Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 69 (1905)
- Issue
- Heft 15 (14.4.1905)
- Date
- 1905-04-14
- Page
- Seite 170 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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170 sollte man meinen, daß, wv die Juden die vollständige Gleichstellung erreicht haben, sie erst recht Veranlassung haben, sich lals Juden in jeder Beziehung zu bekennen, nichtdurch Mischehen eine Art Flucht aus dem Judentum an den Tag zu legen. Man vermißt bei ihnen den rechten Stolz, wenn sie en masse in das Lager der Andersgläubigen indirekt übertreten. Den Kindern stehen keine Hindernisse für die Ergreifung jedes Berufes im Wege. Es ist kein ersichtlicher triftiger Grund für das massenhafte Eingehen von Mischehen zu finden. Sie dürsten in jüdischen Kreisen doch ebenbürtige und gleichgestellte Frauen finden. Die Erfahrung lehrt ja, daß in allen diesen Staaten auch die Frauenbildung eine hohe ist, und die jüdischen Mädchen keineswegs zurückstehen an Bildung, Charakter und guten gesellschaftlichen Fähigkeiten." Zwischen den beiden Extremen, den vornehmen und armen Schichten der Judenheit, stehen nun die mittleren Kreise, Mitglieder der gelehrten Berufe, besser situierte Kaufleute, die leider in nicht geringem Prozentsatz in die Mischehe untertauchen. Hier dürften wohl nach der Ansicht Maretzkis.vielfach persönliche Momente auf die Eingehung einer Ehe mit einer Christin ausschlaggebend sein. Biele haben ein Verhältnis ohne Absicht der Heirat angeknüpft, die Gewohnheit hat später die Heirat veranlaßt. Bei vielen bestand von vornherein eine tiefe Neigung zu der bestimmten Person. Aus ethischen Gründen ist kaum etwas einzuwenden, weder im ersten noch im zweiten Fall, es muß immerhin aus sittlichen Gründen anerkannt werden, daß die Männer die Mädchen ehrbar machen. Aber muß es denn sein, daß die Sohne jüdischer Familien auf diesen Boden treten? Müssen unsere Söhne auf solchen Irrwegen wandeln? Liegt vielleicht in der Erziehung oder im Familienleben ein Fehler, der die jungen Leute dein elterlichen Hause entzieht? Wie schon früher erwähnt, ist das patriarchalische Verhältnis in der jüdischen Familie längst geschwunden,, die Kinder streben auseinander, der innere Zusammenhalt ist stark gelockert. Die Söhne suchen außerhalb des elterlichen Hauses ihre Zerstreuungen, und deren Folgen sind eben jene Abirrungen. Die großen Städte mit ihrem nivellierenden Charakter und der Förderung des Egoismus leisten der Zerstreuung der Familienmitglieder geradezu unheilvollen Vorschub. Hier müßte der Hebel angesetzt werden. „Die Söhne müßten durch gesellige, schöngeistige, wissenschaftliche Mittel mehr an das Haus gefesselt werden." „Dazu gehört daß in den Familien viel inehr der jüdische Geist gepflegt wird, ich meine nicht den rein dogmatischen, sondern mehr den historischen, der das jüdische Selbstbewußtsein in viel viel höherem Grade weckt." — Um aber der Neigung unserer Söhne, sich außerhalb des Hauses zu zerstreuen, Rechnung zu tragen, schlügt Dr. Maretzki vor, daß nran die jungen Männer zu literarischen und geselligen Vereinen zusammenführe. Es ist dies eine Frage von großer sozialer Bedeutung für die Judenheit, die seit Jahren in Berlin aufgeworfen wird und endlich ins - Werk gesetzt werden sollte. Zum Schlüsse berührt Maretzki noch einen Punkt von großer Bedeutung für die ganze Frage, indem er sagt: „Wir haben gesehen, daß die jüdischen Männer, wenn sie eine Mischehe eingehen, so gut wie gar keinen Einfluß auf die Erhaltung der Konfession bei den Kindern ausüben, wodurch eine übergroße Zahl der Kinder dem Judentum abwendig gemacht wird. In der christlichen Mischehe übt der Vater den größten Einfluß aus, wie es Natur und Gesetz erfordert. In dieser Beziehung wird von der Geistlichkeit die allergrößte Wirksamkeit entfaltet. Und bei uns steht die Geistlichkeit mit verschränkten Armen diesen Dingen gegenüber. Hier müßte die Seelsorge mit aller Kraft einsetzen, hier ist so recht ein Feld, wie kaum wo anders, wo unsere Prediger eine segensreiche Tätigkeit ausüben könnten. Kann man schon dieMischehen nicht hindern, soll man doch die Kinder dem Judentum zu erhalten suchen. Man sage nicht, daß es schlechte Elemente sind, die solche Wege wandeln, an denen nichts zu bessern wäre. Man versuche nur! Kein Mensch ist so schlecht, daß er nicht guten Regungen Zugänglich wäre. Freilich gehört viel Geschick und Takt dazu, um in ruhiger, anständiger, gemütvoller Weise einzuwirken. Ich kann mir nicht denken, daß die angeheiratete christliche Frau taub gegen eindrucksvolle Vorstellungen sein sollte." Nicht die Aufzählung aller Schäden, die die Mischehe mit sich führt, ist das Wichtigste, sondern mehr der stumme oder laute Hinweis auf die Wege zur Besserung. Aber darin liegt die Schwierigkeit, wie der Autor am Schluffe seiner ausgezeichneten Arbeit treffend bemerkt. Die Ratschläge erscheinen dem einen zu gewagt, dem andern nicht plausibel, der eine tadelt die Schwarzseherei, der andere geht gleichgültig darüber hinweg; die Ungläubigen leugnen die Tatsache, die Gleichgültigen lesen und haben mit der Beendigung der Lektüre auch schon den Inhalt vergessen. Nicht wenige nehmen einen Anlauf zur Besserung, ermatten bald, wenn sie nicht gleich Erfolg sehen. Sie können nicht begreifen, daß langsame, anhaltende Arbeit erforderlich ist, um hier endlich Wandel zu schaffen. Die Woche. B erlin, 12. April, ie Kommission des Reichstags zur Beratung des Tol eran z an t r a g s setzt noch immer ihre Beratungen über den Antrag fort. In der letzten Sitzung faßte sie einige Beschlüsse, die für unsere Verhältnisse, wenn sie Gesetzeskraft erhielten, ziemlich wichtig wären. So wurde 8 9 des Antrages in folgender Fassung angenommen: „Religionsgemeinschaften, deren Lehren und Satzungen den Reichsstrafgesetzen nicht zuwiderlausen, ist die freie und öffentliche Ausübung der Religion gestattet. Dieselben sind insbesondere befugt, überall im Deutschen Reich ohne staatliche oder kommunale Genehmigung Gottesdienste oder religiöse Versammlungen abzuhalten, Kirchengebäude mit Türmen zu erbauen und auf denselben Glocken anzubringen. Ihre Religionsdiener dürfen die Religionshandlungen bei allen Mitgliedern der Religionsgemeinschaft ausüben." 8 10 lautet: „Der Verkehr der anerkannten Religionsgemeinschaften mit ihren Leitern ist ungehindert. Vorschriften und Anordnungen einer Religionsgemeinschaft, welche sich auf die Religionsübung beziehen, bedürfen zu ihrer Gültigkeit weder einer Mitteilung an die Staatsbehörde, noch einer Genehmigung von seiten der Staatsbehörde." 8 11 lautet: „Religionsgemeinschaften können innerhalb des Reichsgebiets Religionsgemeinden oder geistliche Aemter, sofern für solche staatliche Mittel nicht in Anspruch genommen werden, ohne staatliche Genehmigung errichten oder ab ändern. Landesrechtliche Verbote oder Beschränkungen der auswärtigen Religionsdiener zu einer seelsorgerischen Tätigkeit finden keine Anwendung auf die Religionsdiener anerkannter Religionsgemeinschaften." Der Absatz 2 wurde jedoch zurückgezogen. § 12 erhielt folgenden Wortlaut: „Die Ausnahme in eine Religionsgemeinschaft, die Vornahme von Religionshandlungen sowie die Zulassung zu diesen Handlungen ist von der Mitwirkung der Behörden des Staates oder einer anderen