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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1904-09-02 · Heft 36 (2.9.1904) · p. Seite 426

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
68 (1904)
Issue
Heft 36 (2.9.1904)
Date
1904-09-02
Page
Seite 426 (sequence 6)
Language
German
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Das Judentum kennt kein sacrificium intellectus; Kein Einlullen des Gewissens, des Wahrheitstriebes, wie die Orthodoxie es. liebte: absichtliche, philologisch - historische Vielgeschäftigkeit und Vieldeuterei, um den eigentlichen Kernfragen aus dem Wege zu gehen.... Die Furcht vor dem Zweifel ward zur Gedankenlosigkeit, die Furcht vor der Kritik zur Unfähigkeit, die Wahrheit zu erkennen und zu bekennen. Mut! Mut! Zwar — dieser Gedanke von der notwendigen Herrschaft der Idee gegen die Formel, gegen leere, öde Tradition, gegen starren, blöden Wortsinn wird noch Jahrhunderte brauchen, aber kommen wird die Zeit oder das Judentum geht zugrunde. Dir Srkorm der Milchen Lhrgrlrtzr. Von Dr. H. Vogelstein-Stettin. ie Heilighaltung der Ehe ist im Judentum von jeher als eine der wichtigsten religiösen Forderungen betrachtet worden und in allem Wechsel der Zeiten hat man an dieser Forderung festgehalten, von dem Gedanken geleitet, daß in der Familie die Volkskraft wurzelt, und daß nur durch die sittliche Ausgestaltung der Ehe die Familie ihre gesicherte Grundlage erhält. Wenn die Propheten das Verhältnis Ggttes zu Israel unter dem Bilde eines Ehebundes darstellen und den Abfall von Gott als eheliche Untreue brandmarken, so haben sie dadurch nicht nur ihre eigene hohe Auffassung der Ehe zum Ausdrucke gebracht, sondern auch zugleich bekundet, daß von dem Volke diese Auffassung geteilt wurde, denn sonst Hütten sie es nimmermehr wagen dürfen, einen Vergleich anzustellen, - der leicht zu unwürdigen und sinnlichen Vorstellungen von der Gottheit Veranlassung geben konnte. In der Gesetzgebung fanden die über die Ehe allgemein verbreiteten Anschauungen ihren natürlichen Niederschlag, denn diese richtet sich stets nach den sittlichen und sozialen Verhältnissen eines Landes, ist das getreue Spiegelbild dessen, was im Volke als Inbegriff des Rechtes und der Wahrheit lebt. Es ist grundfalsch, widerspricht der Erfahrung und zeugt . von Unkenntnis des Volkscharakters, wenn, wie es mehrfach geschieht, behauptet wird, durch die strengen Ehegesetze sei die jüdische Ehe vor Lockerung bewahrt geblieben. Es verhält sich vielmehr umgekehrt: Weil den Juden die Ehe als heilig und unverletzlich galt, darum waren dementsprechend auch die Ehegesetze außerordentlich streng und war namentlich die Auflösung der Ehe mit vielen, zum Teil kleinlichen gesetzlichen Formalitäten verknüpft. Die biblischen Bestimmungen die den Ehebruch durch Androhung schwerer Strafen zu verhütentrachten und die Heiligung des - Ehelebens den Israeliten ganz besonders ans Herz legen, wurden später vielfach erweitert, verschärft und gegen mißbräuchliche Anwendung sichergestellt, aber mit Rücksicht auf die zwingenden Verhältnisse des praktischen Lebens in mancher Hinsicht auch umgestaltet und erleichtert. So wurde die. Deuter. 25, 5 ff. gebotene Levirats- oder Schwager-Ehe durch die von der Bibel nur für den Fall, daß der Bruder eines kinderlos Verstorbenen die Ehelichung der Schwägerin verweigern.sollte, als beschimpfende Strafe angeordnete Chalizah allgemein ersetzt, weil sich viele Unzukömmlichkeiten im Verlaufe der Zeit herausgestellt hätten, die bei Einhaltung der biblischen Vorschrift nicht zu verhüten waren. Um den Zwang der Ehelosigkeit einer von ihrem Manne verlassenen Frau zu vermeiden, führten die Gesetzeslehrer wesentliche Erleichterungen hinsichtlich der Bekundung des Todes des Ehegatten ein und erklärten zur Abgabe eines solchen Zeugnisses auch diejenigen Personen für befugt, deren Zeugenaussage sonst nicht, als vollgültig anerkannt wurde. Auch wurde schon in der Zeit der Mischnah aus demselben Grunde der Brauch abgeschafft, daß der Ehemann den von ihm an seine Frau eingeschickten Scheidebrief, bevor er in ihre Hände gelangt war, annullieren dürfe. Man hat eben, solange die Ritualbestimmungen noch flüssig waren, sie unter strengster Einhaltung des biblischen Grundgedankens möglichst den tatsächlichen Verhältnissen angepaßt und einen Zustand zu verhüten gesucht, bei dem die Gesamtheit oder ein Bruchteil derselben nicht bestehen konnte. Als dann aber die Kodifizierung der gesamten religiösen Vorschriften einschließlich der im Laufe der Zeit in den verschiedenen Ländern eingeführten Bräuche und Gewohnheiten erfolgt war, hat die starre Form vielfach den Sieg über die Bedürfnisse und die Anforderungen des täglichen Lebens davon getragen, und dadurch hat die jüdische Ehegesetzgebung, besonders auf dem Gebiete der Chalizah und der Ehescheidung, einen teilweise geradezu monströsen Charakter erhalten. Mit peinlicher Sorgfalt soll aus die allen Regeln dar Grammatik hohnsprechende Form der einzelnen Worte des Scheidebriefes geachtet werden; die Schreibung der Eigennamen, in Sonderheit die der Frauen-, Städte- und Flüssenamen hat nach einervöllig veralteten oder gar häufig auf Grund eines verdorbenen Kauderwelsch festgesetzten Orthographie zu erfolgen, bei der mitunter wohl eine Verschiedenheit in den polnischen, westdeutschen und österreichischen Landen zutage tritt, aber aus die heutige Schreibung nicht die mindeste Rücksicht genommen ist. Während die in den früheren Jahrhunderten im Gebrauche gewesenen deutschen, polnischen, französischen und italienischen Vornamen Gnade gefunden haben in den Augen der Kodifikatoren und es beispielsweise die Loyalität eines Scheidebriefes beeinträchtigen - würde, wenn den hebräischen Namen Zewi oder Seeb nicht auch die Bezeichnung „Hirsch" und „Wolf" angefügt wäre, obwohl kein Mensch die Betreffenden unter diesen Namen kennt, dürfen die Familiennamen, unter denen doch heutzutage die Personen allein bekannt sind, und durch welche sie von anderen dieselben Vornamen Tragenden unterschieden werden, in dem Scheidebriefe nicht erwähnt werden, und ebensowenig ist es gestattet, die jetzt gebräuchlichen Vornamen, so sie nicht auch schon in früheren Zeiten in Gebrauch waren, anzuwenden. Im Talmud wird zwar auf die genaue Benennung der im Scheidebriese zu erwähnenden Personen großes Gewicht gelegt; es wird verlangt, wenn jemand in Judäa unter diesem und in Galiläa unter jenem Namen bekannt ist, daß dann, um die betreffende Person deutlich zu kennzeichnen, sie unter beiden Namen zu figurieren habe, wie daselbst auch Vorsorge getroffen ist, , daß, wenn zwei Josef den Simon an einem Orte existieren, aus dem Scheidebriefe unzweideutig hervorgehe, welcher von beiden gemeint ist. Gleichwohl aber wird nach den gegenwärtig geltenden und allgemein beobachteten Bestimmungen in dem Scheidebriefe ein Familienname überhaupt nicht erwähnt, und wenn in einer Gemeinde von hunderttausend jüdischen Seelen noch so viele Simon ben Joses leben, die nur durch ihre Familiennamen voneinander unterschieden, werden können, so lautet doch die feststehende Formel für einen jeden von ihnen gleich: „ich, Simon den Josef, und welchen Namen und welche Bezeichnung ich sonst noch habe." Ja, es kommt

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