Mannheim
Compact Memory

Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1904-09-02 · Heft 36 (2.9.1904) · p. Seite 428

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
68 (1904)
Issue
Heft 36 (2.9.1904)
Date
1904-09-02
Page
Seite 428 (sequence 8)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
96% known words query
IRI
…/3224737-3228581-3228618--61074-3274878
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

NWZNW MWMWWMWWBWWWM ' - 428-- zu vollziehen, bindet den Betreffenden nur moralisch, ihre Er- .füllung bleibt jedoch seinem guten Willen überlassen, er kann sogar nach einem jüngst gefällten Erkenntnis des Reichsgerichts nicht einmal zur Zahlung der für den Weigerungsfall schriftlich festgesetzten Konventionalstrafe verhalten werden. Soll dcrs liberale Judentum nun ruhig zusehen, wie eine wichtige jüdische Institution, über deren Ausgestaltung eine ganze Literatur existiert, wie die rituelle Scheidung, allmählich in Verfall gerät? Soll einer nach Landesgesetz geschiedenen Frau, der sich die Gelegenheit bietet, durch eine neue Heirat sich ein häusliches Glück zu gründen und an der Seite und in der Liebe eines würdigen, ehrenhaften Mannes Ersatz zu finden für das. traurige Schicksal, das ihr in ihrer ersten Ehe beschieden war, soll es ihr durch den Trotz und die Gewissenlosigkeit ihres früheren Gatten unmöglich gemacht sein, ihren Wunsch erfüllt zu sehen? Soll sie zu dauernder Vereinsamung und Ehelosigkeit, wohl auch zu Armut und Dürftigkeit verurteilt sein? Denn das ist ihr Los, wenn sie die Vorschrift der Religion nicht übertreten, 'wenn sie nicht eine Ehe eingehen will, die vom Standpunkte des Judentums als eine ungültige und gesetzwidrige zu bezeichnen ist, deren Sprößlinge als Bastardkinder betrachtet werden. Die erste Ehe ist auf Antrag der Ehefrau gerichtlich geschieden und der Gatte als der allein schuldige Teil erklärt worden, weil er des Ehebruches überführt - oder wegen ehrloser Handlungen zu Zuchthausstrafe verurteilt war, oder weil er seine Gattin wiederholt mißhandelt hat; der Mann hat sich vielleicht standesamtlich schon wieder verheiratet, ist vielleicht gar vom Judentum abgesallen — für alle diese „Vielleicht" könnte ich allein aus meiner amtlichen Wirksamkeit Beispiele anführen, und viele meiner Amtsbrüder sind sicherlich in der Lage, auch ihrerseits dasselbe zu tun. In meinen: Besitze befinden sich Briefe konservativer Rabbiner, in denen ich um Rat, um Vermittelung und Hilfe in solchen und ähnlichen Füllen gebeten wurde, da es doch nicht angehe, daß ein gewissenloser Schurke das Schicksal einer ehrbaren Frau nach seinen: Gutdünken bestimmen dürfe. Da war aber guter Rat teuer, da war Hilfe schwer zu bringen, und auch die Vermittelung blieb des öfteren erfolglos, oder es wurden Geldforderungen erhoben, die nicht bewilligt werden konnten. Kurz, es herrscht ein Notstand, der himmelschreiend ist, und zu dessen Beseitigung die berufenen Wächter des Glaubens das ihrige zu tun verpflichtet sind. Es muß von Religionswegen nach Mitteln und Wegen gesucht werden, die Eingebungen der Bosheit und Selbstsucht,^ durch die das Glück von Familien gestört wird, zunichte zu machen, es kann so nicht weiter gehen, es darf nicht geduldet werden, daß ein Schuft, der die von der Religion geheiligten Sittengesetze schnöde Übertritt, die Religion mißbraucht, um mit ihrer Hilfe seinen Eigennutz oder seine Rachsucht zu befriedigen. In der Hauptversammlung des liberalen Rabbinerverbandes, die 1902 in Frankfurt stattfand, ist dieser Notstand bereits zum Gegenstände einer Besprechung gemacht worden, aber die zu seiner Beseitigung empfohlenen Mittel bezogen sich'' einseitig auf den Fall, daß eine gerichtlich geschiedene Ehefrau die Annahme des rituellen Scheidebriefes verweigert.- Es wurde auseinandergesetzt, daß eine solche Frau als „wider- " spenstig" (nTHE) in: talmudischen Sinne anzusehen, und daß gegen sie die von namhaften rabbinischen Autoritäten der früheren Zeit vorgesehenen Bestinuuungen zur Anwendung zu bringen seien, nach denen auch ohne ihre Einwilligung ihr früherer Ehegatte unter Beobachtung gewisser Modalitäten sich wieder::::: nach jüdischen: Ritus verheiraten dürfe. Für den Fall, daß der Mann sich weigere, seiner gerichtlich von ihm geschiedenen Ehefrau den Scheidebries auszustellen, wußte die Versammlung jedoch keine Möglichkeit der Wiederverheiratung nach dem Gesetze Mosis und Israels. Es wird sich auch unter Einhaltung der in den Ritualcodices festgesetzten ehegesetzlichen Vorschriften eine Möglichkeit, dem vorhandenen Uebelstande abzuhelfen, kaum ausfindig machen lassen. ' Wohl wurde, um für die Zukunft die weitere Ausdehnung der gegenwärtig sich so traurig gestaltenden Verhältnisse zu verhüten, ein Vorschlag gemacht, der vielleicht (?) formell sich mit den rabbinischen Bestimmungen in Einklang bringen ließe, auf den einzugehen aber man mit Fug und Recht sich sträubte, weil das in ihm enthaltene Heilmittel noch schlimmer ist als das Nebel, das beseitigt werden soll. Es wurde nämlich vorgeschlagen, fortan jede jüdische Trauung nur als eine bedingungsweise erfolgte zu betrachten und ein für allemal zu beschließen, daß für den Fall, daß der Ehemann kinderlos stirbt, oder daß die Ehe durch Gerichtserkenntnis getrennt wird, die Trauung überhaupt als nicht vollzogen angesehen werden solle. Dadurch würde dann sowohl die Chalizah als auch der Get in Wegfall kommen, und jede Witwe oder gerichtlich Geschiedene könnte ohne weitere Formalität sich wieder verheiraten. Allein, abgesehen davon, daß es fraglich ist, ob eine derartige allgemein angenommene und stillschweigend jedem Brautpaare supponierte Bedingung, durch die eine biblische Institution tatsächlich aufgehoben wird, vom talmudischrabbinischen Standpunkte überhaupt Gültigkeit hat, empört sich unser Gemüt und unser sittliches Empfinden auf das höchste gegen eine Maßregel, die darauf hinausläuft, den nach vorangegangener religiöser Ansprache unter Anrufung des göttlichen Namens vollzogenen feierlichen Trauungsakt der Möglichkeit einer späteren Nichtigkeitserklärung auszusetzen. Ninunermehr darf der kinderlosen Witwe, deren Ehe zu ihrem tiefen Schmerze durch den frühen Tod des Gatten aufgelöst wurde, die Erinnerung durch den Gedanken getrübt werden, daß das Zusa:nmenleben :nit dem Verstorbenen nach der jüdischen Auffassung eigentlich gar keine Ehe gewesen sei; und ebensowenig sollen die Kinder eines gerichtlich geschiedenen Paares mit dem Makel behaftet werden, daß sie als nicht ehelich geboren zu betrachten seien. Die Annahme des erwähnten/ sicherlich wohlgemeinten und die Beseitigung eines Notstandes bezweckenden Vorschlages würde der jüdischen Religion eine schwere Schädigung zufügen, würde zun: mindesten bei vielen bewirken, daß man auf die rituelle Trauung überhaupt Verzicht leistete und jede Mitwirkung der Religion bei Knüpfung des Ehebundes ausschlösse. Es :::uß dar::::: andere und bessere Austünftsmittel geben, um gesunde, haltbare Zustände aus dem Gebiete der jüdischen Ehegesetzgebung herbeizuführen, und sollte dies ohne Aenderung der biblisch-talmudischen Rituälbestimmungen nicht möglich sein, so müssen eben in Gottes Namen solche Aenderungen vorgenonnncn werden, denn die Religion steht h ö h e r al s eine einzelne religiöse Borschrist. Im Talmud werden mehrere Fälle angeführt, in denen von hervorragenden Personen, von Propheten und Schriftgelehrten, gegen die gesetzlichen Bestimmungen gehandelt wurde, weil die Zeit es erforderte (ntfü n*mn), ja, es wird unumwunden' ausgesprochen, daß den Gelehrten, den Wächtern und Hütern der Religion, die Befugnis einzuräumen sei, ein biblisches Gebot zeitweilig aufzuheben, wenn die Notwendigkeit es erheischt. ET «rmnn p -QN ^pvb D^n ‘ra ro Und wir stehen jetzt vor einer solchen Notwendigkeit, wir können und dürfen nicht mit verschränkten Armen zusehen, daß

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.