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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1904-10-21 · Heft 43 (21.10.1904) · p. Seite 510

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
68 (1904)
Issue
Heft 43 (21.10.1904)
Date
1904-10-21
Page
Seite 510 (sequence 6)
Language
German
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Zu seinem 50. Geburtstage — vor sechs Jahren, also -- erbaute er eine prachtvolle. Synagoge in Kiew, die mehr als 150 000 Rubel kostete. Außerdem errichtete er in Gemeinschaft mit seinem Bruder Leon eine jüdische Schule dort, die den Namen ihres, verstorbenen Bruders, Salomon Brodsky, trägt, und die 200 000 Rubel gekostet hat. Brodsky war auch einer der ersten Gründer der Kiewer industriellen Bank, der Kiewer Privatbank, der Kiewer Agrarbank, und noch vieler verschiedener anderer finanzieller Institute. Ebenso war er der Begründer fast allerindustriellen Gesellschaften in Kiew. Als Mensch war der Verblichene leutselig, verträglich und ein voller Weltmann im besten Sinne. Er verstand die Sympathie aller zu erwerben, die Gelegenheit hatten, mit ihm zu verkehren, sowohl im Geschäftsals auch im gesellschaftlichen Leben. Der Hauptzug seines Charakters war aber seine außergewöhnliche Wohltätigkeit, die sich nicht nur auf Kiew und das Kiewer Gouvernement, sondern auch aus viele andere Gemeinden ausdehnte. Aus seinen Mitteln wurde hier das Haus auf der Bazarstraße erbaut, wo die Gemeindeschule „Eschibot", und die jüdische Armenküche sich befindet. Was die Stadt Kiew und das ganze Kiewer Gouvernement betrifft, so besteht fast keine wohltätige Anstalt dort, deren Begründer oder Hauptspender er nicht war. Auch seiner Vaterstadt Slatopol schenkte er ein Haus für ein Gymnasium. Es genügt auf das Kiewer Polytechnikum hinzuweisen, dem er 150 000 Rubel spendete. Dem von seinem Vater gegründeten jüdischen Hospital in Kiew widmete er bedeutende Summen und stand er bis zu seinem Todestage als einer der tätigsten Kuratoren vor. - Der Tod Lazar Brodskhs reißt eine bedeutende Lücke und ist ein unersetzlicher Verlust nicht nur für Kiew, sondern für ganz Rußland. Der Verewigte läßt eine Witwe, Frau Sarah, geborene Lurje (aus der bekannten alten Familie in Litauen) und drei Töchter, von denen die älteste an Oberst Dreyfus in Basel und die zweite an Baron Wladimir von Günzburg, den Sohn des weltbekannten Philantropen Baron Horaz von Günzburg in St. Petersburg, verheiratet ist, zurück. Der Feuilletonist des „Odessky Listok" sagt anläßlich dieses Todesfalles folgendes: „Von dem Almosen an einen Bettler bis zur Förderung derjenigen, die Arbeit oder Bildung suchten, fand das warme Herz des wahren Mäeens überall ein großes Feld der Tätigkeit, und Hunderte von ihm im Leben beglückte Menschen werden jetzt beim Tode seiner in Dankbarkeit gedenken, sowohl in, Kiew als in Odessa, wie im Auslande, überall — wo er in großem Maßstabe einen Boden für seine guten Taten fand... So war das Leben des reichen Mannes, welches er nicht fruchtlos verlebte, und das lange eine helle, lichte Spur jetzt nach sich zurückließ, als dasselbe so unerwartet durchrissen wurde." „Aber außerdem gibt es noch viele Personen, die den verewigten Lazar Brodsky genau und hinlänglich kannten, die fest überzeugt sind, daß auch sein Scheiden durch sein Testament Dutzende von Armen und Elenden beglückt hat. Das von dem Heimgegangenen zurückgelaffene Vermögen wird, wie es hier in Odessa heißt, auf ca. 36 Millionen geschätzt. Dies sind allerdings speziell — Zuckermillionen, aber sie lösen sich Haupt-, sächlich in der Philantropie und in Wohltaten auf ..." Friede seiner Asche! Ehre seinem Andenken! Der Seligionswechrel von Lindern jüdischer Litern im Lichte des geltenden Hechts. Von Rechtsanwalt Dr. Max Cohn in Bonn. eranlaßt durch eine große Anzahl Zeit-und Streitschriften wie auch. durch mannigfache Vorkommnisse im Leben der jüdischen Gemeinden wird in der Gegenwart mehr denn je die Frage nach der Taufe von Kindern jüdischer Eltern behandelt. Zu einer Beschäftigung mit dieser Frage, die meist von religiösen, ethischen, wirtschaftlichen Gesichtspunkten aus erörtert zu werden Pflegt, hat auch die Rechtswissenschaft sehr wohl Veranlassung. Wie ein roter Faden zieht sich durch die Rechtsgeschichte aller Zeiten die Tatsache hin, daß die Rechtspflege eines jeden geordneten Staatswesens sich in umfassender Weise der Sorge für die wegen jugendlichen Alters oder geistiger Gebrechen nicht voll Verstandesreifen zugewandt hat; ja der Umfang, die Jntensivität dieser Fürsorge, wie sie uns in den Rechtsquellen, sei es römischen, ..sei es deutschen Ursprungs, entgegentritt, ist geradezu ein Gradmesser für den jeweiligen Kulturzustand der staatlichen Verbünde und seinen Fortschritt. So ist denn auch der staatliche Schutz, den Minderjährige oder geistig nicht normal Entwickelte im gegenwärtig geltenden Rechte Deutschlands genießen, nicht etwa das Erzeugnis irgend eines neuzeitlichen Gedankens, sondern nur das Produkt, der Niederschlag einer historisch weit zurückreichenden Entwicklung, hier und da nur durchsetzt mit sozialen Gedanken der gegenwärtigen Zeitströmung. Leitender Grundgedanke bei der gesetzlichen Regelung dieser Materie durch das Bürgerliche Gesetzbuch ist der, die nicht voll Verstandesreifen — abgesehen von ihrem vermögensrechtlichen Schutz — nicht schrankenlos von dem Willen, dem Einflüsse, der tatsächlichen Gewalt der als ihre Vertreter berufenen Eltern und Vormünder abhängig zu machen, die letzteren bei allem, was für die künftige Lebensgestaltung der ihnen Unterstellten von einschneidender Bedeutung sein kann, einer staatlichen Aufsichtsinstanz zu unterwerfen. Wird, so heißt es im 8 1666 — und Entsprechendes gilt bei der Vorunmdschaft — das geistige oder leibliche Wohl des Kindes dadurch gefährdet, daß der Vater das Recht der Sorge für die Person des Kindes mißbraucht, das Kind vernachlässigt oder sich eines unsittlichen oder ehrlosen Verhaltens schuldig macht, so hat das Vormundschaftsgericht die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßregeln zu treffen. Wann das geistige Wohl „gefährdet" wird, wann ein „Mißbrauch" des Erziehungsrechts vorliegt, und welches Verhalten sich als „unsittlich" oder „ehrlos" darstellt, ist Tatsrage. Die Auslegung hat hier unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände freiesten Spielraum; der Entscheidung des Richters, die unter Abschätzung und Bewertung mannigfacher Interessen sich zu vollziehen hat, ist keine gesetzliche Schranke gezogen. Von diesem Gesichtspunkte aus erscheint nun meines Erachtens die Taufe von Kindern jüdischer Eltern auch für die theoretische und praktische Rechtswissenschaft sehr wohl beachtenswert und diskutabel. Und in der Tat! Wenn das Vormundschaftsgericht sich einzumischen befugt ist, wenn ein Vormund für sein Mündel einen Lehrvertrag schließen, eine Wohnung mieten, ein Geschäft beginnen oder Grundstücke anschaffen kann — warum sollte das gleiche nicht der Fall sein können, wenn es sich um Fragen des Glaubensbekenntnisses, der Religion von Minderjährigen handelte, die doch unbekümmert um Anschauungen einzelner von den berufenen Staatsorganen als wesentliche, des staatlichen Schutzes besonders bedürfende Rechtsgüter in

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