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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1905-01-20 · Heft 3 (20.1.1905) · p. Seite 2

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
69 (1905)
Issue
Heft 3 (20.1.1905)
Date
1905-01-20
Page
Seite 2 (sequence 14)
Language
German
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Entschädigung gezahlt. Der Vorstand besteht aus den Herren : H. Bernhardt, Vorsitzender; Rabbiner Dr. S. Goldschmidt, Schriftführer, G. Paechter, Stadtrat Paul Lindenhayn, M. Loepert„ Kassenführer. Dr. Heinrichsdorff, dirig. Arzt. Das Kuratorium bilden: Herr Moriz Heilmann-Berlm, Vorsitzender, die Ehrenmit-, glieder Frau Salomea Ginsberg-Berlin, Frau Jda Seeler-Greifenberg i. P., Herr Kommerzienrat Hermann N. Israel-Berlin, Sally Brilles- Berlin, Julius Hirsch-Dresden, S. I. Leszhnsky-Berlin; sowie die Herren Oscar Goldschmidt-Berlin, Schriftführer; Manuel Schwarz- Berlin, Kassensührer; Josef Heymann-Berlin, Herm. Landsbergcr- Berlin, Gustav Mosler-Berlin, Adolph Salomon-Berlin. James Simon-Berlin, Martin Simon-Berlin, Rabbiner Dr. Ungerleider, Rabb. Dr. Philipp Bloch-Posen, Hermann Lehmann-Frankfurt a. M., Hermann Neustadt-Breslau, Rabbiner Dr. Vogelstein-Stettin. e. Liffa, 17. Januar. Dem allgemein beliebten und geachteten Rabbiner unserer Gemeinde, Herrn Dr. S. Bäck, ist von Seiner Majestät dem Kaiser der Rote Adlerorden IV. Klasse verliehen worden. Im Beisein des ersten Bürgermeisters Wollburg, des ersten Gemeindevorstehers, Stadtältesten Jakubowski, und des Vorsitzenden der Repräsentantenversammlung, Landtagsabgeordneten Justizrat Wolff, überreichte Herr Landrat von Rosenstiel dem Herrn Dr. Bäck die Auszeichnung am 11. d. M. Lp. Ans der Provinz Posen, im Januar. Der Verein „Chewra Kadischa" in Grätz beging neulich das Jubiläum seines 100jährigen Bestehens. — Der israelitische Frauenverein in Buk hatte im letzten Jahre eine Einnahme von 166,90 Mark und eine Ausgabe von 100 Mark. Der Verein, der jetzt 14 Jahre besteht, wählte in der letzten Generalversammlung den Lehrer Spieldoch daselbst zum Vorsitzenden. — Die Repräsentantenversammlung in Schönlanke hat den Kaufmann Heimann Bochner daselbst zum ersten Vorsteher der dortigen Synagogengemeinde gewählt. — Das Kaufmann Abraham Schmulsche Ehepaar in Pleschen beging neulich das Fest der goldenen Hochzeit. — Die Repräsentantenversammlung zu Witkowo hat jüngst den Kaufmann Max Goldschlag daselbst zum ersten Vorsteher der dortigen Synagogengemeinde neugewählt. — Das Rentier F. Salzmannsche Ehepaar in Ostrowo beging kürzlich das Fest der goldenen Hochzeit. ~ 525 Hannover, im Januar. Kann durch das Versäumen des Religionsunterrichts in einer jüdischen Schule eine Uebertretung des § 125 des Hannoverschen Polizeigesetzes begangen werden? Diese Frage hat in einer Strafsache gegen den Kaufmann Moritz Meyer in Blumenthal wegen Schulversäumnis das Schöffengericht Lesum bejahend beantwortet, indem es Meyer, der seine Tochter Dora an zwei Tagen vom Besuche der Religionsschule in Aumund ferngehalten hatte, zu drei Mark Geldstrafe verurteilte. Auf Meyers Berufung kommt die Sache dieser Tage vor die Strafkammer in Verden zur Verhandlung. Nach der gedachten Gesetzesstelle ist zunächst mit einem Verweise von zuständiger Seite gegen die Gesetzesübertreter vorzugehen. Dies ist hier seitens des königlichen Landrats in Blumenthal vor Einleitung des gegenwärtigen Verfahrens geschehen. Der für den Angeklagten erschienene Vertreter, Rechtsanwalt Dr. Meyer, gibt die Versäumnis zu, beruft sich aber auf einen gleichliegenden Fall, in welchem das Landgericht Osnabrück auf Freisprechung erkannt habe und beantragt dasselbe, sowie die Erstattung der notwendigen Auslagen für seinen Klienten. — Es fragt sich hier, ob die fragliche Schule als Volksschule anzusehen ist. Nach der Schulordnung für jüdische Schulen vom 5. Februar 1854 sind zwei Arten von Schulen zu unterscheiden und zwar vollständig eingerichtete Schulen und Neligionsschulen, in denen nur in Religion unterrichtet wird. Beide Arten von Schulen sind im Gesetze gleich gestellt, und danach scheinen auch die von den Gemeinden eingerichteten Religionsschulen — als solche ist auch die Religionsschule in Aumund von der Negierung anerkannt — als öffentliche Schulen in Betracht zu kommen. Wie die übrigen jüdischen Schulen der Provinz, ist sie von der Synagogen- und Schulgemeinde errichtet worden und wird aus Gemeindemitteln unterhalten. Der Religionsunterricht an den Religionsschulen ist nach den gesetzlichen Bestimmungen der gleiche, wie an den vollständig eingerichteten Schulen, nur daß an diesen zu den Gegenständen des Religionsunterrichts noch die Gegenstände des allgemeinen VolksschnlunterrichtZ hinzukommen; demnach ist auch der Religionsunterricht an der Religionsschule als Elementarunterricht zu betrachten, und da die hebräischen Unterrichtsfächer unter die Gegenstände des Religionsunterrichts ausdrücklich ausgenommen sind, so ist auch der Unterricht in der hebräischen Sprache nicht als ein über den .Rahmen der Volksschule. hinausgehender, sondern lediglich als Elementarunterricht in der Religion und somit als Volksschul- . unterricht anzusehen. Aus diesen Gründen ist. nach der heutigen Urteilsbegründung, wodurch die Berufung -des Angeklagten Meyer kostenpflichtig abgewiesen wird, auch die öffentliche jüdische Religionsschule als Volksschule zu betrachten, die dazu bestimmt ist, in den Orten, wo die jüdischen Kinder ihren Elementarunterricht in der christlichen Volksschule erhalten, diesen durch den Unterricht zu ergänzen, den sie dort nicht empfangen können. Wenn nach der ge-' dachten Schulordnung auf die Gründung besonderer Religionsschulen tunlichst Bedacht genommen werden soll, so scheine diese Bestimmung daraus hinzuweisen, daß hier die christliche Schule für die jüdischen Schüler in der Religionsschule ihre notwendige Ergänzung finden solle. — In diesem Sinne kann also die Schulversäumnis in jüdischen Neligionsschulen und nach dem angeführten Gesetze gestraft werden. M. Hamburg, 10. Januar. Herr I. Wassermann, Seniorchef des bekannten hiesigen Kaufmanns Hauses I. Wassermann /& Co. ist nach längerem Leiden im 70. Lebensjahre verstorben. ' Der Verblichene erfreute sich in weiteren Kreisen der Bevölkerung hoher Achtung und Wertschätzung, er gehörte zu den angesehensten Mitgliedern der Deutsch-israelitischen Gemeinde und bekleidete viele Ehrenämter. Die Beerdigung fand vom Sterbehause Mittelweg statt, es hatte sich eine große Anzahl Leidtragender eingefunden, unter denen namentlich die Handelswelt zahlreich vertreten war. Mitglieder des Gemeindevorstandes, sowie Vertreter der Gemeindeinstitutionen und Wohltätigkeitsvereine waren gleichfalls zur Trauerfeier erschienen. Der mit Blumen und Kränzen vollständig bedeckte Sarg war im Saal, der mit entsprechender Trauerdekoration versehen war, aufgebahrt. Nachdem die Witwe, der Sohn und die übrigen Verwandten vor dem Sarge ihre Plätze eingenommen, wurde die Trauerseier durch den vom Tempelchor unter Leitung des Herrn M. Henle vorgetragenen Choral : „Seele, was betrübst du dich" stimmungsvoll eingeleitet. Die Trauerrede hielt Herr Prediger Dr. Leimdörfer, der, anknüpfend an einen Psalmvers, den Lebensweg des Verblichenen schilderte, der es wohl verstanden habe, weit über seinen Wirkungskreis hinaus sich einen angesehenen Namen in der Handelswelt unserer Vaterstadt zu werben. In ergreifender Weise gab der Redner der Trauer Ausdruck über den Verlust eines Mannes, der so plötzlich seiner so innigst geliebten Gattin, seinem einzigen Sohne, seinen zahlreichen Freunden und seiner ganzen Gemeinde entrissen wurde. Mit Trostesworten an die Hinterbliebene Gattin und den einzigen Sohn schloß die wirkungsvolle Rede. Hierauf trug der Tempelchor „O stille deinen Kummer" vor und unter den Klängen des Chorals wurde der Sarg von den Angestellten der Neuen Beerdigungsgesellschaft auf den Leichenwagen gehoben. Der imposante Leichenkondukt, der aus vielen Fußgängern und 40 Equipagen bestand, begab sich nach dem israelitischen Friedhof in Ohlsdorf, woselbst nach einem Segenswort des Herrn Dr. Leimdörfer die Beisetzung stattfand. — Köln, 3. Januar. Die jüdische Ehefrau eines in Köln wohnenden und bereits vor seiner Verheiratung aus der Synagogen, gemeinde ausgetretenen Ehemannes, also Dissidenten, war nach 22 jähriger Ehe zum erstenmal per 1902 von der Synagogengemeinde mit einem Steuerzettel bedacht worden. Die von dem Ehemann eingereichte Reklamation, daß eine Ehefrau, welche bei ihrem Ehemann lebt, keinerlei Steuern zu zahlen hat, wurde zurückgewiesen. Da indessen die Frist zur Klageerhebung versäumt wurde, mußte der Steuerertrag gezahlt werden. Im nächsten Jahre wurde aber die Rechtmäßigkeit dieser Steuerforderung fristzeitig bestritten. Der Bezirksausschuß Köln verurteilte darauf die Synagogengemeindedie Ehefrau von der Kültussteuer freizusprechen, aus folgenden Gründen: Nach § 93 des Statuts der Synagogengemeinde hat solche das Recht, auf die von den Mitgliedern der Gemeinde zu entrichtenden Staatseinkommensteuern einen prozentualen Zuschlag zu erheben. Der 8 11 des Einkommensteuergesetzes sagt aber, daß eine Ehefrau nur dann selbständig mit Steuer zu veranlagen ist, wenn dieselbe dauernd von ihrem Ehemann getrennt lebt. Dies trifft aber hier nicht zu,

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