Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 69 (1905)
- Issue
- Heft 13 (31.3.1905)
- Date
- 1905-03-31
- Page
- Seite 4 (sequence 16)
- Language
- German
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4 W - verbraucht worden, die Skala der gewährten Stipendien bewegt sich zwischen 100 und 1500 Mark jährlich. In erster Linie ist die Fähigkeit der Bewerber in Berücksichtigung gezogen worden, alle Gesuche sind zurückgewiesen worden, welche das Gelehrten-Proletariat durch unbefähigte Kräfte vergrößern helfen. In einem neunten und letzten Titel werden in dankbarer Erinnerung der gnädigen Fürsorge des Herrscherhauses der regierenden Frau Herzogin, oder im Falle eine Herzogin-Witwe vorhanden ist. dieser zusammen mit der regierenden Frau Herzogin je zur Hälfte eine Summe von jährlich 5000 Mark zur Verfügung gestellt, uni dieselbe für Zwecke der Stiftung vertvenden zu können. Ist eine Herzogin-Witwe nicht vorhanden, wohl aber eine Erbprinzessin, so soll dieser die Hälfte der 5000 Mark mit derselben Maßgabe übergeben werden. In huldvoll gehaltenem Schreiben ist von der regierenden Frau Herzogin sonne von der Frau Herzogin-Mutter von Anhalt diese Bestimmung angenommen und diese Fürstinnen sind somit tätige Mitarbeiterinnen auf dem Gebiete barmherziger Nächstenliebe in der Baronin von Cohn- Oppenheim-Stistung, diesem schönen Liebeswerke für die Menschheit, geworden. Leipzig, 23. März. Das Reichsgericht hat kürzlich in der schon ost ventilierten Frage: Ob die Verlesung der Thora zum Gottesdienst zu rechnen sei oder nicht? entschieden. Es kann dies nur für die ganz konkrete Gemeinde und tatsächlich entschieden werden. Der Handelsmann Salomon Neustadt von Weißweiler wurde am 17. Mai v. I. von der Ersten Strafkammer des Landgerichts Aachen wegen Störung des Gottesdienstes zu einer Gefängnisstrafe von drei Tagen verurteilt. Sein Vater hatte bereits drei Sabbate die Thorarolle verlesen und schickte sich auch am vierten an, es zu tun. Ehe er aber noch dazu kam, erhob sich der Vorstandskommissar und Vorbeter der Gemeinde Eschweiler und teilte der Gemeinde mit, er werde die Thorarolle heute selbst vorlesen. Der Angeklagte erblickte darin eine Beleidigung seines Vaters, umsomehr als diesem keine Mitteilung von der geplanten Aenderung gemacht worden sei; er drängte sich dazwischen und schrie laut: „Mein Vater braucht sich das nicht gefallen zu lassen!" Andere scharten sich um ihn und suchten ihn zu beruhigen, doch war immerhin eine Störung der gottesdienstlichen Handlung eingetreten, denn der Erste Richter stellte fest, daß das Verlesen der Thorarolle als ein Teil des jüdischen Gottesdienstes anzusehen, sei. Gegen diese Auffassung der Vorinstanz wendete sich die Revision des Angeklagten mit der Rüge, die getroffenen Feststellungen erschöpften nicht den gesetzlichen Tatbestand. Das Verlesen der Thorarolle erfolge vor dem eigentlichen Gottesdienst; das Urteil lasse aber eine Feststellung dahin vermissen, ob der Angeklagte auch noch während des Verlesens der Thorarolle den Gottesdienst gestört habe. Der Auftritt habe aber vor dem Beginn des Lesens stattgefunden, denn der Streit sei doch eben darum entstanden, wer die Rolle verlesen solle; mithin habe der Gottesdienst noch gar nicht begonnen gehabt. Der Reichsanwalt erachtete die Beschwerde sür begründet. Zwar ist nach der Feststellung des ersten Richters die Vorlesung der Thora nicht bloß eine gottesdienstliche Handlung, sondern sogar der wichtigste Teil des Gottesdienstes. Der IV. Strafsenat hat zwar in einem ähnlichen Falle die Freisprechung des Angeklagten für begründet angesehen, indem er aus tatsächlichen Verhältnissen heraus verneinte, daß dieThoralektion dem Zwecke der Andacht diene, da sie nur zu Unterrichtszwecken erfolge. Dem steht aber ein Urteil des III. Strafsenats gegenüber, das der im Gange befindlichen Vorlesung der Thorarolle den Charakter einer gottesdienstlichen Handlung zuspricht. Der diesem Urteil zugrunde liegende Tatbestand war folgender: In der jüdischen Synagoge zu Gronau hatte ein Angeklagter durch Erregung von Lärm und Unordnung den Gottesdienst vorsätzlich gestört. Er veranlaßte eine Rauferei, wodurch die vor versammelter Gemeinde am Sabbat im Gange befindliche Verlesung der Thora unterbrochen wurde. Auf Grund der Tatsache, daß in der jüdischen Synagoge zu Gronau an jedem Sabbat regelmäßig, und zwar in unmittelbarem Anschluß an das vorausgehende und folgende, vom Vorsteher vorgesprochene und von der Gemeinde nachgesprochene Gebet die Verlesung der Thora erfolgte, wurde als erwiesen angesehen, daß das Verlesen der Thora einen wesentlichen Teil des jüdischen Gottesdienstes bilde. Daß die gottesdienstliche Bedeutung der Thoraverlesung innerhalb des Judentums eine bestrittene ist und nach den rituellen Anschauungen einzelner jüdischer Gemeinden diese Vorlesung außerhalb des eigentlichen Gottesdienstes ausschließlich sür Unterrichtszwecke erfolgt, ist, so führt der III. Senat aus, für die hier zu entscheidende Frage bedeutungslos. Entscheidend ist allein, ob die hier in Frage stehende Thoraverlesung nach dem Ritus der hier fraglichen israelitischen Gemeinde einen Bestandteil dieses ihres Gottesdienstes in concreto gebildet hat. Die Beantwortung dieser konkreten Frage kann nicht abhängig gemacht werden davon, ob die Thoraverlesung für sich betrachtet notwendig und unmittelbar die religiöse Erbauung fördert, oder ob diese Verlesung mehr didaktischen Charakter trägt. Auch der einzelne Gottesdienst wird sich teilweise aus verschiedenartigen Handlungen, Verrichtungen und Formen zusammensetzen, die — jede sür sich betrachtet — auch der eigentlichen gottesdienstlichen Beziehung ermangeln können. Trotzdem würde es unstatthaft sein, innerhalb eines einheitlichen, äußerlich wie innerlich zusammenhängenden gottesdienstlichen Aktes Unterscheidungen geltend zu machen, je nach der einem einzelnen Bestandteile dieses Aktes innewohnenden Qualität religiöser Erbauung-und Andacht, und solchen Teilen, bei denen die fragliche Qualität ganz oder teilweise vermißt wird, den gottesdienstlichen Charakter schlechthin abzusprechen. Im Fragefalle kommt cs darauf an, ob die Thoraverlesung tatsächlich zu den rituellen Handlungen einer regelmäßigen gottesdienstlichen Sabbatfeier der Gronauer israelitischen Gemeinde gehört. Das Urteil des Reichsgerichts, IV. Strafsenat, vom 9. Juni 1885, hat lediglich auf den Grundlagen der damals vorliegenden tatsächlichen Feststellungen für den konkreten Einzelfall ausgesprochen, daß, wo in einer jüdischen Gemeinde nach den maßgebenden Anschauungen derselben und ihrer Kultusbeamten die Thoraverlesung ausschließlich für Lehr- und nicht für Kultuszwecke erfolge, der Thoraverlesung der gottesdienstliche Charakter abzusprechen sei. In soweit deckt sich dieser Fall vollständig mit dem hier in Frage stehenden. Indessen ereignete sich die Störung bei dem Aufruf zur Verlesung der Thora. Da hätte nun der erste Richter sich genauer darüber aussprechen müssen, ob die Gemeinde in Eschweiler nach ihrer eigenen Auffassung zu dem Zeitpunkte des inkriminierteu Vorfalles bereits in die gottesdienstliche Handlung eingetreten war. — Der I. Strafsenat hob entsprechend diesen Ausführungen und dem Anträge des Reichsanwalts auf die Revision des Angeklagten das Urteil nebst den demselben zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen auf und verwies die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurück.?. M. Hamburg, 24. März. Gestern nachmittag 4 Uhr fand auf dem Bornplatz vor dem Dammtor die feierliche Grundsteinlegung zu dem Bau einer Gemeindesynagoge statt. Es waren erschienen: vom Senat der Dirigent der Abteilung für Kirchen- und Kultuswesen, Senator Köhler; von der Bürgerschaft die beiden Vizepräsidenten Nirrnheim und Adloff (Präsident Engel war durch Krankheit am Erscheinen verhindert); Oberrabbiner Hirsch, Prediger Dr. Leimdörfer, Oberrabbiner Lerner-Altona, Rabbiner Bamberger-Wandsbek, der Gemeindevorstand, die Gemeindepräsentanz, der Vorstand und die Delegierten des Syuagogen-Verbandes und Vertreter aller Gemeindeanstalten von Hamburg, Altona und Wandsbek. Der Bauplatz war sehr geschmackvoll hergerichtet, Girlanden, Wimpel und Fahnen mit den: deutschen und Hamburger Wappen waren geschickt angebracht, die Bauhandwerker in ihrer eigentümlichen Bekleidung, alles machte einen festlichen und feierlichen Eindruck auf die Zuschauer. Pünktlich setzte das Musikkorps ein, und ein Gesangchor unter Leitung des Kapellmeisters Landau sang die Verse 26—29 aus dem Psalm 118. Der Vorsitzende des Vorstandes des deutsch-israelitischen Synagogenverbandes, der den Bau aufführen läßt, H. Gumpertz, bestieg das Rednerpult und begrüßte mit weithin vernehmbarer Stimme die Festversammlung und gab in wohlgesetztem Vortrage die Geschichte, welche zu diesem Bau Veranlassung gegeben, bekannt. Er teilte ferner mit, daß 172 000 Mark durch freiwillige Beiträge zusammengekommen, daß vom Gemeindevorstand die Synagoge Elbstraße, welche verkauft werden soll mit 100000 Mark, vom Synagogenverband aus seinen Mitteln 50000 Mark, und durch Obligationen, die unverzinslich sind, 50000 Mark, und von der Gemeinde noch ein Vargeschenk von 50000 Mark vorhanden sind, so daß der Bau des Gotteshauses mit ca. 450000 Mark hergerichtet werden könne. Der Bauplatz, welcher ca. 32000 Quadratmeter groß ist. wurde von dem Senate der freien