Mannheim
Compact Memory

Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1905-02-10 · Heft 6 (10.2.1905) · p. Seite 65

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
69 (1905)
Issue
Heft 6 (10.2.1905)
Date
1905-02-10
Page
Seite 65 (sequence 5)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
96% known words query
IRI
…/3224737-3228636-3228643--61469-3275291
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

Mentioned entities

OCR text

2 entity mentions

65 Jüdische handelsrechtslrhrer. Mit zwei Exkursen. or einigen Wochen hat - ein Mitarbeiter dieses Blattes die hervorragendsten Lehrer und Autoren auf dem Gebiete des Handelsrechts, die jüdischen Glaubens oder doch jüdischer Abstammung sind, zusammengestellt. Indes diese Zusammenstellung war nicht lückenlos. Es fehlte eine Reihe illustrer Namen von Männern, die gerade auf diesem Gebiete Tüchtiges, ja zum Teil Bahnbrechendes geleistet haben. Da das Thema ja eine über die an sich interessante Tatsache weit, hinausgehende Bedeutung hat, so ließ ich mir die Mühe nicht verdrießen, auch die in jenem Aussatz fehlenden Namen zu sammeln, wobei ich aber keineswegs einen Anspruch aus Vollständigkeit erhebe. Von deutschen Autoren, die allgemeine Darstellungen gegeben haben, sind nicht erwähnt worden: Georg Cohn in Zürich, der vorjährige Rektor der dortigen Universität, ein geborener Breslauer aus der bekannten Gelehrtenfamilie, ferner I. Rieß er, der frühere Direktor der Bank für Handel und Industrie in Berlin, ein Neffe Gabriel Rießers. Endlich der allerdings getaufte Emil Friedberg, der bis vor kurzem an der Universität Leipzig lehrte und H. P o l l i tz e r in Wien, der das österreichische Handelsrecht herausgegeben hat. Von ausländischen Professoren ist nur Ly on-Caön in Paris hervorzuheben, dessen einschlägige Arbeiten auf dem Gebiete des Handelsrechts verdientes Ansehen genießen. Begründer der modernen Fachdisziplin des Handelsrechts in Frankreich war Jossua Bedarride (1804—82), der daneben auch eine treffliche Geschichte der Juden geschrieben hat. Kommentare und Gesetzesausgaben verdanken wir Samuel Goldmann, Justizrat in Berlin, ferner dem Rechtsanwalt Pinn er. der das Gesetz über den unlauteren Wettbewerb und Rechtsanwalt Schöps in Hamburg, der das deutsche Seerecht interpretiert hat. Bei diesem Punkte darf aber der im vorigen Aufsatz bereits erwähnte Kommentar von Mako wer doch auch nicht übergangen werden, der nun schon in zwölfter Auflage vorliegt und den gegenwärtig Albert Mosse bearbeitet resp. ergänzt. Obwohl dieser angesehene Rechtslehrer nicht etwa ausschließlich das Handelsrecht Pflegt, wird eine kurze Notiz über ihn in diesem Zusammenhänge sicher von Interesse sein. Albert Mosse wurde am 1. Oktober 1846 zu Grätz, Prov. Posen, geboren, besuchte die Gymnasien zu Lissa und Guben, studierte 1865—68 in Berlin, nahm als Kriegsfreiwilliger am Feldzuge 1870—71 teil, wurde 1873 Gerichtsassessor, 1876 Kreisrichter in Spandau, 1879 Stadtrichter, dann Amtsrichter in Berlin, 1885 Landrichter daselbst, 1888 Landesgerichtsrat. Im Frühjahr 1886 wurde er als Berater im Kaiserlichen japanischen Staatsministerium nach Tokio berufen, wo er bei den Vorarbeiten zur Verfassung und den Verhandlungen über die Revision der internationalen Verträge Japans, dann aber hauptsächlich auf dem Gebiete der inneren Verwaltung vier Jahre hindurch tätig war. Einem Teile der leitenden japanischen Staatsmänner hatte er bereits vorher in Berlin Vorträge über deutsches öffentliches Recht gehalten. Die jetzt geltenden japanischen Gemeinde-, Kreis- und Provinzialordnungen sind unter seiner Mitwirkung zustände gekommen und beruhen im wesentlichen aus seinen Entwürfen. Nach seiner Rückkehr wurde er Ende 1890 Oberlandesgerichtsrat in Königsberg i. Pr., 1901 Geheimer Justizrat. Mosse ist Mitglied der Kommission für die erste juristische Prüfung. Im März 1903 ernannte ihn die juristische Fakultät der Albertus-Universität zum Ehrendoktor und vor kurzem wurde er zum ordentlichen Honorarprofessor in Königsberg ernannt. Wertvolle Monographien über Handelsrecht haben geschrieben: der vor kurzem verstorbene Justizrat Holdheim in Frankfurt a. M., der auch eine Monatsschrift für Handelsrecht herausgab, ferner Landgerichtsrat L o e w e - Berlin, die Rechtsanwälte Bernstein, Aronius, Hachenburg- Mannheim, G. Adler-Wien, Heinemann, hier, Amtsrichter Theodor Cohn u. v. a. Zu den angesehensten Autoren auf diesem Gebiete gehören der Pariser Professor Levy-Ulman, Prof. H. Krasnopolski-Prag, Prof. Pappenheim in Kiel und der italienische Rechtslehrer David Supino. Diese Liste ließ sich zweifellos noch ansehnlich vermehren, zumal ja wahrscheinlich auch in England und Amerika wie in anderen Ländern hervorragende Juden, sei es als Lehrer, sei es als Schriftsteller im Fache des Handelsrechts existieren. Verwahren möchte ich mich aber im vorhinein gegen die mögliche Unterstellung von gegnerischer Seite, als ob die jüdischen Rechtslehrer bloß dieses Gebiet bearbeitet oder auch nur bevorzugt hätten. Es waren bekanntlich die römischen Juristen, die dem modernen Handelsrecht am meisten vorgearbeitet haben. Alles andere, vorab die geschichtlichen Bedingungen, ist bereits so oft hervorgehoben worden, daß es kaum noch erwähnt zu werden braucht. Schließlich waren es wahrhaftig nicht die Juden, welche einen „Gott der Diebe und der Kaufleute" angenommen und verehrt haben. Aber ein anderer geschichtlicher Exkurs dürfte im losen Zusammenhänge mit dieser.mehr als fragmentarischen Uebersicht vielleicht darum gestattet sein, weil er an sich sehr interessant ist. Wer war der erste jüdische Privatdozent in Deutschland? Auf diese Frage kann hier vielleicht eine erschöpfende Antwort gegeben werden. In dem Essay von Prof. v. Lilienthal: Heidelberger Lehrer des Strafrechts (Festschrift, Heidelberg 1903, S. 18ff.) finden wir die folgenden sehr wertvollen und bisher gänzlich unbeachtet gebliebenen Mitteilungen: Am 30. Mai 1821 wurde vom Ministerium dem Senate der Universität mitgeteilt, daß man höchsten Ortes geneigt sei, den Privatdozenten Dr. Zimmern zum außerordentlichen Professor zu ernennen, wenn demselben nichts als seine Religionseigenschast entgegenstehe. Doch wünsche man vorher die Ansicht des Senats und der Juristenfakultät über diese Anstellung zu vernehmen. Die juristische Fakultät erstattete darauf folgenden (von Thibaut, dem damaligen Dekan, abgefaßten) Bericht an den Senat: „In dem Reskript des Hohen Ministerii des Innern vom 25. August 1818, wodurch dem Dr. Zimmern die venia legendi erteilt ward, heißt es nach dem damaligen einstimmigen Anträge unserer Fakultät ausdrücklich: Dit Facultas legendi werde ihm mit dem Bemerken erteilt, daß er nach den damaligen Staatsverhältnissen keine Hoffnung habe, als Professor ordinarius oder extraordinarius oder als Beisitzer des Spruchkollegii angestellt zu werden. Unsere Fakultät wünscht nun lebhaft, daß es auf immer bei diesem Beschlüsse bleiben möge, obgleich sich der Dr. Zimmern bisher durch seinen Charakter, seine gelehrten Kenntnisse und seine Geschicklichkeit sehr ausgezeichnet hat. Schon die Konsequenz scheint es zu fordern, daß ein durch einen Ministerialbeschlus; so klar ausgesprochenes Prinzip nicht gleich wenige Jahre nachher wieder zurückgenommen werde, ohne daß sich die Umstände auf irgend eine Art geändert haben. Es sind aber nach wie vor die dringendsten Gründe zur Rechtfertigung unseres obigen Wunsches vorhanden. Solange nämlich unsere Staaten den Grundsatz annehmen, daß die Rechte von Juden besonders in Beziehung aus die Verwaltung des Staates möglichst zu beschränken seien, und daß man sie z. B. namentlich von allen Richterämtern, Wählkollegien und ständischen Versammlungen

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.