Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 68 (1904)
- Issue
- Heft 36 (2.9.1904)
- Date
- 1904-09-02
- Page
- Seite 429 (sequence 9)
- Language
- German
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429 man um unterlassener oder unmöglich gewordener Formalitäten willen sich bei der Schließung des Ehebundes mit der Amtstätigkeit des Standesbeamten zufrieden gibt und die Religion einfach aus dem Spiele läßt, denn dadurch wird die Familie dem religiösen Leben völlig entfremdet. Andererseits' wäre es töricht und. käme einer argen Selbsttäuschung gleich, wollten wir uns der Fiktion hingeben, daß wir durch die Verweigerung der rituellen Trauung das Eingehen einer nach den strengen talmudischen Bestimmungen unzulässigen Ehe verhindern können. Nur in den allerseltensten Fällen wird dies geschehen, in der weitaus überwiegenden Mehrzahl der Fälle wird die Ehe nach bürgerlichem Gesetze doch geschlossen werden. lieber die Chalizah hat bereits die Augsburger Synode, die 1871 tagte, und an der hervorragende, jetzt zum großen Teil bereits aus dem Leben geschiedene Gelehrte mitgewirkt haben, auf Grund eingehender Beratungen und sorgfältig ausgearbeiteter Referate ihr Verdikt abgegeben, es wird darum für die liberalen Rabbiner nicht schwerhalten, in diesem Punkte zu einer Einigung zu gelangen. Hinsichtlich der Ehen der Ahroniden dürfte die Erwägung, daß für das liberale Judentum das Priestertum der Söhne Ahrons nur noch den Wert einer historischen Erinnerung hat, daß aber der Gedanke an die Wiederherstellung des Opferdienstes aus seinem religiösen Jdeenkreise geschwunden ist, auch zu der Konsequenz führen, mit den Vorrechten der Ahroniden auch die Erschwerungen und Hindernisse wegzuräumen, die von der Priestergesetzgebung übrig geblieben sind. Schwieriger wird es sein, eine Form zu finden, durch welche bei der ungerechtfertigten Weigerung eines durch Gerichtserkenntnis von seiner Ehefrau geschiedenen Gatten, den rituellen Scheidebries auszustellen, es dieser ermöglicht wird, eine neue Ehe nach dem Gesetze Mosis und Israels einzugehen. Aber vor Schwierigkeiten darf man nicht zurückweichen, wenn es gilt, einen der Religion zum Schaden gereichenden, aus unmoralischen Beweggründen hervorgegangenen Zustand 31t verbessern. Wo ein Wille, da ist auch ein Weg, und der Wille zu helfen und zu bessern muß vorhanden sein; mit einem „Non possumus“, das im Judentum niemals gegolten hat, läßt sich die Verantwortlichkeit derer, die berufen sind, das religiöse Leben zu fördern und von seinen Hemmnissen zu befreien, nicht abwülzen; hier heißt es das Psalmenwvrt zu befolgen: T\“h DP „Zeit ist's, für Gott zu handeln." Mit Mut und gläubiger Zuversicht, mit Entschlossenheit und Pietät, in der Furcht Gottes und ohne Menschenfurcht wollen wir ans Werk gehen, das in gemeinsamer ernster Beratung anch gelingen wird. Wohl weiß ich, daß nicht gerade Mangel an Mut und Ueberzeugungstreue, oder Furcht vor Verdächtigung, vor Verunglimpfung und Verketzerung der Grund ist, der viele in ihrem Herzen gut liberale Rabbiner zurückhält, die Reform der Ehegesetze in die Hand zu nehmen. Es ist vielmehr vor allem die Besorgnis, daß hieraus eine noch größere Scheidung zwischen Liberalen und Orthodoxen entstehen, daß vielleicht gar das Konnubium zwischen beiden aufhören könnte. Allein die Tatsachen lassen diese Besorgnis als völlig unbegründet erscheinen. Wir sehen ja, daß Sprößlinge solcher Familien, deren Ehe aus den oben erwähnten Gründen nur vor dem Standesbeamten geschlossen war, sich mit Söhnen und Töchtern konservativer Familien verheiraten. In größeren Gemeinden wissen es in der Regel nur die näheren Bekannten, und manchmal auch diese nicht, daß einer Ehe die kirchliche Einsegnung fehlt, und nach Jahrzehnten, wenn die Kinder aus solchen Ehen in das heiratsfähige Alter getreten sind, ist dieser Umstand völlig in Vergessenheit geraten. Ueberhaupt gleicht das Leben die prinzipiellen Gegensätze auf religiösem Gebiete glücklicherweise zum großen Teile aus, und wenn auch die von liberalen Rabbinern vollzogenen Ehescheidungen oder Proselytenaufnahmen von einigen wenigen Hyperorthodoxen nicht anerkannt werden, so wird doch im allgemeinen, wenn es sich um eine Familienverbindung handelt, die Entschließung, ob sie eingegangen werden soll oder nicht, von anderen Momenten bestimmt als von der Frage, ob auch bei der Verheiratung der Eltern die im Schulchan Aruch enthaltenen Vorschriften pünktlich befolgt worden sind. Darum dürfen wie dem gesunden Sinne nnserer Glaubensgenossen getrost vertrauen, daß sie sür das mühsame Werk der Reform der jüdischen Ehegesetze, die wahrlich nicht aus Reformsucht angestrebt, sondern von der Not der Zeit uns aufgedrängt wird, volles Verständnis haben und die trene Hingabe an diese' nicht länger zu verzögernde Arbeit würdigen werden. JÄ ' Mdilche Schikksrrrdrr. Von M. Friedeberg. n der von dem Bibliothekar der Kommerzbibliothek in Hamburg, Dr. E. Baasch, verfaßten „Geschichte des deutschen Seeschiffbaues" wird eine aus den Akten des Geheimen Staatsarchivs in Königsberg i. Pr. geschöpfte Episode erzählt, welche beweist, wie viel Schwierigkeiten noch vor 100 Jahren ein jüdischer Schiffsreeder in Preußen zu überwinden hatte. In dem General-Judenprivileg von 1750 war alles aufgeführt, womit ein Jude Handel , und Gewerbe treiben dürste; der Schiffbau war. nicht genannt. Andererseits gestattete das Seerecht von 1727 jedem Bürger und Fremden den Schiffbau; doch bestand damals in Preußen noch keine ordentliche Judengemeinde und man hatte (wie Baasch ineint) an die Juden angeblich hierbei „nicht gedacht". Es erregte deshalb bei den Seeschiffsreedern nicht geringes Aufsehen, als im Jahre 1781 der Schutzjude Alexander Moses an seinem Wohnort Königsberg ein Schiff von ca. 130 Lasten bauen wollte. Vielleicht hätten die Reeder sich nicht so entschieden gegen diese Absicht gewandt, wenn nicht Moses durch Versprechungen hoher Löhne und beträchtlicher Handgelder den Widerspruch herausgefordert hätte. In einer Eingabe vom 28. November 1781 an den König nahmen die Reeder das Recht des Schiffbaues nur für Christen in Anspruch und baten um eine Verfügung, nach der keinem Juden erlaubt sein sollte, sich mit diesem Gewerbe zu befassen, „damit wir nicht auch von dieser Branche des Erwerbs durch diese Nation verdrängt und unterdrückt werden mögen." Das Admiralitätskolleg dachte gerechter; es hielt sich einfach an die Bestimmung des Seerechts, das von einem Ausschluß der Juden nichts weiß, es hatte daher auch dem Moses die übliche Zollbefreiung für die Materialien zum Bau des Schiffes bereits zugesagt. Die ostpreußische Kammer aber mißbilligte nun, nachdem eine Beschwerde der Reeder eingegangen war, die Zollbefreiung und sprach sich entschieden gegen die Zulassung der Juden zum Schiffbau aus, weil „die Juden dann auch den Handel mit Schiffbaumaterialien an sich reißen und die christlichen Reeder verdrängen würden." Also immer und immer wieder die bleiche, schlotternde Furcht vor der Konkurrenz' der rührigen Juden! Vorläufig wurde dem Moses der Schiffbau verboten. Er petitionierte an den König und klagte mit Recht über „Brod- Neid und Rancüne" der Reeder. _