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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1905-03-17 · Heft 11 (17.3.1905) · p. Seite 129

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
69 (1905)
Issue
Heft 11 (17.3.1905)
Date
1905-03-17
Page
Seite 129 (sequence 9)
Language
German
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129 Vereinigung. Alles, was' jenseits der Handlung liegt, kommt für diese Art der Vereinigung nicht in Betracht. Und diese Art der Vereinigung, diese Art der Selbsterzeugung kommt nirgends schärfer zum Ausdruck als in dem Grundbegriff der Rechtswissenschaft, in dem Begriff der „juristischen Person." „Es tritt gar nicht in Frage, ob und wie der Kontrahent in bezug auf sein Ich mit dem anderen Kontrahenten in bezug aus dessen Ich vereinigt werden könne oder solle. Denn an diesen Jchs werden nur Merkmale und Kennzeichen in das Interessebezogen,, welche für dasselbe durch das Denken objek- .tivierbar sind." „Die Forderung der Vereinigung erstreckt sich auf die Vereinigung zur Rechtshandlung; also zur Erzeugung eines Rechtsinhalts, eines Rechtsverhältnisses, aber nicht etwa zur seelischen oder geistigen Verschmelzung von Subjekten." Freilich können wir erst dann in dem Begriff der „juristischen Person" eine ethische Schöpfung erblicken, wenn die juristische -Person, als eine moralische Person, als die moralische Person, sich deklariert? Kann sie dieser Aufforderung entsprechen? Der Begriff der juristischen Person findet seinen prägnanten Ausdruck in der Genossenschaft. In der Genossenschaft vereinigen sich die Willen der Einzelnen zu einem Einheitswillen. Der Einheitswille tritt an die Stelle der Einzelwillen, vielmehr vertilgt er sie, setzt sich an ihre Stelle. „Dieser geeinte repräsentative ideale Wille bildet die Einheit des Willens und die Einheit der Person, den Begriff der juristischen Person." So gewiß aber die wahre Einheit des Willens in der Allheit deutlich wird,, so gewiß bildet auch erst die Einheit der Allheit die wahre juristische Person! Erst dann kann der Einzelwille endgültig beseitigt werden. Die Allheit, und nicht die Vielheit bilden also in der Genossenschaft das treibende Prinzip, erheben die juristische Person zur moralischen. Mit diesen Deduktionen haben wir nunmehr abermals einen kritischen Maßstab für die Beurteilung aller Kulturgebilde erhalten, dessen Fruchtbarkeit sogleich ins rechte Licht gesetzt werden soll. Genossenschaftliche Bildungen gibt es in Hülle und Fülle. Entsprechen Sie dem Begriffe der juristischen Person? Vertreten sie die Interessen der Vielheit öder der Allheit? Der Begriff des „Vaterlands" soll uns die Bedeutung dieser Unterschiede illustrieren. Cohen führt aus: „Sicherlich bildet der Begriff des Vaterlands ein solches Mittel zur Erweiterung des Selbst. Der Egoismus der Einzelnen wird durch ihn abgestumpft; der Gedanke einer Gesamtheit, wird entzündet. Wer möchte das bezweifeln; nicht vollauf beherzigen? Und dennoch liegen schwere Gefahren in diesem so wichtigen, so heilsamen Kulturbegriffe. Schon im Altertum mußte der Einseitigkeit und Engherzigkeit des Patriotismus der Kosmopolitismus entgegentreten. Und es waren nicht allein die Propheten, welche in dem Gedanken der Einen Menschheit dem partikularistischen Patriotismus entgegentraten; sondern bei den Griechen waren es die Begründer der Ethik in Demokrit und Sokrates, welche den gesamten Kosmos als dre Erde der guten Seele bezeichnten. So tritt das Denken der Ethik im Kosmopolitismus auf gegen den Affekt der Vaterlandsliebe." Die Richtung ist also gegeben, ' wenn eine Gemeinschaft die juristische Person involvieren soll. Die Einheit der Allheit muß sie vertreten, nicht die Einheit einer Mehrheit, mag diese aus das Vaterland, oder auf die Rasse, oder auf die Glaubensgemeinschaft sich beziehen. Die Einheit der Mehrheit ist Einzelheit, ist Empfindung, ist der Gegenstand in seiner psychologischen Bedeutung. Diese Einheit wird nicht von dem reinen Willen, dem reinen Affekt - erzeugt, er verhindert vielmehr die Entfaltung des reinen Affekts,,er bedingt den Affekt in seiner rein sinnlichen Bedeutung. Und mag dies er Gegenstand sich noch sehr, erweitern, mag die Vielheit noch so gewaltig an Ausdehnung werden, sie ist und bleibt doch an ihre sinnliche Verfassung gesesselt, sie beherrscht doch den Affekt, und verhindert seine Entfaltung, seine Beziehung zu anderen Gegenständen. Wo Liebe ist, da ist auch Haß. Und wo eine Affekterweiterung sich geltend, macht, da folgt die. Affektverengung auf dem Fuße nach. Nur die Reinheit des Affekts schließt den despotischen Terrorismus des Gegenstands aus. Der reine Affekt vollzieht in der Handlung diesen Beruf. Die Handlung aber ist die Handlung der Einheit, die in der ewigen, unendlichen Zusammenfassung der Allheit sich bekundet. Die Allheit muß die juristische Person vertreten, so sie mit der moralischen sich identifizieren lassen will. Der Begriff, in dem die juristische Person diese Bedingung erfüllt, ist der Begriff des Staates. Der Staat hat den Vertrag zu seiner begrifflichen Grundlage. Die Grundlage des Vertrags aber ist die Handlung, die Bedingung, wie auch in dem Begriff der juristischen Person die Handlung allein das Selbstbewußtsein konstituiert. Wie aber dieses Selbstbewußtsein keine abgeschlossene Tatsache ist, sondern durch die Handlung ewig neu erzeugt wird, so wird auch die begriffliche Grundlage des Staates in der ewigen Neuerzeugung des staatlichen Selbstbewußtseins zu erkennen sein. Und diese Neuerzeugung ist nur möglich, wenn der Staat die Einheit der Allheit zu -seiner Aufgabe erhält, wenn der Staatsvertragin seiner Willenseinheit die unendliche Zusammenfassung und Vertretung aller Einzelwillen bedeutet, und wenn der Einzelne Kontrahent an seinem Teile den Allheitscharakter vertritt. Nur aus dieser Ethisierung des Einzelwillens, aus seiner Durchdringung und Durchsetzung mit dem Allheitswillen schwinden auch die Gegensätze zwischen Mein und Dein, wird der Andere, der „Er" zum „Du" d. h. zum notwendigen Korrelat des Ich. Kein Ich ohne Du, kein Du ohne Ich. So erweist sich der Staatsbegriff als der echte Kulturbegriff. Der Nationalismus aber wird zum Anarchismus. Er bedeutet die Vielheit, die Einzelheit. Der Staat allein bildet durch den Vertrag die Einheit der Allheit. Denn der Vertrag vereinigt alle Menschen durch die Einheit der Handlung, die von jedem Einzelnen erfüllt werden kann und soll. Auch die Kirche kann deshalb als juristische Person nicht in Frage kommen. Keine Menschengruppe,- deren Bedeutung, deren Begriff nicht in der Einheit der Handlung sich realisieren läßt. Das mögen Alle beherzigen, die dem Judentum durch nationale Ideen oder partikularistische Bräuche und Riten den odoraewr mäelebilis der Mehrheit verleihen wollen. Auch hier gilt der Satz: Die Mehrheit bedeutet die Vernichtung der Allheit. (Fortsetzung folgt.) MRS Gemeindknarren. Von M. Gr ün seld- Schwersenz. 0der besser Khillenarronim! Doch hier sehe ich manche der geehrten Leser ob der wörtlichen Uebertragung bedenklich den Kopf schütteln, und das nicht mit Unrecht; denn dem eingeweihten „Khillekind" (ein in einer größeren jüdischen Gemeinde Ansässiger) muß diese Uebertragung etwas steif Vorkommen; es erkennt sie nicht für vollbedeutend mit der Originalbezeichnung an. Man wäre fast versucht-zu glauben, als wäre der.Gemeindenarr analog dem einstigen Hofnarren eines der ersten preußischen Könige, oder anderer Herrscher des vorigen und früherer Jahrhunderte.

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