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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1904-09-30 · Heft 40 (30.9.1904) · p. Seite 476

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
68 (1904)
Issue
Heft 40 (30.9.1904)
Date
1904-09-30
Page
Seite 476 (sequence 8)
Language
German
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’S — »476 -— Wie sagt doch Fichte? Nicht das Sein ist ewig, sondern das Tun. Arbeite auf deinem Posten im kleinen, zumal Gott selbst, die Weltenergie, das Modell aller Arbeit im großen darstellt. Erfülle aus dem dir durch Naturanlage und äußere Beumständung zugewiesenen Posten schlechthin deine Pflicht. Bewältige das dir von der Weltenergie, deren Ausstrahlung du selbst bist, vorgezeichnete Arbeitspensum. Die Messiasidee mit ihrer vorwärts gerichteten Phantasie bedeutet solchergestalt die Weltpeitsche zur Höherzüchtung des Typus Mensch. Widerstände, hemmende Gegenwirkungen, Sackgassen der Geschichte, widrige Gegenströmungen der Reaktion dürfen nicht entmutigen, sondern können nur anfeuern. Denn jede Energie braucht Widerstände, um sich zu betätigen, jeder positive fordert seinen negativen Pol. Deshalb dürfen wir nicht pessimistisch verzagen, wenn zeitweilen eine Sturzwelle der Rückständigkeit über eine bestimmte Periode der Menschheitsgeschichte dahinbraust — e pur si muove — die Menschheit bewegt sich doch, und zwar nach oben; sie arbeitet sich aus dem Tierzustande zu immer größerer Vollkommenheit enrpor. Darum froh und hurtig alle Sicheln gewetzt zum Niedermähen und Ausroden der bestialischen Stümpfchen und Restchen in der Menfchennatur. Die Widerstände gehören mit zum Erziehungsplan der Weltenergie oder Gottes. Denn gerade sie dienen dazu, alle Energien aus uns herauszutreiben und uns somit zu höchster Kraftentfaltung emporzupeitschen. tziltorilchr Lelrkrüchtr. Von Prof. Dr. M. Philippson. I. ekanntlich sind die Juden, die früher nicht in der Kur- Pfalz wohnen durften, erst nach dem Ende des dreißigjährigen Krieges durch Kurfürst Karl Ludwig in diesem Lande wieder zugelassen worden; er hatte ihnen sogar, mit Ausnahme des Holz- und Weinhandels, volle Gewerbefreiheit zugestanden. Allein sie beschränkten gewohntermaßen ihre Tätigkeit auf Viehhandel und Metzgerei, später auf Handel von Grundstücken und Häusern. Sie waren in diesen Beschäftigungen billiger und kulanter als die Christen, denen sie dadurch scharfe Konkurrenz in diesen Berufen machten. Karl Ludwig behandelte sie mit Gerechtigkeit. Allein der, obwohl durch traurige Schicksale von seiner Kindheit an verdüsterte und verbitterte, so doch aufgeklärte und frei denkende Fürst duldete bei ihnen ebensowenig wie bei den christlichen Bekenntnissen geistliche Intoleranz. Als zwei Judenmetzger, die nicht genau nach ritueller Vorschrift geschlachtet hatten, von dem Mannheimer Rabbiner mit dem Banne belegt worden waren, der selbstverständlich auch ihren wirtschaftlichen Ruin herbeiführen mußte, befahl er sofort dessen Aufhebung und verbot auf das strengste jede Ausübung Polizeilicher oder gerichtlicher Gewalt seitens der jüdischen Geistlichkeit oder Gemeindeverwaltung (1677). Aber sonst zeigte er sich duldsam. Er gestattete, daß auswärtige Juden ihre Toten auf dem Mannheimer jüdischen Friedhose, der innerhalb der Wälle lag, beerdigten. In den Kriegen mit Frankreich war dieser von den Feinden völlig verwüstet und zerstört, Straßen führten darüber hin, und die kurpfälzischen' Soldaten benutzten ihn als Exerzierplatz. Die Judengemeinde wandte sich an Karl Ludwig mit der Bitte, daß der Platz ihnen, zurückgegeben und ihren Toten Ruhe und Ehre wieder geschenkt werde. Das Kriegsdepartement entgegnete: Die Juden könnten vor die Stadt gehen, der Platz innerhalb des Bollwerks sei „viel zu noble, und precieux" für ihren Kirchhof. Allein der Kurfürst, gerechter als seine Offiziere, gab dem Gesuche der Juden statt (167.8). Vgl. Karl Hauck, Karl Ludwig, Kurfürst von der Pfalz (Leipzig 1903), H. 200 ff. ' II Die blutigen Wirren in der schweizerischen Eidgenossenschaft während der Zeit der französischen Revolution wurden erst im Jahre 1803 durch die militärische Einmischung Napoleons I. und die von diesem ihr auferlegte Verfassung — die sogenannte Mediationsakte — beendet. Allein die zurückgebliebene, mittelalterliche Gesinnung, die noch einen großen Teil des damaligen Schweizervolkes. erfüllt, gab sich bald durch allerlei reaktionäre Gesetze aus dem politischen, kommerziellen, und zumal geistigen und kirchlichen Gebiete kund; wie das Professor Wilhelm Oechsli im ersten Bande seinervorzüglichen, urkundlich belegten „Geschichte der Schweiz im neunzehnten Jahrhundert", (Leipzig 1903), - des weiteren dargelegt hat. Solchem Geiste entsprach auch die Behandlung der Juden. Sie durften überhaupt nur in den beiden aargauischen Dörfern Endingen und Lengnau wohnen, wo man sie wegen der nahen Zurzacher Messe duldete. Diese Gemeinden bewarben sich um politische oder doch wenigstens um bürgerliche Gleichstellung mit den christlichen Schweizern. Aber obwohl ihr Gesuch durch den Marschall Ney, der das französische Heer in der Schweiz befehligte, dringend unterstützt wurde, lehnte die eidgenössische Tagsatzung jede Einmischung in die Judenangelegenheiten ab und überließ sie dem Kanton Aargau. Dieser aber regulierte durch Gesetz am 5. Mai 1809 das Verhältnis seiner Israeliten dahin, daß alle nachweisbar seit 20 Jahren in den beiden Gemeinden angesessenen Judensamilien auch ferner Schutz und Schirm genießen, und gleich anderen Kantonsbürgern Künste, Wissenschaften, Handlung, Fabrikation, Handwerk und Ackerbau zu treiben befugt sein sollten, doch mit empfindlichen Einschränkungen, die sie noch immer zu bloßen Halbbürgern stempelten. Es war ihnen verboten, außerhalb der Gemeürdebezirke von Endingen und Lengnau sich niederzulassen oder liegende Güter zu erwerben; wenn ihnen solche bei Konkursen oder sonstwie zufielen, mußten sie dieselben bei Strafe der öffentlichen Versteigerung binnen Jahresfrist verkaufen. Die gesamte Judenschaft blieb der besonderen Polizeiaufsicht des Kleinen Rates unterworfen; ohne seine Erlaubnis durste sich kein Jude bei Verlust seines Ausenthaltsrechtes verheiraten. Kein Darlehn eines Juden an einen Christen war giltig, wenn das Geld nicht bar im Beisein des Friedensrichters und eines Verwandten des Schuldners an diesen ausbezahlt wurde. Vom persönlichen Militärdienst waren die Juden ausgeschlossen, dafür mußten sie einen jährlichen Beitrag an die Militärkassen abliefern. In den übrigen Kantonen wurden die Juden als Fremde behandelt. Am einfachsten verfuhr Graubünden, indem es den Juden durch ein Gesetz vom 30. August 1803 jeden Aufenthalt und Handel im Kanton bei Androhung der Verhaftung und Konfiskation ihrer Waren untersagte; einzig der Durchpaß sowie die Spedition ihrer Güter war ihnen gestattet. Aehnlich Llppenzell-Außerroden. Zürich machte ihnen den Erwerb von Grundeigentum oder Hypotheken unmöglich, indem es ihnen die Kanzleien und Psandbücher verschloß. Basel untersagte ihnen das Hausieren sowie den Viehhandel auf der Landschaft, außer an öffentlichen Märkten und um bares Geld. Schaffhausen verbot ihnen ebenfalls das Hausieren sowie den Verkauf von Hornvieh, gestattete ihnen dagegen den Ankauf. Die im März 1808 von Napoleon erlassenen Ausnahmedekrete gegen die französischen Juden, die sie in ihren bürgerlichen Rechten wieder stark beschränkten, riefen die Besorgnis vor einer „semitischen Ueber-

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