsanden, die die ganze zivilisierte Welt mit Schrecken erfüllten, der Kischinewer Pogrom vom 6.—8. April 1903, der ihm folgende Homeler Pogrom, die Zerstörung jüdischen Eigentums und Gewalttätigkeiten gegen die Juden, die sogar in der jüngsten Zeit in verschiedenen Ortschaften des Ansiedlungsrayons stattfanden, während die Juden ihr Blut in den Reihen der russischen Armeen vergießen, — dies alles sind die Folgen der Ansicht über die Juden als Menschen, die der Beschützung durch die Gesetze beraubt sind. Es unterliegt keinem Zweifel, daß die jüdische Verarmung mit allen sie begleitenden Schrecken keine andere Ursachen hat, als jene Atmosphäre der Rechtlosigkeit, die für die Juden geschaffen worden ist durch die ausschließenden Gesetze.