Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 69 (1905)
- Issue
- Heft 14 (7.4.1905)
- Date
- 1905-04-07
- Page
- Seite 164 (sequence 8)
- Language
- German
- Belongs to
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164 Individuum und der Gesamtheit, welche das Gesetz gegeben hat. Dennoch sagt das Individuum: es ist mir nicht nur gegeben, sondern ich erkenne es an; und ich unterwerfe mich ihm. Das ist die rechte Erzeugung des Individuums. Es gibt kein anderes sicheres Mittel, das Individuum zum Selbstbewußtsein zu bringen und es von der Selbstsucht zu erlösen. Hier hatte Sokrates seinen Wahrspruch zu bezeugen: ich weiß, daß ich nicht weiß. Er durfte nicht sagen: ich weiß, daß die Athener nicht wissen, was sie tun; denn dann wäre er in die Kollision geraten, in die ihn Kriton hineinzieht, indem er ihn zun: Verlassen des Kerkers bereden will. Er weiß, daß er selbst unschuldig ist. Aber er will nicht wissen, daß die Athener schuldig sind. Darum geht er nach ihrem Gesetze, welches er zu seinem Gesetze macht, in den Tod." Es ist nicht schwer, in diesen Reflexionen die Polemische Tendenz zu erkennen. Aber mit solcher Wucht wird diese Tendenz durchgeführt, daß sie jeden Gegenschlag für immer illusorisch macht. Hier treten zwei Anschauungen auf, die niemals miteinander vereinigt werden können. Sokrates erkennt das „Gesetz" als Richtschnur seines Willens an. Das Gesetz als solches ist ihm ausschließlicher Bestimmungsgrund. Im Neuen Testament wird die Heiligkeit des Staatsgesetzes verworfen, wird das Individuum allein als ethischer Bestimmungsgrund gedacht: Sie wissen nicht, was sie tun; ich aber weiß es. Das Staatsgesetz ist Sünde, das Individuum allein ist Inhalt und Grund des Gesetzes. Damit ist aber die Ethik des Selbstbewußtseins vernichtet, das Jndividumn wird als absolut, als göttlich gedacht. Für die Ethik des reinen Willens aber gilt der Satz: „Es gibt kein Selbstbewußtsein, welches ohne Rücksicht auf den Staat und ohne Leitung durch den Staatsgedanken des Gesetzes zu gewinnen wäre." Und mag auch oft das Gesetz der Heuchelei, der frechen Willkür Vorschub leisten, mögen die Edelsten der Nation dieser Anomalie zum Opfer fallen, wir dürfen uns nicht irre machen lassen an der Idee der Sittlichkeit als an dem Problem des Selbstbewusstseins. Und das Selbstbewußtsein ist das Selbstbewußtfein des Gesetzes. Das Gesetz ist und bleibt der letzte Ankergrund alles sittlichen Denkens und Handelns. Indessen erhebt sich -gegen diese Begründung des Selbstbewußtseins im Gesetze kein geringer Einwand. Das einzelne Gesetz als solches, so führten wir aus, soll für das Individuum ein völlig ausreichender Bestimmungsgrnnd des Handelns sein, denn die Legalität ist Moralität. War es aber nicht gerade Kant, der die Legalität von der Moralität unterschied? Wie aber läßt sich diese Unterscheidung mit ltnseren Deduktionen in Einklang bringen? Freilich, wenn sich Kants Polemik gegen statutarische Bestimmungen der Religion richtet, die nicht in: staatlichen Selbstbewußtsein, auch nicht in einem irrigen ihren Grund haben, läßt sich Kants Unterscheidung verstehen. Denn nur jenes Gesetz kann als moralische Forderung erkannt werden, welches als der Ausdruck des staatlichen Selbstbewußtseins erscheint. Wie aber, wenn Kant diese Polemik auch gegen das Rechts- und Staatsgesetz erhebt? Wo bleibt dann das Faktum der Wissenschaft, auf das die Ethik sich bezieht, in dem sie ihre immanente Zeugungskraft bewährt? Hier sehen wir wieder klar den Fortschritt der wissenschaftlichen Einsicht, den Cohen gegenüber Kant bedeutet. Für Kant waren Ethik und Recht zwei getrennte Gebiete, die in keiner methodischen Beziehung zu einander standen. Nicht die Ethik war für Kant das Grundprinzip des Rechts, sondern der „Zwang". Durch diese Ansicht wurde einerseits die Sittlichkeit ihres Inhalts entleert,7 sie wurde zur Religion herabgestimmt, als ausschließliche Angelegenheit des Individuums ihres Allheitscharakters entkleidet; andererseits wurde durch den Zwang das Recht direkt als ein Widerpart der Sittlichkeit betrachtet. Es müßte denn sein, daß auch der „Zwang" in letzter Instanz nichts anderes als das Prinzip des Sittengesetzes bedeutet; dann J hätte Kant, freilich unbewußt, gerade das bekämpft, was er | selbst als wahr und grundlegend empfahl. In der Tat ver- | hält es sich so. Und es ist kein geringes Verdienst Cohens, | den Nachweis dafür erbracht zu "haben, daß schließlich auch | Kant unbewußt die Ethik in eine unauflösliche Beziehung zum ß Recht setzte. Welche Bedeutung hat denn der Zwang? Er soll | die „Willkür des Einer:" mit der „Willkür des Anderen" ver- 1 einigen, den Gegensatz des Einen und des Anderen schlichten, j Genau diese Tendenz verfolgt die Ethik. Denn auch ihr | Prinzip ist ja nichts anderes als die Vereinigung des Einen | mit dem Anderen. „Danüt aber ist man aus das sittliche | Gesetz zurückgekommen, welches, ohne allen besonderen Inhalt, in seiner Form die Allgemeinheit vollzieht und darstellt, also | den Widerstreit vom Einen und Anderen aufhebt." Mit i dieser Interpretation des Zwangbegriffes dürste nur: auch der | Unterschied zwischen Legalität und Moralität entgültig ausk geglichen sein. Freilich hätte die ganze Kontroverse sich % erübrigt, wenn an Stelle des Zwangbegriffes der wahre 1 Grundbegriff des Rechts gesetzt worden wäre, die Rechtsnorm. Die Rechtsnorm konstituiert keinen neuen ethischen Begriff als j Prinzip des Rechts. Denn die Allheit übernimmt diesen Berus. | Die Rechtsnorm entspricht vielmehr dem modalen Begriff der -j Allgemeinheit. Sie stellt die Forderung auf, daß das in der J Allheit begründete Gesetz auf alle einzelnen Individuen seine j Anwendung finde. Durch diese Fassung des Rechtsprinzips als der Rechtsnorm wird jede Kollision mit der Ethik vermieden. % Der Hinweis aber auf die in der Zukunft zu erfüllende Anwendung | auf jeden einzelnen Fall entrückt das Rechtsgesetz prinzipiell V der Sphäre der Naturgesetze. Denn der Zeitbegriff verhält sich « den Wirkungen der Naturgesetze gegenüber völlig gleichgültig. z Die Rechtsnorn: als Forderung wendet sich an die Zukunft, 1 in der die ewige Subsumierung des Einzelfalles unter die | allgemeine Rechtsnorn: zu vollziehen ist. Damit aber erweist sie | sich als das echte Kind der Ethik. Denn die Ethik bedeutet D ja nichts anderes als die Ueberwindung der Gegenwart, als | die durch den Hinblick ans die Zukunft zu verwirklichende J Emanzipation von den Werten der Gegenwart. -1 Bevor wir nun untersuchen, wie diese Gesetze des Selbst- | bewußtseius die Lösung der sittlichen Aufgabe bedingen, ist es | angebracht, auf einen anderen Begriff die Aufmerksamkeit zu | lenken. Es ist dies der Begriff der Willensfreiheit, der in der J Geschichte der Ethik eine zentrale Bedeutung hat. Aus der Ä historischen Würdigung des Begriffes wird sich ergeben, weshalb dieser Begriff zu einer Begründung der Ethik bisher als untauglich sich erwies und weshalb nur das Selbstbewußtsein als das Gesetz des Selbst diese Aufgabe erfüllen kann. Auch bei dieser rein geschichtlichen Untersuchung versteht es Cohen meisterhaft, mit dürren Strichen die verschiedenen Epochen in ihrer Stellung zum Freiheitsproblem zu charakterisieren und J in der Wertung ihrer Lösungsversuche eine solche Objektivität und keusche Pietät zu entfalten, wie sie nur von einem Prediger des reinen Willens betätigt werden kann. Es ist besonders : die kritische Betrachtung des Protestantismus in seinen; verschiedenen Entwicklungsphasen, die unsere Bewunderung * herausfordert. Auf der einen Seite vertieft Cohen die 1 Probleme wie kaum ein Kirchenhistoriker, auf der anderen Seite I unterläßt er es nicht, darauf hinzuweisen, wie auch bei der Z erhabensten Auffassung des Protestantisnms die Idealität der | prophetischen Religion nicht erreicht wird. Durch dieses f Verfahren erweist sich Cohen als der wahre Apologet ,de« }