Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 68 (1904)
- Issue
- Heft 39 (23.9.1904)
- Date
- 1904-09-23
- Page
- Seite 461 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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Um ihre Zwecke rascher zu erreichen, haben sie verbreitet, die Liberalen wollten gar den Sabbat abschqffen oder „aus den Sonntag verlegen." . . Es ist niemals etwas derartiges beabsichtigt und wiederholt feierlich das Gegenteil versichert worden; da die überwiegende Mehrheit der Gemeindewähler sich auch gegen den Vorschlag eines Sonntagsgottesdienstes ausgesprochen, so hat die liberale Parte mit vollem Recht auch diesen Punkt aus ihrem Programm gestrichen Die Liberalen werden nach wie vor dafür Sorge tragen, daß in der Verwaltung unserer Gemeinde alle Fragen so erörtert und gelöst werden, wie es dem wahren Wesen des Judentums und dem Geiste der neuen Zeit entspricht. Der Gottesdienst muß so eingerichtet werden, daß er den Forderungen aller Gemeindemitglieder gerecht wird. Das Verständnis für den Gottesdienst und die Fähigkeit, sich an ihm zu beteiligen, muß durch einen planmäßig erteilten Religionsunterricht erworben werden. Alle Institute und Einrichtungen der Gemeinde sollen so geführt werden, daß sie mustergültig für alle Gemeinden Deutschlands sind. Wir brauchen nach all dem Gesagten nun wohl nicht erst noch weitläufig auseinanderzusetzen, daß die diesmalige Wahl der Repräsentanten für sämtliche Gemeindemitglieder von großer Bedeutung ist. Es ist traurig zu sagen: Die bei weitem größere Zahl der Gemeindemitglieder ist liberal, aber nicht der vierte Teil der Liberalen nimmt an der Wahl teil, während die Gegner Mann für Mann an der Urne erscheinen. Es gilt, unser fortschrittliches Judentum zu erhalten und zu fördern, es gilt zu verhüten, daß die Verwaltung unserer Gemeinde ganz in die Hände der Reaktion gelange. Hoffentlich wird dieser Mahnruf genügen, um' alle, denen die Sache des religiösen Fortschritts am Herzen liegt, zur Wahlurne zu führen! F. L. Limse Bemerkungen?ur rechtlichen Stellung der Juden im 19. Jahrhundert. Von Dr. Heinrich Hirsch, Advokat in Olmütz. I. iß Journale haben Mitteilungen über die Milderung der Judengesetze in Rußland gebracht. Diese Publikationen regen zu einigen Bemerkungen über die rechtliche Stellung der Juden im 19. Jahrhundert an. Der Anfang der geistigen und politischen Befreiung der Juden fällt in das letzte Viertel des 18. Jahrhunderts, wo Lessing und Moses Mendelssohn unermüdlich für ihre Besserstellung eintraten und Emanzipationsbestrebungen in Deutschland, Frankreich, England und den Niederlanden anregten. Die Zeitverhältnisse waren diesen Bemühungen günstig. Nach dem Vorgänge der Vereinigten Staaten proklamierte die französische Nationalversammlung, in der Mirabeau für die Juden sprach, 1791 ihre Gleichberechtigung. Napoleon hat durch die Einberufung einer Notabelnversammlung unter dem Vorsitz Furtados (1806) und die Bildung eines aus 71 Personen bestehenden Synedrions, dem David Sinzheim präsidierte, die Verhältnisse der französischen Juden geregelt. Ist ihr Bürgerrecht auch vorübergehend beschränkt worden, so ist es doch während der Revolutionszeiten 1830 und 1848 nicht geschmälert, sondern erweitert worden. Gleiche 'Fortschritte machte die Emanzipation der Juden in Belgien und Holland nach der Vereinigung mit Frankreich, wo ihre vollständige Gleichstellung aber erst durch das Grundgesetz von 1814 ausgesprochen wurde. In demselben Jahre wurden sie in Dänemark emanzipiert. In Oesterreich sind die Grundsätze des Toleranzedikts Kaiser Josephs II. nur langsam zur Geltung gekommen. Heute sind die Juden in Oesterreich-Ungarn gleichberechtigt mit den übrigen Staatsbürgern. Deutschland wurde durch die französische Revolution zur Judenemanzipation gedrängt. Der Hauptvorkämpfer für die Emanzipation seiner Glaubensgenossen war Gabriel Rießer. Die deutschen Grundrechte von 1848 bestimmten, daß der Genuß der staatsbürgerlichen Rechte nicht durch das religiöse Bekenntnis bedingt oder beschränkt sein solle, ein Prinzip, das durch das deutsche Reichsgesetz vom 3. Juli 1869 für Deutschland zur allgemeinen Geltung gelangt ist. Diese Gleichberechtigung sucht eine seit 1874 nach und nach angewachsene Strömung, welche sich auch außerdeutschen Ländern mitgeteilt hat, der sogenannte Antisemitismus, aufzuheben. So weit die geschichtlichen Daten. Die inneren Gründe, die dieser Gleichberechtigung der Juden entgegenstanden und zum Teil überwunden werden mußten, waren religiöser, nationaler und wirtschaftlicher Natur. Wir wollen dieselben, da sie noch heute fortwirken,.einer Erörterung unterziehen und ans Rußland exemplifizieren. Der Gegensatz der Religion wirkt heute noch in Rußland auf die Ausschließung der Juden von der bürgerlichen und staatlichen Gemeinschaft, wie dies in Deutschland und Oesterreich vor dem Jahre 1848 der Fall war. Dieser eine Grund hält aber noch heute die Rechtsschranken aufrecht, wo sie bestehen. So können nach 8 64 des österreichischen allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches Eheverträge zwischen Christen Und Juden noch heute nicht gültig eingegangen werden und über die Ehen russischer Staatsangehöriger in Oesterreich wird noch im Jahre 1898 in einem Erlaß des österreichischen Ministeriums des Innern bemerkt/ „daß, was die in Rußland gestatteten Ehen zwischen Angehörigen der evangelischen Religion und Israeliten und Mohammedanern anbelangt, das österreichische Trauungsorgan allerdings durch die ausnahmslose Norm des 8 64 a, b, G. B. gebunden erscheint." (Sic!) Dieser religiöse Gegensatz war und ist noch heute in Rußland in seiner ganzen Schärfe das rechtliche Fundament der ganzen Gesetzgebung über und gegen die Juden. Hält er nicht mehr stand, so fallen die Schranken unrettbar zusammen. Das Recht kennt eben nur ein sicheres Merkmal des Judentums: das Bekenntnis der mosaischen Religion. Die Taufe wäscht dieses Merkmal weg und damit ändert sich das Recht. Der getaufte Jude ist ja juristisch kein Jude mehr. Diese juristische Beschränkung aber war in fast allen europäischen Staaten bereits unfähig geworden, das auf diesem Fundament errichtete Gebäude zu tragen und wird sich auch in vielleicht absehbarer Zeit nach Beendigung des russischjapanischen Krieges in Rußland von gleicher Unfähigkeit erweisen. Der mittelalterliche Staat war in Europa ein orthodoxer Glaubensstaat und das heutige Rußland steht noch auf diesem mittelalterlichen Standpunkt. Aber das moderne Rußland ist aus dem Wege und wird, wenn auch langsam, bereit sein, dem Beispiele Europas auch in dieser so heiß umstrittenen Frage zu folgen. Der heutige Staat ist der priesterlichen Vormundschaft mehr oder weniger entwachsen und schätzt die. Bekenntnisfreiheit als ein Menschenrecht. Er ordnet das Staats¬ und Privatrecht nach Staats- und Rechtsgründen, nicht nach religiösen Dogmen und kirchlichen Motiven und hat als Rechtsstaat keinen Grund, die Juden anders als Katholiken und Protestanten zu behandeln. So lange aber die konfessionelle Ausprägung der bürgerlichen Rechts noch nicht ganz überwunden ist, wie wir dies im Eherecht bereits besprochen haben, so lange wird man in solchen mit der Religion in näherer Verbindung gebliebenen Rechtsinstituten auch für Juden ähnliche konfessionelle Modifikationen zulassen müssen, wie für die verschiedenen christlichen Konfessionen. Dadurch wird im großen und ganzen, sagt Bluntschli, weder die Rechtsgleichheit noch die Rechtsgemeinschaft gehindert.