Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 68 (1904)
- Issue
- Heft 45 (4.11.1904)
- Date
- 1904-11-04
- Page
- [Seite] (sequence 1)
- Language
- German
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:: (Sin unparteiisches Organ für alles jüdische Interesse. Berlin, 4. November 1904, 68. Jabrgaffg. No. 45. Begründet von Rabbiner D* Ludwig Phtlixpson. VmISV-LyeSIM: vskIin,G«nissIewMlr.MiS. Diese Zeitung erscheint: wöchentliche Abonnements.Preis: Durch Buchhandel, Post oder direkt von der Expedition in Berlin unter Streifband' bezogen vierteljäh'rl.3 UI. Re daktenr: Gustav Rarpele». Alle Zusendungen für Redaktion und Expedition sind an die Adresse: Verlag der „Allgem. Zeitung der Judentums", Berlin. 8W.j Jerusalemer Straße 46/49, zu richten:, Verlag von Rudolf Messe, Berlin. Das Schullwmpromitz und die jüdische Volksschule. Berlin, 1. November, ielen Lesern der „Allgemeinen Zeitung des Judentums" mag es überhaupt nicht bekannt sein, .daß es noch eine ganze Anzahl staatlicher und öffentlicher jüdischer Volksschulen, sowie eine kleine Anzahl privater jüdischer Volksschulen in dem größten Bundesstaate Preußen — denn auf diesen bezieht sich nur der Antrag Zedlitz-Hackenberg, der .ein so. gewaltiges Rauschen in dem politischen Blätterwälde veranlaßt hat — gibt. In der sturmbewegten Gegenwart, die bestrebt ist, un-> serer Glaubensgemeinschaft die staatliche Anerkennung und. ihren Bekennern die politische Gleichberechtigung auf allen Gebieten des öffentlichen Lebens zu rauben, zum mindesten aber die Ausübung ihrer verfassungsmäßigen. Rechte zu erschweren, muß es daher mit Recht Wunder nehmen, wenn ein Vertreter der rückschrittlichen Parteien, wie es die Väter des Kompromisses: Freiherr v. Zedlitz-Neukirch und Herr v. Heydebrand u. d. Lasa, ihren Antrag unter Berufung aus die Verfassung begründen, „lirneo Danach" so muß jeder verfassungs-, treue Staatsbürger — und welcher Jude wäre dies nicht? — ausrusen, wenner diese Begründung von jener Seite hört, und darum wird es hoffentlich unsere Leser interessieren zu erfahren, wie man in jüdischen Lehrerkreisen über das Schulkompromiß denkt, bezw. was die jüdischen Lehrer von jenem Anträge, sobald er in der vorliegenden oder einer ähnlichen Form Gesetz wird, für die jüdische Volksschule und ihre Lehrer erwarten. Darüber erhalten'wir.von Herrn Lehrer Hermann Becker in Wollstein die folgenden beachtenswerten Ausführungen: Der Artikel 24 der Verfassung, auf den sich die Antragsteller berufen,-lautet: „Bei Einrichtung der öffentlichen Volksschulen sind die konfessionellen Verhältnisse möglichst zu berücksichtigen." Seit Erlaß der Verfassung sind nunmehr 53 Jahre vergangen. Aus dem kleinen Bundesstaate Preußen mit seiner damals ca. 16 Millionen zählenden Bevölkerung ist eine Großmacht von fast 33 Millionen geworden. Dementsprechend haben sich auch die. konfessionellen Verhältnisse gewaltig verschoben. Schon im Jahre 1890 zählte man bei einer Bevölkerung von etwa 26 Millionen 18 Millionen Protestanten— 7 Millionen Katholiken und 365357 Israeliten, Rest: Sonstige Christen und unbekannten Bekenntnisses. Man kann also heute ebensowenig von einem katholischen Rheinland und Westfalen, wie von einem protestantischen Sachsen oder'Hannover sprechen. Kein Bekenntnis aber nimmt an dieser Bewegung der Bevölkerung so lebhaften Anteil, wie gerade das Israeli-. tische,, das. wissen die Leser dieser Zeitung-aus den vielen, diesbezüglichen Artikeln, die hier veröffentlicht worden sind, am besten.- Was sie aber nicht wissen und auch nicht wissen können, das ist : -Die jüdischerr-Volksschulen und damit die Möglichkeit, den Knaben einen geordneten jüdischen Religionsunterricht zu erteilen —. denn den hebräischen Unterricht, der durch ungeprüfte Kultusbeamte erteilt wird, die zum Teil in anderen Berufen Schiffbruch gelitten haben, kann man füglich doch nicht als Religionsunterricht bezeichnen — -schwinden: mit. erschreckender Schnelligkeit. Es gibt einklasfige jüoische Volksschulen mit 4 —7 — 10 — 13 — 20 Schülern, zwei- und. mehrklassige mit 40 — 70 Schülern, nur zwei bis drei Schulen in der Rheinprovinz zählen über 100 Schüler. Die kleinen Gemeinden bringen die größten, fast unerschwinglichen Opfer, um ihre jüdischen Volksschulen zu erhalten. So gibt es Gemeindenwelche 200, ja eine, die sogar.400 Prozent der Staatseinkommensteuer-an Schulbeiträgen für die jüdische Volksschule aufbringen, nur um einen geordneten jüdischen Religionsunterricht, oder eine, wenigstens in den ersten Schuljahren, konfessionelle Erziehung für die silbische Schuljugend aufrechtzuerhalten. -Wir sagen mit Vorbedacht „Erziehung" und nicht Unterricht. Niemals hat ein jüdischer Lehrer für konfessionellen Unterricht plädiert, denn ebensowenig wie es einen protestantischen oder katholischen Unterricht, gibt oder geben sollte, gibt es eine, jüdisch-religiöse Erziehung. Gerade weil nach dem alten pädagogischen Grundsätze „aller Unterricht erziehlich sein soll", gerade darum müssen wir jüdischen Lehrer im Hinblick auf die unduldsame Gegenwart, welche mit ihren antisemitischen Rohheiten nicht einmal die unschuldige zarte Jugend verschont und unsere zarten Kinderchen zu Glaubensmärthrern macht, in der Gegenwart auf die Erhaltung der jüdischen Volksschulen bestehen und alle Kräfte an die Erreichung dieses Zieles setzen. Ist uns jüdischen Lehrern nun, falls der Konpromißantrag Gesetz wird, die Möglichkeit gegeben, dieses Ziel zu erreichen, dann müssen wir für denselben stimmen, 'wenn nicht, dann findet er uns unter seinen Gegnern. Das ist meines Erachtens der einzig richtige Standpunkt, der unsere Stellung zu dem Anträge bestimmt; alle anderen Gründe, wie die Belastung der Schulsozietäten, der Anstellungsverhältnisse der jüdischen Lehrer, die Simultanschulsrage sind sekundärer Natur, doch werden wir im Laufe unserer Untersuchung noch später kurz darauf zurückkommen. - Für diese Untersuchung kommt vor allem der folgende Teil des Kompromißantrages in Betracht. „I. 1. Die Unterhaltung der öffentlichen Volksschulen liegt den bürgerlichen Gemeinden (Gutsbezirken) oder Vorständen solcher unter ergänzungsweiser Beteiligung des Staates an den Kosten ob, > 2. in Ausführung des Artikels 24 der Verfassung, wonach bei der Einrichtung der öffentlichen Volksschulen die konfessionellen Verhältnisse möglichst zu berücksichtigen sind, werden nachstehende Grund- ■ sätze sestgelegt: a) in der Regel sollen die Schüler einer Schule derselben Konfession angehören und von Lehrern ihrer Konfessionen unterrichtet werden; b) Ausnahmen sind nur aus besonderen Gründen, insbesondere aus nationalen Rücksichten oder da, wo dies der historischen Entwicklung entspricht, zulässig. Lehrer, welche zur Erteilung des Religionsunterrichtes für konfessionelle Minoritäten an Schulen anderer Konfession angestellt sind, dürfen voll beschäftigt werden;