Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 68 (1904)
- Issue
- Heft 46 (11.11.1904)
- Date
- 1904-11-11
- Page
- Seite 548 (sequence 8)
- Language
- German
- Belongs to
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■-$48; Z. Er ist ferner dafür verantwortlich, daß er dieser Achtung und' dieses Vertrauens nicht durch das Verhalten der. zu - seinem - Hausstände gehörigen Personen verlustig geht. §9. Zu den Obliegenheiten des Rabbiners gehört namentlich: 1. die Vornahme der nach bestehender Ordnung oder nach Herkommendem Rabbiner zustehenden religiösen Amtshandlungen; 2. die Seelsorge für die Angehörigen des Sprengels, soweit sie nach den Umständen ausführbar ist, insbesondere auch der zeitweilige Besuch-der in Kranken- und Verwnhrungsanstalten des Sprengels befindlichen Israeliten; 3. ' die durch die Gesetze den Geistlichen zugewiesene Mitwirkung bei der öffentlichen Armenpflege, die Aussicht über die Volksschulen, der Fürsorgeerziehung und sonstigen staatlichen und kommunalen Aufgaben; 4. die Aussicht über den öffentlichen Gottesdienst und. über den Religionsunterricht innerhalb des Sprengels, unbeschadet der den Synagogenräten zustehenden Befugnisse; 5. am Dienstsitze die Leitung des öffentlichen Gottesdienstes und die Mitwirkung bei demselben durch Predigten und sonstige Vorträge nach der bestehenden Ordnung, sowie die Erteilung von Religionsunterricht, besonders an höheren Lehranstalten, nach - den Anordnungen, des Oberrats; 6. bei allen Gottesdiensten des Sprengels, an denen er teilnimmt, die Verrichtung der nach allgemeiner Vorschrift oder nach Ortsübung ihm zukommenden Ehrenfunktionen; 7. die Prüfung der Schächter und der nicht mit Besähigungszeugnis des Oberrats versehenen Religionslehrer und Vorsänger vor ihrer Anstellung im Sprengel; 8. die Aufsicht über die'Dienstführung der Religionslehrer, Vorsänger und Schächter des Sprengels, sowie über die dem'Rabbiner ' unterstellten Mohelim; 9. die Vornahme der vorgeschriebenen Religionsprüfungen an den Schulen des Sprengels, die Erteilung der Prüfungsbescheide, die Berichterstattung hierüber an den Oberrat und die Mitteilung der Ergebnisse an die beteiligten Shnagogenräte; 10. die Abhaltung von Religionslehrerkonferenzen und die Berichterstattung hierüber an den Oberrat; 11. die Fürsorge für die Beobachtung der religiösen Satzungen bei der Verwaltung aller den Religionsgemeinden, sonstigen öffentlichen israelitisch-kirchlichen Verbänden und den israelitisch-kirchlichen Stiftungen zustehenden Einrichtungen, Anstalten, Bauten und Anlagen des Sprengels mit Einschluß der Benutzungsweise, sowie bei den von den genannten Gemeinden, Verbänden und Stiftungen ausgehenden oder zugelassenen Veranstaltungen; 12. die Entscheidung aller nach dem Religionsgesetze zu. beurteilenden Fragen, die in Angelegenheiten der in Ziffer 11 genannten Gemeinden, Verbände und Stiftungen oder die von Angehörigen des Sprengels in ihren privaten Angelegenheiten vor den Rabbiner gebracht werden, sofern diese Entscheidung nicht der Religionskonferenz des Oberrats Vorbehalten ist; 43. die Mitwirkung bei der Verwaltung der Religionsgemeinden und Synagogenbezirke nach den bestehenden Gesetzen und Verordnungen; 14. die von dein Oberrat angeordnete Versendung von Festpredigten - ' an die zum Sprengel gehörigen Gemeinden außerhalb des Dienstsitzes und, soweit tunlich, der Besuch dieser Gemeinden sowie das Halten von Predigten für dieselben nach der von dem Obcrrat vorgeschriebenen Reihenfolge; 15. die periodische Berichterstattung an den Oberrat über die äußeren und über die religiös-sittlichen Verhältnisse der Religionsgemeinden des Sprengels sowie über sonstige bedeutsame Vorkommnisse im Gemeindeleben nach Maßgabe der darüber von dem Oberrat unter Zuziehung des.Synodalausschusses zu erlassenden näheren Vorschriften; 10. die Fertigung aller schriftlichen Arbeiten und die Führung der Registratur des Räbbinats. § 10. 1. Wenn gemäß § 4 der landesherrlichen Verordnung bonl 15. Mai. 1833, betreffend die Bildung der Synagögenrate in dm I israelitischen Gemeinden'!,-der Rabbiner von dem Synagogenrate seines Dienstsitzes zur Beratung einer Religionssache beigezogen worden ist und die Mehrheit gegen .die Ansicht des Rabbiners beschließt, kann dieser mit der sofortigen Erklärung, daß er Rekurs an den Oberrat ergreise, die Verkündigung ünd den Vollzug des Beschlusses hemmen. Der Rekurs ist binnen acht Tagen auszuführen. 2. Die gleiche Befugnis steht dem Rabbiner zu, wenn er entgegen der Vorschrift zur.Beratung nicht'beigezogen worden ist oder wenn es sich um die Beschlußfassung des Shnagogenrats einer änderen Gemeinde seines Sprengels über einen derartigen Gegenstand handelt und der Beschluß nachträglich zu seiner Kenptnis kommt. Die Rekursfrist läuft in solchem Falle vom Tag der Kenntnisnahme an. 3. Die Beiziehung des Rabbiners zur Sitzung des Synagogenrats (Absatz 1) ist nicht erforderlich, wenn die schriftliche Abstimmung des Rabbiners eingeholt worden ist und dieser gemäß beschlossen wird. ' 8 11. Der Rabbiner darf an bestehenden Gemeindeeinrichtungen, auch wenn er sie für mißbräuchlich hält,. ohne Wissen oder gegen den Willen des Synagogenrats nichts ändern. Gelingt es ihm nicht, durch gütliche Einwirkung die beanstandete Einrichtung zu beseitigen, so bleibt ihm überlassen, die Entscheidung des Oberrats einzuholen. ' - . 8 12. ' ■ Oeffentliche Bekanntmachungen irgendwelcher Art darf der Rabbiner, wenn, sie nicht nach einer Verordnung des Kultusministeriums oder des Oberrats von ihm vorzunehmen oder durch diese Behörden ihm aufgetragen sind, nur mit Zustimmung der Vertretung des Rabbinatsbezirks und des etwa außerdem beteiligten Synagogenrats erlassen. 8 13. ' 1. Gegen jede Entscheidung des Rabbiners jft Rekurs an den Oberrat zulässig. Der Rekurs ist an keine , besonderen Fristen und Förmlichkeiten gebunden. Die §§ 28, 29, 33 bis 36, 42 der landesherrlichen Verordnung vorn 31. August 1884, betreffend das Verfahren in Verwaltungssachen, finden sinngemäße Anwendung. ' 2. Außerdem stehen dem Oberrat die in 8 43 derselben Verordnung^) bezeichneten Befugnisse zu. Die weiterhin folgenden Bestimmungen über Zuruhefetzüng der Rabbiner, deren.Diensteinkommen sowie Ansprüche auf Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung, Bestallung von Rabbinatsvikaren, Verwaltungszwang gegen säumige Rabbiner, und Disziplinarverfahren gegen Rabbiner nehmen auf die Besteuerungsordnung von 1895, die Gebührenordnung von 1884 und die Pensionsordnung von 1898 Bezug und schließen sich im übrigen an die sehr humanen Bestimmungen des badischen 'Beamtengesetzes an. Dadurch wird die Stellung der Rabbiner ') Die angeführte Verordnungsbestimmung lautet: Der Rabbiner wird bei Beratungen, welche Religionssacheu zum Gegenstaud haben, an dem Orte seines Wohnsitzes beigezogen, und in diesem Falle hat er den Vorsitz. Außerdem ist er nicht Mitglied des Synagogenrats. -) Danach kann die der Behörde, von welcher eine Verfügung oder Entscheidung erlassen ist, Vorgesetzte Behörde die Entscheidung abändern oder ganz aufheben: 1. wenn durch diese nicht eine Partei einen gesetzmäßigen Anspruch bereits erworben hat — und in diesem Falle schon wegen geänderter oder abweichender Ansicht — oder 2. wenn eine erteilte Bewilligung oder Genehmigung erschlichen, htt Widerspruch mit einer Vorschrift des Gesetzes oder unzuständigerweise erteilt wurde, 3. aus Antrag einer Partei, wenn durch spätere Verhandlungen das tatsächliche Verhältnis in wesentlicher Beziehung sich abweichend gestaltet. Hiervon abgesehen, ist es der Vorgesetzten Behörde jederzeit unbenommen. solche Weisungen, Anordnungen und Belehrungen zu erlassen, welche sich auf'den Gegenstand der Verfügung oder Entscheidung I jm allgemeinen beziehen. -