Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 68 (1904)
- Issue
- Heft 43 (21.10.1904)
- Date
- 1904-10-21
- Page
- Seite 511 (sequence 7)
- Language
- German
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511 den Vordergrund gestellt zu werden Pflegern. Mau erwäge z. B. den nicht allzu seltenen Fall, daß ein jüdischer Vater sein schulpflichtiges Kind an dem christlichen Religionsunterrichte sich beteiligen läßt, weil es an irgend einem teilnehmen muß. Er selbst als „Dissident" steht weder auf christlichem noch überhaupt auf einem konfessionellen Boden, richtet auch die häusliche Erziehung ganz konfessionslos ein und macht selbst dem Kinde gegenüber von diesem gegensätzlichen Standpunkte zu dem, den die Schule im Kinde sorgsam und mit Erfolg zu begründen und zu Pflegen sucht, kein Hehl. Sollte hier nicht schon ans Pädagogischen Gründen infolge des Widerspruchs, in den das Kind bei dem gegensätzlichen Standpunkt zwischen Erziehung im Hause und in der Schule, zwischen Lehrer und Vater, geraten muß, sehr wohl von einer „Gefährdung des geistigen Wohles" die Rede sein können? Wenn der Lehrerbestimmte religiöse Gebote und deren Befolgung als unbedingt maßgebende Richtschnur hinstellt und der Vater die Nichtnotwendigkeit, das Ueberflüssige solcher Lehren und sogar etwas Gegensätzliches Predigt, stellt dann nicht dieser Widerspruch eine „Gefährdung des geistigen Wohles" dar? Und wenn — um ein weiteres Beispiel zu gebrauchen — ein Vater sein Kind ausgesprochen aus pekuniären Vorteilserwägungen einem fremden Glauben zusührt, obwohl er selbst eingestandenermaßen diesen ebensowenig wie den seinigen als schätzenswert anerkennt, ja obwohl er aus ethischen Gründen den seinigen sogar vielleicht noch insofern vorzieht, als er vor einem eigenen Uebertritte zurückschreckt — läßt sich dann ein solches Gebühren, ein Vertauschen eines nach herrschender Auffassung zweifellos immateriellen Rechtsgutes gegen Pekuniären Gewinn nicht im Einzelsalle sehr wohl als ein „unsittliches Verhalten" charakterisieren? Sittlich ist es doch keineswegs, das Kind einem die Befolgung bestimmter Normen verlangenden Glaubensbekenntnisse zuzusühren, in dessen Normen man es auch zu erziehen, auf deren Befolgung man Wert zu legen von vornherein nicht die mindeste ernstliche Absicht hat, weil man selbst „konfessionslos" ist; es ist ein Scheingeschäft, das von vornherein wie jedes solche den Makel eines moralisch zu beanstandenden Aktes an sich trägt. Solche und ähnliche Beispiele ließen sich gar leicht noch mehren, - aber an dieser Stelle kommt es nur darauf an, einmal die juristische Behandlung der Frage anzuregen, darzutun, daß sie auch vorn Standpunkte des geltenden Rechts aus eine Betrachtung verdient. Und dies liegt um so näher, als ja das Bürgerliche Gesetzbuch vielfach religiösen Interessen von abhängigen Personen einen ganz besonderen Schutz verleiht. Nach 8 618 beispielsweise muß der Dienstberechtigte bei Aufnahme eines Dienstverpflichteten in die häusliche Gemeinschaft nach vielen Richtungen die mit Rücksicht auf dessen Religion erforderlichen Anordnungen treffen, und nach Z 1799 ist bei Bestellung eines Vormundes auf die Religion des Mündels Rücksicht zu nehmen. Was sollte die erstere Bestimmung, läge dem Gesetze nicht die Tendenz zugrunde, wirtschaftlich Schwache und Abhängige, auch soweit es sich -um ihr religiöses Bekenntnis handelt, von jeder Beeinflussung und Behinderung unabhängig zu stellen und was sollte der zweite Rechtssatz, wenn nicht der Gesetzgeber religiöse Beeinflussung Minderjähriger, wie sie bei abweichendem Glaubensbekenntnisse von Vormündern besonders nahe liegt, durch ihre Gewalthaber nach Möglichkeit fern halten wollte! Ist dies aber der Fall, dann liegt es sicherlich nicht allzufern, den 8 1666 B. G.-B. derart auszulegen, daß das zum Hüter des geistigen Wohles des Kindes durch die Staatsordnung eingesetzte Vormundschaftsgericht in solchen Fällen einzuschreiten in der Lage ist, in denen durch Scheinreligionswechsel und dergleichen das sittliche Wohl des Kindes Schaden nehmen kann und in denen der Vater nach Vorleben, Gesinnung, Motiven rc. nicht die Gewähr für eine ernst-sittliche Erziehung bietet. Theoretisch steht daher einer derartigen Gesetzesauslegung im Einzelfalle wohl nichts entgegen, und in der Tat wäre es ja auch nicht einmal etwas Sonderbares, wen ein Vormundschaftsgericht z. B. einfchritte, weil ein Vormund sein Mündel einem anderen Glauben zuführt, obwohl er eingestandenermaßen nicht die Absicht hat, es in dessen Namen, sondern als „Dissident" zu erziehen. Ob freilich eine solche Auslegung praktisch zur Anwendung gelangen würde, darf mit Recht als zweifelhaft erscheinen, solange man in weiten Kreisen in dem Uebergange zu einer anderen Religion schon an sich und a priori etwas derart Anerkennenswertes erblickt, daß man dabei über die Motive und die Frage der Ernstlichkeit des Willensentschlusses hinwegsieht. Die Gegenwart ist einer Entwicklung zum Besseren nicht ungünstig. Mehr als je zuvor wird gerade in der Gegenwart von seiten des Staates und seiner Organe die religiöse Kindererziehung als wesentlichster Erziehungsfaktor in den Vordergrund gestellt. Möchte diese Erkenntnis folgerichtig dazu führen, den Religionswechsel Minderjähriger, der nicht aus der Absicht einer Förderung religiöser Gesinnung, sondern oft gerade aus einem konfessionslosen, zu jedem Bekenntnisse sogar gerade gegensätzlichen Standpunkte hervorgeht, als eine Gefährdung des sittlichen Wohles der Kinder zu erkennen und ihr zu steuern, auf keinen Fall aber sie sogar noch zu begünstigen! Dgs Llutmärchen von Nsguls. Von Dr. S. Ochser. u allen jenen fast unzähligen Bluttaten, welche uns seit dem Mittelalter fälschlich zur Last gelegt werden, und die immer wieder größere und kleinere Angriffe aus das gesamte Judentum zum Nachspiele haben, will ich den Fall einer Blutbeschuldigung hier vorsühren, welcher um so merkwürdiger ist, als er nicht zur Zeit der Ostern, wie gewöhnlich, sondern zu der des Laubhüttenfestes stattgefunden, und in einer Stadt, welche auch jetzt bloß eine winzige jüdische Gemeinde besitzt, von der inan fast gar nicht voraussetzen könnte, daß sie schon mit die Mitte des 15. Jahrhunderts daselbst ansässig gewesen wäre. Dieser Fall bezieht sich auf die Stadt Ragnsa in Kroatien, auf das Jahr 1544, und ist einem kleinen Büchlein entnommen, welches sich mit Ausnahme der Bodlehana in Oxford (Steinschneider Kat. s. v. Aaron ha-kohen), in keiner öffentlichen Bibliothek befindet. Ein Exemplar ist im Besitze des Herrn Ritter v. Resetar, Dozenten an der k. k. Universität in Wien. Es ist betitelt „Maase Nisim“ und zerfällt in zwei Teile; im ersten ist die Begebenheit selbst in hebräischem Musivstile, wie er fast sämtlichen Schriftstellern des Mittelalters eigen ist, dargestellt, im zweiten werden in einem Liede die traurigen Zeiten für das Judentum in ergreifenden Tönen beklagt. Unter oben genanntem Titel wurde diese Broschüre von Salomon David Tolentino im Jahre 1663 in Venedig, zu Ehren seines Großvaters Abraham Tolentino, der in jenem Falle ebenfalls eine traurige Rolle gespielt, veröffentlicht. Bemerkt sei noch, daß Ragusa um jene Zeit ein wirkliches, von Mauern eingeschlossenes Ghetto besessen, und daß inan nur ein einziges Folterwerkzeug für jeden Fall angewendet zu haben scheint, da man sonst auch versucht hätte, auf andere noch grausamere Weise, als es wirklich geschehen, dem Helden der folgenden Erzählung ein Geständnis zu erpressen.