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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1904-11-04 · Heft 45 (4.11.1904) · p. Seite 530

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
68 (1904)
Issue
Heft 45 (4.11.1904)
Date
1904-11-04
Page
Seite 530 (sequence 2)
Language
German
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c) erreicht die Zahl der schulpflichtigen Kinder einer konfessionellen Minderheit eine angemessene Höhe, so hat diese Minderheit den Anspruch auf. Einrichtung einer Schule ihrer Konfession." Der erste Passus berührt die bereits bestehenden öffentlichen jüdischen Volksschulen, die übrigen Sätze etwa neueinzürichtende öffentliche jüdische Volksschulen. Bisher sind die Schulunterhaltungskosten für die jüdischen Schulen, gleich wie bei den übrigen konfessionellen Schulen durch die sogenannten Schulsozietäten, das sind die Hausväter der betreffenden Kirchenbezw. Shnagogengemeinden, aufgebracht worden. Wie sehr belastet namentlich in kleineren Städten die jüdischen Gemeinden durch diese Schulunterhaltungsbeiträge sind — obwohl sie nur sogenannte Zwergschulen mit wenigen Schülern aufrecht erhalten können — das haben wir. oben an einigen. Beispielen nachgewiesen. Tritt nun nach dem ersten Satze des Kompromißantrages an Stelle der Schulsozietät die bürgerliche Gemeinde, dann sollte man meinen, wäre die Schulsozietät bedeutend entlastet. Weit gefehlt! Die katholische und evangelische Schulsozietät — erstere besonders im Osten — wäre bedeutend entlastet, nicht aber die jüdische, wie wir sogleich Nachweisen werden. Im Osten sind besonders die jüdischen Bürger fast durchweg die größten Steuerzahler, weil Handel und Industrie, die Hauptbeschäftigung unserer Glaubensgenossen im Osten, durchweg höher besteuert sind, als Handwerk und Landwirtschaft. Die jüdischen Bürger hätten also nicht allein die Schulunterhaltungsbeiträge für ihre eigene Schule aufzubring^n, sondern auch noch für die übrigen Konfessionsschulen einen entsprechenden Beitrag zu zahlen. Denn daß der Staat die bürgerlichen Gemeinden bis zur Grenze ihrer Leistungsfähigkeit in Anspruch nehmen wird, ehe er mit der „ergänzungsweisen Beteiligung an den Kosten" wie es im Komprom ißantrage heißt, eintritt, das ist selbstverständlich. Diese Kosten werden noch bedeutend erhöht werden durch die in Nr. II des Antrages verheißene „Beseitigung unbilliger Ungleichheiten in der Höhe des Diensteinkommens der Volksschullehrer." In richtiger Erkenntnis dieser Sachlage hat der Staat schon seit mehreren Jahren mit vielen bürgerlichen Gemeinden, d. h. Stadtvertretungen, wegen der Üebernahme der Sozietätsschulen auf den Kommunaletat verhandelt und diese Verhandlungen haben auch in einigen Fällen zu dem gewünschten Erfolge geführt. Wird aber selbst bei noch angespannterer Leistungsfähigkeit als bisher, durch den Kompromiß den jüdischen Volksschulen das Fortbestehen garantiert? Wir erklären von vornherein, daß wir aus pädagogischen Gründen das Bestehen solcher Zwergschulen, die unter 15 Schüler zählen, für ein Nebel halten, das sobald als möglich beseitigt werden muß. Die bürgerliche Gemeinde,, welche nach dem Anträge in Zukunft die Trägerin der Schullasten ist, wird sich — freilich aus anderen als pädagogischen Gründen — auch nicht einen Augenblick besinnen, diese jüdischen Zwergschulen aufzulösen. Das Recht steht ihr — gleichfalls nach dem Kompromißantrage — auch zu dem in Nummer I 2, da heißt es: „Es sind zur- Verwaltung der Schulangelegenheiten neben den ordentlichen Gemeindebehörden in den Städten Schuldeputationen und auf dem Lande Schulvorstände einzurichten, bei denen der Kirche, der Gemeinde und den Lehrern eine angemessene Vertretung zu gewähren ist." Selbst wenn die Synagogengemeinde als „Kirche" im Sinne des Antrages gilt, was bei der rechtlichen Behandlung der jüdischen Glaubensgemeinschaft noch völlig im Dunkeln liegt, würden in dieser Schuldeputation höchstens zwei Juden Platz finden, d. i. der Rabbiner oder Gemeindevorsteher und der Lehrer. Bei einer beabsichtigten Auflösung der jüdischen Volksschule wurden also nur zwei Stimmen dagegen sein, alle anderen würden für die Auflösung stimmen und zwar aus folgenden Gründen: 1. Durch die Auflösung wird das Gehalt einer jüdischen Lehrkraft gespart. 2. Die Ersparnis würde zur Anstellung einer weiteren Lehrkraft an den evangelischen, insbesondere an den überfüllten katholischen Schulen im Osten verwendet werden können. 3. Die Konfessionalität würde statt der wenigen paritätischen Schulen noch strenger durchgeführt werden können, als bisher, wo offizielle evangelische Schulen noch eine große Anzahl katholische Schüler und katholische Schulen evangelische Schüler haben. Beweis folgende statistische Angaben: Im Jahre 1901. waren nach der amtlichen Statistik im Regierungsbezirk Königsberg in 1361 evangelische Schulen 355^jüdische Schüler, in Gumbinnen in 1394 — 486, in Danzig in 431 — 112, in Märienwerder in 658 — 283, im Stadtkreise Berlin in 193"— 1508, in Potsdam in 1638 — 451, in Frankfurt er. O. in 1388 — 232, in Stettin in.1126 — 280, in Köslin 1076 — 305, in Posen 566 — 324, in Bromberg 522 — 161, in Breslau 1125 — 570, in Oppeln 180 — 110, in Hannover 593 — 196, in Minden 364—117, in Arnsberg 754 — 272, in Kassel 1023 — 465, Wiesbaden 544 — 327, in Koblenz 398 — 594, Düsseldorf 657 — 536,_ Köln 144 — 124, Trier 168 — 165. Aus dieser Statistik geht folgendes hervor: 1. Eine große Anzahl von jüdischen Schülern besucht evangelische Schulen — über die katholischen Schulen ist für unsere Zwecke eine Mitteilung nicht nötig, da diese nur wenige jüdische Schüler aufweisen. ' 2. Diese jüdischen Schüler wohnen zum allergrößten Teile in den Negierungshauptstädten. 3. In diesen Regierungshauptstädten sowie in den Mittelstädten müßten nach dem Kompromißantrage konfessionelle, öffentliche jüdische Volksschulen errichtet werden, deren Unterhaltung den bürgerlichen Gemeinden obliegt. Bei welcher Schülerzahl eine konfessionelle Schule zu errichten ist, das läßt der Antrag wohlweislich offen. Er spricht nur von einer „möglichsten Berücksichtigung der konfessionellen Verhältnisse" und sagt in Nummer 2: „Erreicht die Zahl der schulpflichtigen Kinder einer konfessionellen Minderheit eine angemessene Höhe, so hat diese Minderheit den Anspruch auf Einrichtung einer Schule ihrer Konfession." Schon der Abgeordnete Ernst äußerte seine Bedenken, als er sagte: „Schwere Bedenken habe ich gegen Nummer 2, in der aufgefordert wird, daß wenn die Zahl der schulpflichtigen Kinder einer konfessionellen Minderheit eine angemessene Höhe erreicht, diese Minderheit Anspruch auf eine Konfessionsschule haben soll. Was heißt „angemessene Höhe?" Sind das 20 oder 50 oder 100 Kinder? Es unterliegt keinem Zweifel, daß diese Bestimmung die Quelle fortwährenden Streites werden und nicht nur vielen Gemeinden eine große, finanzielle Mehrbelastung bringen, sondern auch die Ausbildung der Kinder schädigen wird, weil eine einklassige Schule — um nur solche würde es sich bei der Abzweigung in den meisten Fällen handeln — nicht das leisten kann, was eine mehrklassige leistete. Ich glaube im Namen meiner Fraktion erklären zu können, daß wir Nr. 2c entschieden ablehnen, und ich möchte an die Unterrichtsverwaltung die Bitte richten, diese Bestimmung in dem Gesetz fortzulassen." Was Abgeordneter Ernst hier nur aus finanziellen und pädagogischen Gründen befürchtet, das müssen wir jüdischen Lehrer außerdem noch aus religiösen Gründen befürchten. Von den im Anträge den konfessionellen Minderheiten zugebilligten Ansprüchen auf Errichtung einer besonderen Volksschule werden unsere Glaubensgenossen nur höchst selten Gebrauch machen. Denn erstens senden die meisten unserer Glaubensgenossen gar nicht oder höchstens nur die ersten drei Jahre ihre Kinder in die Volksschule, sie lassen sie lieber eine Vorschule zu den höheren Lehranstalten oder die Mädchenschulen vom Tage ihrer Schulpflichtigkeit an besuchen. Zweitens werden nur die Groß- und Mittelgemeinden — nach der oben mitgeteilten Statistik — die angemessene Höhe in der- Zahl der schulpflichtigen Kinder, welche zur Errichtung einer jüdischen Volksschule notwendig ist, ausweisen können. Drittens werden die Schuldeputationen und die Aufsichtsbehörden wenig geneigt sein, gerade die Ansprüche der jüdischen Gemeinden auf Errichtung einer besonderen Volksschule änzuerkennen, wenn die Schülerzahl nicht eine ganz beträchtliche ist. Viertens aber sind unsere Glaubensgenossen gerade aus Grund ihrer liberalen politischen Grundsätze wenig geneigt, durch ein solches Vorgehen etwa vorhandene paritätische Volksschulen in konfessionelle nmzuwandeln. Wird dieser Antrag also Gesetz, dann hätte nur die protestantische und katholische Orthodoxie den größten Vorteil davon, während die jüdische Bevölkerung ihre Schulen auflösen müßte, ohne die Möglichkeit einer jüdisch-religiösen Erziehung. Freilich hat Abgeordneter Ernst auch hier vorzu-

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