Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 69 (1905)
- Issue
- Heft 5 (3.2.1905)
- Date
- 1905-02-03
- Page
- Seite 53 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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53 1 \ Dir Schschtkrsge in Ootsdsm. I Von Rabbiner Dr. Kälter-Potsdam. n wenigen Wochen vielleicht werden Potsdams Stadtväter vordie Frage gestellt sein, ob sie die humane Gesinnung, die den Tieren mit gutem Grund zugewandt wird, arbeitsamen und nützlichen Bürgern vorenthaltenwollen. Mögen Gerechtigkeit und Billigkeit ihre Entscheidung lenken!" Mit diesen hoffnungsfreudigen Worten schloß ich den Abschnitt meiner „Geschichte der jüdischen Gemeinde zu Potsdam" in den Septembertagen des Jahres 1903 — am 6. Januar 1905 wurde -ich belehrt, daß der Optimismus, der auf Gerechtigkeit und sachliche Würdigung hoffte, dort, wo ein mit seiner laienhaften Unwissenheit geradezu protzendes Wortheldentum sich breit macht, wo skrupellose Agitationswut trotz aller Durchsichtigkeit ihrer Zwecke es verstanden, selbst ehrenhafte, klardenkende Männer in den Dunst des Vorurteils zu hüllen, töricht gewesen. Am 6. Januar 1905 ist in den städtischen Vertretungen Potsdams für den städtischen Schlachthof eine neue Betriebsordnung genehmigt worden, die in ihrem § 15 vorsieht, daß bei Schlachtungen aller Tiere der Blutentziehung die Betäubung vorausgehen müsse, die also ein Verbot-des rituellen Schächtens auf dem städtischen Schlachthof in sich begreift. Der Ruhm von Perleberg und Angermünde ließ die Stadt Friedrichs des Großen nicht schlafen; gegen das Votum ihrer beiden hochverdienten Stadthüupter, gegen die beherzten und klugen Warnungen besonnener Männer folgte die überwiegende Mehrheit ihrer Körperschaften der Fahne des Mannes, der die Welt um das köstliche Bekenntniswort bereichert hat, daß er Wort und Begriff der „Intelligenz" in gleicherweise Perhorresziere, der Fahne des -antisemitischen Reichstagsabgeordneten Froelich. Die Entwicklungsgeschichte der Potsdamer Schächtfrage ist leicht gegeben und wohl auch bekannt. In Potsdam besteht, wie wohl ziemlich allgemein in Preußen,!.der Schlachthauszwang; der diesen Zwang einführende Beschluß der Stadtgemeinde vom September 1892 hatte den Erlaß einer Betriebsordnung für den städtischen Schlachthof zur Folge, die in 8 17 die Bedingungen festsetzte, unter denen „Schlachtungen nach mosaischem Ritus" im Schlachthause vorgenommen werden dürften. 1899 setzte die antisemitische Agitation gegen das Schächten ein, und es gelang ihr, unter der Maske des Tierschutzes die Majorität der Stadtverordnetenversammlung einem Schächtverbot günstig zu stimmen; die Folge war ein Antrag auf Abänderung der alten Betriebsordnung. Noch aber ließ die Majorität sich aus ihrer sachlichen Ruhe und aus ihrem Billigkeitsstandpunkte nicht herausdrängen. Fast drei Jahre kämpften die beiden städtischen Körperschaften um diese neue Betriebsordnung,, bis die Stadtverordnetenversammlung sich die Einwilligung des Magistrats erzwang. Inzwischen war nämlich auch die Zusammensetzung der obersten städtischen Behörde eine andere geworden; auch hier war die antisemitische Giftsaat aufgegangen: ihre Frucht ist die vom Magistrat vorgeschlagene und von der Stadtverordnetenversammlung am 6. Januar 1905 genehmigte neue Betriebsordnung, die allen antisemitischen Forderungen genügt. Die jüdische Gemeinde in Potsdam hat in dem ihr aufgezwungenen Kampf treu ihren Mann gestanden, vom ersten Augenblick an einmütig entschlossen, die freie Ausübung der religiösen Gebote sich nicht verkümmern zu lassen, entschlossen, jedes Mittel zu versuchen, sich die Benutzung des städtischen Schlachthauses zu erzwingen, auf das auch die jüdischen Einwohner der Stadt vermöge ihrer staatsbürgerlichen stellung einen gesetzlichen Anspruch haben. Die aufopferungsvolle Tätigkeit des einzigen Juden in der Stadtvertretung, des Vorsitzenden der Gemeinde, Herrn Justizrat Dr. Friedländer, ging mit unermüdeter Energie, nnt umfassender Sachkenntnis und warmer Begeisterung allen Winkelzügen des Gegners nach: Petition auf Petition, Gutachten auf Gutachten, Beweis auf Beweis folgten mit präziser Schlagfertigkeit — freilich, ohne diejenigen zu belehren, die nicht belehrt sein wollten! Vergebens wurde die Haltlosigkeit und Unwahrhaftigkeit der aus den Tierschutzbestrebungen seine Kräfte nehmenden Begründung eines Schächtverbots gutachtlich dargelegt — vergebens die religionsgesetzliche Verbindlichkeit des Schächtens überzeugend begründet, und eindringlichst hingewiesen auf die schwere Gewissensnot, die für einen sehr namhaften Bruchteil der Gemeinde aus der Unterdrückung des Schächtens geschaffen würde — vergebens auch aus warm lokalpatriotischem Herzen rechnerisch vorgeführt, welcher Schaden der Kommune an ausgefallenen Steuern und Gebühren erwachsen müsse: Bernunfsgründe hatten keine Wirkung. Fanden sich doch in der Stadtvertretung Potsdams sogar Leute, die gegenüber dem wissenschaftlichen Urteil von Autoritäten mit dürren Worten ihr eigenes Laienurteil für das einzig richtige und ausschlaggebende erklärten; konnte doch sogar Herr Froelich ohne Widerspruch — dem jüdischen Redner hatte man in diesem . Falle durch Schlußantrag den Mund geschlossen — aus dem Vorn seiner profunden Sachkenntnis heraus die bestimmte Erklärung abgeben, daß das Schächten gar keine religiöse Satzung des Judentums sei, denn — und nun kommt der Witz — wäre es das, dann würde selbst er nicht dagegen sein! Wie schade, daß der Herr Reichstagsabgeordnete anzugeben vergaß, welche Kriterien er für eine religiöse Satzung des Judentums aufstellte! Aber noch schien die Möglichkeit für Potsdam, Schächtungen nach jüdischem Ritus vorzunehmen, nicht ausgeschlossen; wies doch das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für einen analogen Fall in Angermünde ausdrücklichst darauf hin, daß laut Begründung von 8 1 des Schlachthausgesetzes „im Falle des Bedürfnisses auch den Synagogengemeinden die Einrichtung und Benutzung eines eigenen Schlachthauses werde gestattet werden können." So entschloß sich die Synagogengemeinde Potsdam zum Bau einer eigenen Schlachtstätte und wandte sich an den Magistrat, um für diese neu einzurichtende Schlachtstätte, für die alle erforderlichen Maßregeln gewährleistet wurden, eine Befreiung vom allgemeinen Schlachthauszwang zu erreichen. Auch dieser Entschluß, dessen Durchführung die Leistungsfähigkeit der Gemeinde bis an die äußerste Grenze in Anspruch nehmen mußte, war vergebens, da das Gesuch der Gemeinde vom Magistrat abgelehnt wurde. Die Begründung dieses Magistratsbescheides ist nach mancher Richtung hin merkwürdig. Um die gesetzliche Wohltat des zitierten 8 1 als nicht anwendbar hinzustellen, leugnet er, daß in Potsdam ein Bedürfnis für rituell geschlachtetes Fleisch bestehe; da aber bei der nackten Konstatierung der Tatsache, daß rund die Hälfte aller Potsdamer Juden solches Fleisch kauft, die Beweiskraft dieser Ableugnung nicht' gerade sehr stark gewesen wäre, wird diese Tatsache in einige Unklarheiten gehüllt. „Nach dem Ergebnis der letzten Volkszählung", so heißt es in dem Magistratsschriftstück, „befanden sich im Jahre 1900 in Potsdam 442 Personen israelitischen Glaubens; hierunter befinden sich nur 34 Haushaltungen, die ausschließlich rituell geschlachtetes Fleisch bezogen und ferner etwa 12 Familien, die, wenn auch nicht streng nach dem Ritus lebend, doch auch von der Bezugsquelle des geschächteten Fleisches ihren Bedarf entnehmen." Ist es nicht merkwürdig, daß erst von 442 Personen