Mannheim
Compact Memory

Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1904-09-09 · Heft 37 (9.9.1904) · p. Seite 438

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
68 (1904)
Issue
Heft 37 (9.9.1904)
Date
1904-09-09
Page
Seite 438 (sequence 6)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
96% known words query
IRI
…/3224737-3228581-3228619--61091-3274896
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

Den unteren Abschluß des imposanten Kronleuchters bildet ein Glaskorb aus Opalglassteinen in elektrolytischer Kupsersassung. 78 Glühlampen und vier Bogenlampen sind in dem Kronleuchter angeordnet. Der Raum des dritten Hofes, in den auch die Ausgänge für die Nottreppen von oer Frauengalerie münden, ist für die Gemeindesukkah bestimmt. Geradezu mustergültig ist die Einrichtung der Badeanstalt, die sechs Räume enthält, deren jeder eine besondere Mikwah darstellt. Die Anfertigung der Entwürfe und die gesamte Bauleitung war den Architekten Höniger und Sedelmeier übertragen worden, die Bauführung lag in den Händen des Architekten Jacobi. Mit der Ausführung der einzelnen Arbeiten waren fast durchweg die gleichen Lieferanten wie bei der Synagoge Rhkestraße betraut worden; die Hauptkrone ist aus der Werkstatt der Firma Spinn und Sohn hervorgegangen. Iultisrat Hermann Staub. Berlin, 5. September, bermals haben Judentum und Wissenschaft einen herben, ja unersetzlichen Verlust erlitten. Im Alter von 48 Jahren ist am 2. d. M. nach langen und schweren Leiden der allgemein bekannte und allgemein geachtete Justizrat Hermann Staub gestorben. Er ist einem tückischen Leiden erlegen, das schon vor acht Monaten den kräftigen und von blühender Gesundheit strotzenden Manu aufs Krankenlager niederwarf. In Hermann Staub verliert unsere Zeit einen ihrer tüchtigsten Juristen. Den. Grundstein zu seiner Popularität und zu der Anerkennung seiner hervorragenden Begabung in den weitesten Kreisen legte ein Werk, das ihn mit einem Schlage in die erste Reihe aller lebenden Rechtsgelehrten stellte: sein berühmter Kommentar zum Handelsgesetzbuch. Es war ein gewisses Wagnis, als I. I. Heines Verlag in Berlin in den 1880 er Jahren den jungen Rechtsanwalt, dessen Name nur durch kleinere Arbeiten in wissenschaftlichen Zeitschriften in engeren juristischen Fachkreisen bekannt war, mit der Abfassung eines Kommentars zum Handelsgesetzbuche beauftragte, ein Wagnis, weil die Ausgabe, die damals sehr im Argen liegende Methode der Kommentierung aus privatrechtlichem Gebiete zu reformieren, keine gering zu achtende war. Das Buch erzielte jedoch einen vollen und großen Erfolg, und sein Autor hatte mit einem Schlage eine führende Stellung in der juristischen Wissenschaft errungen. Das Werk vereinigt in idealer Weise alle Vorzüge, die ein grundlegendes juristisches Lehrbuch haben soll: hervorragenden Scharfsinn, eine Systematik, die den umfangreichen Stoff in organischer Weise zu formen verstand, umfassendes Wissen und eine Belesenheit, der auch der unbedeutendste Punkt in der juristischen Literatur nicht verborgen bleibt. Damit verbindet es die Vorzüge, die speziell für ein handelsrechtliches Buch in Frage kommen, indem es Klarheit des Denkens in Theorie und Dogmatik mit der intimen Kenntnis des praktischen geschäftlichen Lebens und Verständnis für die Bedürfnisse des Verkehrs vereint. Diese Eigenschaften bewirkten, daß der Staubsche Kommentar zum Standard book, zum einmütig anerkannten Kommentar geworden ist, wie wohl selten ein juristisches Werk. Er ist epochemachend geworden, sowohl durch seine Methode der Stoffanordnung wie durch die'Art der Darstellung, die bei aller wissenschaftlichen Gründlichkeit in dem Maße gemeinverständlich ist, daß der praktische Kaufmann sich des Buches in genau derselben Weise bedienen kann, wie der Rechtslehrer, der Richter, der Anwalt und Student. Von den weiteren bedeutsamen Arbeiten des Verstorbenen seien hier sein Kommentar zur Wechselordnung und sein vor einem Jahre erschienenes Werk über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung erwähnt, denen auf den beiden Spezialgebieten, die sie behandeln, gleichfalls eine führende Rolle zuteil wurde. Bei der Begründung der „Deutschen Juristen- Zeitung" wurde Staub mit Prof. Laband-Straßburg und dem verstorbenen Reichsgerichtsrat Stenglein zusammen durch den Verlag von Otto Liebmann als Herausgeber des Blattes berufen. Damals, wo das Inkrafttreten des neuen Bürgerlichen Gesetzbuches bevorstand, hatte sich das Bedürfnis nach einer Zentralstelle gellend gemacht, bei der alle Interessen, die der Studierenden und die der reiferen Juristen, gleichmäßig ihre Vertretung und Befriedigung finden sollten. Um einem solchen Unternehmen vorzuftehen, bedurfte es eines Praktikers von hoher Befähigung und weitem Blick, und in Staub fand man den rechten Mann. Namentlich in seiner „Juristischen Rundschau" besprach er in seiner schlichten, prägnanten Weise Fragen, die die Gesellschaft und die Juristenwelt bewegten, und so manche Anregung, die er an dieser Stelle gab, ist von ausschlaggebender Bedeutung geworden und hat an maßgebendem Orte die verdiente Beachtung gefunden. Was an Staub beinahe noch mehr zu bewundern war, als sein juristischer Geist, das war seine phänomenale Arbeitskraft. Man kann es kaum begreifen, wie er es vermochte, mit der Bewältigung einer ungeheuren Anwalts- und Notariatspraxis das umfangreiche wissenschaftliche Studium zu verbinden, das zu seinen Werken nötig war und in ihnen mit unvergleichlicher Lückenlosigkeit niedergelegt ist. Die Vereinigung von Anwaltsberuf und Gelehrtentätigkeit steht in dieser Weise und in diesem Umfange fast ohne gleichen da. Daß der preußische Staat nicht seine Aufgabe darin erblickt hat. Staub hie Möglichkeit zu ausschließlicher Gelehrtentätigkeit zu gewähren, indem er ihm das Lehramt für Handelsrechte an der Berliner Universität verlieh — kein anderer war dazu so berufen wie er- — ist eins der traurigsten Zeichen für die unsere Verwaltung beherrschenden konfessionellen Vorurteile. Indessen hat Staub gezeigt, daß er staatlicher Ehren und Würden nicht bedurfte, um seinen wissenschaftlichen Rang zu erkämpfen und zu behaupten. Denn er war ein Jude! Und zwar keiner von denen, die leichtherzig ihr Glaubensbekenntnis um der „Karriere" willen verhandeln, sondern ein treuer Sohn der Gemeinschaft,,die mit Stolz auf ihn Hinweisen durfte. Er nahm regen Anteil an allen Angelegenheiten des Judentums. Er war ein treuer Anhänger des Bnei-Berith-Ordens, dem er seit Jahrzehnten angehörte. Und wie oft sich ihm auch der Versucher nahte, um ihm Rang und Ehren anzubieten, falls er seinen Glauben wechseln wollte, er hat jedes derartige Anerbieten mit sittlicher Entrüstung von sich gewiesen und ist bis zum Tode ein glaubenstreuer Jude geblieben. Ein leuchtendes Beispiel für unsere Jugend! Frei von kleinlichem Ehrgeiz, hat er nur deshalb Auszeichnungen nicht begehrt noch erfahren. Ein einziges Mal widerfuhr ihm eine Anerkennung des Ministeriums; er wurde ein Jahr oder zwei vor der Normalzeit Justizrat. Von einem anderen Fall der „Auszeichnung" hat er selbst lächelnd berichtet. Er wurde von Räten des Justizministeriums, ehe er noch Notar war, aufgefordert, sich um das Notariat zu bewerben; die Justizverwaltung wolle durch die vorzeitige Verleihung seine schriftstellerischen Verdienste belohnen. Staub weigerte sich, da es „auch so" gehe. Aber schließlich ließ er sich dennoch bewegen, die Eingabe zu machen^ und — da lehnte der Justizminister das Gesuch ab! Staub ist erst in der Reihenfolge der „dritten Liste" Notar geworden. Er wurde

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.