Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 68 (1904)
- Issue
- Heft 47 (18.11.1904)
- Date
- 1904-11-18
- Page
- Seite 559 (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
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Füllen in einer Sitzung erfolgen, ist in der Regel Uebereürstimmung der im Amte befindlichen Mitglieder erforderlich; bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet der Oberrat. In eilenden Fällen kann der Vorsitzende vorläufig statt der ganzen Bezirksshnagoge handeln; er kann auch die Vornahme einzelner Geschäfte (wie Erhebungen, Vermittlungsversuche), einem Bezirksältesten übertragen. Auch dem Oberrat ist Vorbehalten, den Bezirksältesten besondere dienstliche Aufträge zu erteilen. Eine Bezirks Versammlun g muß berufen werden: 1. wenn eine Beschlußfassung derselben gesetzlich vorgeschrieben" ist; 2. wenn der Oberrat die Berufung verfügt; 3. wenn wenigstens die Hälfte der über 50 Seelen zählenden Verbandsgemeinden es verlangt; 4. wenn die Bezirksshnagoge es für rätlich erachtet. Insbesondere soll jeweils in dem einer ordentlichen Tagung der Synode vorhergehenden Jahre eine Bezirksversammlung stattfinden zur Erwägung der Verhältnisse der Verbandsgemeinden und zur Beratung von Anträgen, Wünscherr und Beschwerden, die von seiten des Shnagogenbezirks an den Oberrat oder durch dessen Vermittlung an die Synode gebracht werden sollen. Die Bezirksversammlung besteht aus dem Bezirksrabbiner als Vorsitzenden, arrs den Bezirksältesten und aus je einem Vertreter der Verbandsgemeinden. Zur Gültigkeit der Beschlüsse der Bezirks- Versammlung ist erforderlich, daß die Vertreter von wenigstens einein Drittel sämtlicher Verbandsgemeinden zustimmen und daß auf die zustimmenden Genreinden zusammen wenigstens sechs Zehntel der aus sämtlichen Verbandsgemeinden aufkommenden allgemeinen israelitischen Kirchensteuer entfallen. Jedes Mitglied der Versammlung kann verlangen, daß die Art seiner Abstimmung zu Protokoll festgestellt werde. Gültige Beschlüsse können auch durch schriftliche Zustimmung der Synagogenräte aller Verbandsgemeinden gefaßt werden, wobei Gemeinden von weniger als 50 Seelen äußer Betracht bleiben und größere Gemeinden, die auf die schriftliche Aufforderung der Bezirksshnagoge zur Abstimmung über einen bestimmt formulierter: Antrag binnen 10 Tagen eine ablehnende Erklärung nicht äbgeben, als znstimmend angesehen werden. Die Bezirksshnagoge ist berufen, auch die Interessen der einzelnen Gemeinden des Bezirksverbandes tunlichst im Auge zu behalten und zu fördern. Sie hat insbesondere die Synagogenräbe mit ihrem Rate zu unterstützen nnd ihren Verkehr mit dem Oberrate zu vermitteln. Der Bezirkssynagoge liegt ferner ob: die Erlassung von Verfügungen an die Shnagogenräte rücksichtlich des Vollzugs allgemeiner oder besonderer höherer Anordnungen, die belehrende, ermahnende und vermittelnde Einwirkung in Fällen der Störung der kirchlichen Ordnung oder des Friedens innerhalb einer Gemeinde, die Aufsicht über die Dienstführung der Gemeindeverwaltungsorgane sowie die Berichterstattung über wahrgenommene Mängel und Vergehen an den Oberrat in den Fällen, in welchen die vorbezeichnete Einwirkung nicht angemessen scheint oder nicht zum Ziele führt, ferner das Ausschreiben erledigter Religionslehrer- und Kantorstellen sowie die Vorlage und Begutachtung der wegen der Wiederbesetzung von den Shnagogenrä.ten dem Oberrate zu unterbreitenden Vorschläge. Die Bezirksshnagoge beschließt mit Stimmenmehrheit und vorbehaltlich des Rekurses an den Oberrat: über die Genehmigung örtlicher Synagogen- und Friedhofordnungen innerhalb des Rahmens der maßgebenden allgemeinen Vorschriften, über die Verpflichtung einer Verbandsgemeinde zu Herstellungen an bestehenden Gebäuden einer Gemeinde, sowie zur Anschaffung der für den Kultus und Religionsunterricht erforderlichen Gegenstände, ferner über die für einstweilige Versehnng des Religionsschul- oder Vorbeterp.ienstes einer Verbandsgemeinde von ^dieser dem damit betrauten Beamten zu leistende Vergütung, wenn eine Vereinbarung hierüber nicht zustande kommt oder über deren Vollzug Streit entsteht. Eine weitere wichtige Bestimmung ist die, daß wenn in einer Verbandsgemeinde ein gültiger Gemeindebeschluß über den Voranschlag (Etat) und über die zu erhebende örtliche Kirchensteuer trotz zweimaliger Berufung der Gemeinde- oder (in größeren Gemeinden) der Repräsentantenversammlung nicht zustande kommt, an Stelle der letzteren die Bezirksshnagoge beschließt (vorbehaltlich der nach dem Oberkirchensteuergesetze erforderlichen staatlichen Genehmigung). Hat ein Verfahren der Bezirksshnagoge überwiegend im Interesse einer einzelnen Verbandsgemeinde stattgefunden, so können dieser die Kosten auferlegt werden. — In der dritten öffentlichen Sitzung der Synode, die am Nachmittag des 25. Oktober stattsand und von 5 bis 9 Uhr währte, wurde schließlich das Budget erledigt. Den Angelpunktder Diskussion bildete die von dem Oberrat geforderte Summe von 21 500 Mark jährlich zur Ausbesserung gering besoldeter Relrgionslehrer an Stelle des Budgetsatzes der varausgegangenen Periode mit 10 500 Mark jährlich. Das dringende Bedürfnis nach weiterer Aufbesserung wurde angesichtsdes stetigen Rückgangs der Landgemeinden an Zahl und Leistungsfähigkeit ihrer Mitglieder allseits anerkannt. Um jedoch die mit der Bereitstellung der erhöhten Summe verbundene Steuererhöhung zu vermeiden, wollte nach dem Antrag der Budgetkommission ein erheblicher Teil der Synode an diesem Posten den Betrag von 3500 Mark, ferner an den zur Verstärkung des Pensionssonds (gegenwärtig 154 000 Mark) mrd des israelitischen Landesfonds für soziale Zwecke (gegenwärtig 11 500 Mark) neben den laufenden Zuschüssen zu den Pensionen nnd zum Betrieb des Lehrlingsheims in Karlsruhe geforderten Beträgen im ganzen 5000 Mark streichen. Den: warmen Eintreten namentlich der geistlichen Mitglieder der Synode für die Lehrer in Verbindung mit der entschiedenen Stellungnahme der Vertreter des Oberrats gelang es, die Minderung der erstbezeichneten Summe abzuwenden. Da es bei dem Strich der übrigen Positionen verblieb, konnte die von dem Oberrat vorgeschlagene Steirererhöhung von 20 Prozent auf 10 Prozent ermäßigt werden. Die im Wege der a l l - g emetnen Kirchensteuer aufzubringende Gesamtsumme ist nunmehr für jedes der drei Jahre 1905/07 auf rund 53 000 Mark sestgestellt, das macht auf den Kopf der israelitischen Bevölkerung Badens (26 000 Seelen) nicht weniger als 2 Mark, neben 8 bis 9 Mark örtlicher Kirchensteuer. Von diesen 53 000 Mark kommen 29 700 Mark (nämlich 21 500 Mark für Aufbesserung gering besoldeter Religionslehrer, 6000 Mark zur Unterstützung bedürftiger Gemeinden, 1200 Mark außerordentliche Unterstützungen an Lehrer und 1000 Mark für Abhaltung von Fortbildungskursen im Kantorat) lediglich den kleineren Gemeinden zugute, während die übrigen 23 300 Mark (darunter 3000 Mark als Zuschuß zu dem bis zur Höhe von 7000 Mark aus der Staatskasse gedeckten Aufwand für den Oberrat, 3000 Mark als Zuschuß an das israelitische Landesstift für Heranbildung von Religionslehrern, 8000 Mark als Zuschuß zum Pensionssonds für Rabbiner, Lehrer und Kantoren, 630 Mark für Haftpflichtversicherung der israelitischen Gemeinden, 6000 Mark für soziale Zwecke) ebenso zum Vorteil der größeren Gerneinden aufgewendet werden. Nach Erledigung des Budgets wurden einige erst unmittelbar vor oder während der Tagung der Synode ein-- gelaufene Anträge irnd Petitionen kurz beraten und dem Oberrat mit dessen Einverständnis teils zur Kenntnisnahme, teils mit Empfehlung überwiesen.