Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 68 (1904)
- Issue
- Heft 36 (2.9.1904)
- Date
- 1904-09-02
- Page
- Seite 427 (sequence 7)
- Language
- German
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jetzt nicht selten vor, daß die Parteien ihre eigenen hebrcfischen oder jüdisch-deutschen Namen gar nicht kennen — besonders Ist dies bei Frauen häufig der Fall — und daß man erst bei irgend einem Familiengliede, das mit den Familientraditionen vertraut ist, Nachfrage halten muß, um den Namen zu erfahren, was aber auch nicht immer gelingt. Und ein solcher Scheidebrief, aus dessen Inhalt — von den sonstigen Ungeheuerlichkeiten ganz abgesehen — die Identität der darin so bezeichneten Personen zwar nicht hervorgeht, der geradezu eine Karrikatur eines feierlichen und bedeutsamen religiösen Aktes zu nennen ist, soll das geeignete Instrument sein, um den von der Religion geweihten Ehebund endgültig zu lösen? Daß hier eine wesentliche Reform dringend not tut, wenn eine wichtige Institution nicht völlig in Mißkredit kommen soll, leuchtet ein, und es müßte baß Verwunderung erregen, daß man bis jetzt mit einer solchen Reform gezögert hat, wüßte man nicht, daß gerade in Eheangelegenheiten der Wunsch nach einer einheitlichen Regelung besonders gerechtfertigt ist, und daß die Schwierigkeit der Erzielung einer allgemeinen Uebereinstimmung als Entschuldigung für die Verzögerung gelten darf. Allein da ein Oonsensus omnium bei den weit auseinandergehenden religiösen Anschauungen der verschiedenen Parteien und ihrer rabbinischen Vertreter in absehbarer Zeit nicht zu erlangen ist, sollten die liberalen Rabbiner nunmehr nicht länger säumen, die Reform der Ehegesetzgebung in die Hand zu nehmen, es könnte sonst leicht zu spät werden, d. h. es könnte leicht dahin kommen, daß man bei Lösung des Ehebundes auf die Mitwirkung der Religion gänzlich Verzicht leistet, was doch sicherlich tief zu beklagen wäre. Allein mit einer Verbesserung und Umgestaltung der Form des Scheidebriefes ist es nicht abgetan, es harren der liberalen Rabbiner noch weit schwierigere Aufgaben auf dem Gebiete der Ehegesetzgebung, Aufgaben, deren Dringlichkeit niemand bestreiten kann, der mit offenen Augen durchs Leben geht und der vielen schweren Konflikte eingedenk ist, die der Widerstreit der religiösen Bestimmungen und der modernen Begriffe erzeugt. Wenn die Witwe eines kinderlos verstorbenen Mannes, der einen in Afrika oder Australien lebenden Bruder hat, sich wieder verheiraten will, so kann sie nach den religionsgesetzlichen Bestimnrungen nur dann zur Ehe schreiten, wenn sie durch den Akt der Chalizah, der aber nur persönlich, nicht durch einen Bevollmächtigten ausgeführt werden kann, von der Schwagerehe entbunden ist. Sie (oder der Schwager) muß daher die weite Reise unternehmen, um durch die vor einem größeren rabbinischen Kollegium vorzunehmende Chalizah das Ehehindernis zu beseitigen, das die Tradition aus dem Bibelabschnitt Deuteron. 25, 5—10 konstruiert hat. Es heißt daselbst: „So Brüder beisammen wohnen, und einer von ihnen stirbt und hat keinen Sohn, so soll das Weib des Verstorbenen nicht außerhalb einem fremden Manne werden 2c." Die Tradition legt nämlich den Worten: „So Brüder beisammen wohnen," den Sinn unter: so sie zusammen, d. h. zu gleicher Zeit auf der Welt sind, und hält die Chalizah auch in dem Falle für geboten, wenn ' die Brüder auch nur eine Stunde gleichzeitig, sei es in noch so großer räumlicher Entfernung voneinander, gelebt haben. Wenn die Witwe nun nicht vermögend genug ist, um die Kosten der weiten Reise zu tragen, oder wenn der Aufenthalt des Schwagers nicht zu ermitteln ist, so muß sie auf die Wiederverheiratung nach jüdischem Ritus verzichten, sie muß also ihr Leben lang Witwe bleiben, oder — und das ist der Ausweg, der in der Gegenwart in der Regel beschritten wird — sie begnügt sich mit der standesamtlichen Trauung und geht eine Ehe ein, der die religiöse Weihe mangelt. Derselbe Fall tritt ein, wenn der Schwager, obwohl in nächster Nähe der Schwägerin oder gar an demselben Orte wohnend, sich weigert, den Chalizahakt zu vollziehen oder sich nur gegen eine für die Witwe unerschwingliche Summe hierzu bereit erklärt. Gehört der Verlobte der kinderlosen Witwe dem Priesterstamme ay, was ihr oder auch ihm selbst erst nach der Verlobung bekannt geworden sein mag — denn die jüngere Generation weiß heuzutage häufig gar nicht, ob sie von ahronidischer Abstammung ist, oder nicht — so kann überhaupt von einer Ehe nach jüdischem Ritus zwischen ihnen keine Rede sein. Ebensowenig kann .eine Geschiedene oder eine zum Judentum übergetretene Proselytin sich mit einem Ahroniden verheiraten, während hinwiederum der Ehe eines Ahroniden. und einer Gefallenen, die unehelich geboren hat, ein Hindernis nicht im Wege steht. Daß auch in diesen Fällen die beabsichtigten Ehebündnisse, selbst wenn die betreffenden Paare religiös-konservativen Familien angehören, gemeiniglich doch geschlossen werden, will sagen, daß man es bei der standesamtlichen Trauung bewenden läßt, ist eine Tatsache, die wohl jeder Rabbiner einer größeren Gemeinde aus der eigenen Praxis wird bezeugen können, und die auch dem Laien nicht unbekannt ist. Wird ja selbst durch die Weigerung eines Teiles eines gerichtlich geschiedenen Ehepaares, nunmehr auch die rituelle Scheidung zu vollziehen, oft genug die Verheiratung des andern Teiles nicht verhindert. Der Ehewerber beschwichtigt dann sein religiöses Gewissen durch das Bewußtsein, daß er sich redlich bemüht habe, den rituellen Vorschriften gerecht zu werden, daß aber an der Böswilligkeit oder dem Eigennutz des anderen Teils seine Bemühungen zu Schanden geworden, und er vermag nicht einzusehen, daß er wegen des Unterbleibens einer bloßen Formalität dem Eheglücke, das er zu erlangen hofft, entsagen soll. Inwieweit solche Erwägungen berechtigt sind, soll hier nicht untersucht werden — genug, daß sie angestellt werden, und daß die Zahl der ohne rituelle Scheidung Wiederverheirateten eine recht beträchtliche ist. In früheren Zeiten lagen die Sachen wesentlich anders, da kam eine Weigerung, die Chalizah zu erteilen oder den Scheidebrief auszustellen resp. anzunehmen, nur äußerst selten vor und konnte nur schwer durchgesührt werden. Denn die Glaubensgemeinde und vornehmlich die Rabbiner hatten Mittel und Wege genug, um den zu Unrecht sich Sträubenden zur Vollziehung des ihm pflichtmüßig obliegenden religiösen Aktes zu zwingen, und man machte auch von diesen Mitteln ungescheut Gebrauch. Der Levir muß zwar bei der Chalizah ausdrücklich erklären: „ich will sie (die Schwägerin) nicht zur Frau nehmen"; in dem Scheidebriefe ist zwar die Formel enthalten, daß der Ehemann „ohne Zwang" die Scheidung vollzieht, allein man betrachtete die durch Androhung von Strafen erzielte Einwilligung zur Ausübung einer religiösen Pflicht nicht als durch einen verbotenen Zwang, sondern als durch die nachträglich gewonnene bessere Erkenntnis hervorgebracht und hatte hierfür schon in sehr früher Zeit die Formel geprägt: ■oa rnn mn 'l'B’D „Man übt aus den sich Sträubenden so lange einen Druck aus, bis er erklärt: ich tue es willig." In unseren Tagen kann von Zwang keine ' Rede mehr sein, es steht uns nicht das Recht zu, irgend jemand aus der Gemeinde auszuschließen, und nach den Staatsgesetzen kann niemand zu einer religiösen Handlung gezwungen werden. Ja, selbst die freiwillig übernommene Verpflichtung, den Chalizahakt oder die rituelle Scheidung