Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 68 (1904)
- Issue
- Heft 36 (2.9.1904)
- Date
- 1904-09-02
- Page
- Seite 422 (sequence 2)
- Language
- German
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— 422 haben -können, und nicht durchaus betrügerische Absichten, der Wunsch, die jüdische Abstammung zu verbergen, der Beweggrund zu sein brauchen. Da der überwiegende Teil der Juden Geschäftsleute sind, leiden sie besonders unter der häufigen Wiederholung desselben Namens. Kein Mensch geht gern mit einem lächerlichen oder gar anstößigen Namen durchs Leben. Wenn neulich eine hannoversche Adelsfamilie auf Grund eines vor hundert Jahren begangenen Formfehlers einen Familienzweig gezwungen hat, den hundert Jahre hin- - durch geführten Namen abzulegen, dann wird es bei dem ausgeprägten jüdischen Familiengefühl begreiflich sein und den Juden eigentlich nur zur Ehre gereichen können, wenn einer oder der andere danach trachtet, die Zusammengehörigkeit der Familie durch die Herstellung eines einheitlichen Namens zu markieren, der nur durch den Zufall, daß der Großvater an einem anderen Orte wohnte wie der Großonkel, nicht angenommen worden ist. Keineswegs wollen wir leichtfertige oder gar zu verbrecherischen Zwecken angestrebte Namensänderungen beschönigen; wir wollten nur zeigen, daß die häufigeren jüdischen Namensänderungsgesuche sehr wohl zu begreifen sind, und es - wäre immer nur Sache der zuständigen Behörden, zu prüfen, ob ein eine Namensänderung ausreichend rechtfertigender' Grund vorliegt, wie das bei anderen ähnlichen Gesuchen 'auch geschieht. Besonderer Verfügungen bedurfte es dazu nicht; diese geben nur den Antisemiten Anlaß zu falschen Unterstellungen und grundlosen Ausstreuungen, an denen sie es? ohnehin nicht fehlen lassen. Die Woche. Berlin. 30. August, ie um auch die von uns wiederholt ausgesprochene Ansicht zu widerlegen, daß der Antisemitismus strikter Observanz entschieden im Niedergange sei, hat die kleinere der; beiden antisemitischen Fraktionen, die sogenannte Deutschsoziale Partei, die bekanntlich von Herrn Liebermann' v. Sonnenberg angeführt wird, auf ihrem jüngsten Parteitage ' in Nordhaufen abermals ein neues Programm beschlossen, das in der „Judenfrage" durchaus nicht mehr so anspruchsvoll! auftritt, wie die zahlreichen früheren Programme dieser Partei.' Erst am Schlüsse finden sich in zwei Paragraphen ihre For- > derungen. Sie verlangen einfach: „Erweiterung der Strafbestimmungen gegen Tierquälerei, Erlaß eines Schächtverbotes; ferner: Fernhalten der Juden von allen Berufen, in denen ihre Betätigung wegen ihrer Eigenart. für unsere - Kulturentwicklung als schädlich anzusehen ist. insbesondere Ausschluß : von den gesetzgebenden Körperschaften, vom Richterstande, vom Offizier-!! stände und vom Berufe eines Lehrers der Geschichte oder der deutschen Sprache an öffentlichen Schulen, die von Kindern germanischen. Stammes besucht werden, sowie Beschränkung der Zulassung zum Berufe eines Anwalts oder Notars, tunlichste Fernhaltung jüdischer' Kiuder aus den öffentlichen Schulen für Kinder germanischen Stammes, Verhinderung der Aenderung jüdischer Familiennamen, Führung einer Statistik über die im Deutschen Reiche lebenden Personen jüdischen Stammes,' Verbot der Einwanderung von Juden, wissen-' schästliche Prüfung der jüdischen Religionsvorschriften und deren Uebersetzüng ins Deutsche." Von diesen Forderungen erscheinen ihnen „in absehbarer Zeit erreichbar": ' ° „Verbot der Einwanderung fremder Juden, Schächtverbot, Verbot der Aenderung jüdischer Familiennamen, Einschränkung der Anstellung, jüdischer Beamten gemäß dem Verhältnis der Bevölkerungsziffer." „Alle anderen Forderungen zur Judenfrage," — so heißt es wörtlich.in den Deutsch-sozialen Blättern — „liegen in Utopien." Nun denn, wir hoffen zuversichtlich, daß auch diese „bescheidenen" Forderungen in demselben Lande liegen. * Es war wieder einmal nichts, und alle Hoffnungen, die man etwa auf das Gnadenmanifest gesetzt, sind .gründlich zu Wasser geworden. Fast wie ein Hohn klingt das, was den unglücklichen russischen Juden als Gnade erwiesen wird. Den Familien derjenigen Juden, die sich der Militärpflicht entzogen haben, werden die ihnen auferlegten Geldstrafen erlassen. Damit wird aber nur eine der vielen himmelschreienden Ungerechtigkeiten beseitigt, unter denen die Juden in Rußland zu leiden haben. Es kann kaum eine Maßregel geben, die so sehrallem Gerechtigkeitsgefühl Hohn spricht, wie diejenige, daß, wie es bisher in Rußland der Fall war, ganze Familien zur Verantwortung gezogen und bestraft werden, weil, eines ihrer Mitglieder die Fahnenflucht ergriffen hat. Aber nicht einmal als eine kleine.Abschlagszahlung aus die notwendigsten Reformen kann das angesehen werden, was so pomphaft von den russischen Offiziösen als eine umfassende Revision der Judengesetzgebung angekündigt wurde. Man schreibt darüber ' der „Vossischen Zeitung" aus Petersburg: „Am 31, Juli d. I. a. St. trat das Ministerkomitee unter dem Vorsitz von S. I. Witte zu einer Sitzung zusammen, in der das Projekt zu „einigen Aenderungen in der Judengesetzgebung" durchberaten und zur Vorlage beim Zaren bestimmt wurde. Am Dienstag den 3./16. d. M. hatte Herr v. Witte Vortrag beim Zaren, in dem die erwähnten Aenderungen zur Sprache gelangten und, wie ich aus bester Quelle weiß, die Genehmigung des Monarchen fanden. Sie macht es sich zur Aufgabe, eine ganze Anzahl von irrtümlichen Auffassungen der bestehenden Gesetze seitens der Verwaltungsbehörden zu beseitigen. § 1 gestattet den Israeliten mit höherer (Universitäts-) Bildung, Kaufleuten erster Gilde, Handwerkern und ausgedienten Soldaten, die noch vor Einführung der allgemeinen Wehrpflicht gedient hatten, das Wohnrecht in den Dörfern der Gouvernements im sogenannten Ansiedlungsrayon. Der § 2 gestattet den obenbezeichneten Personen, sich Wohnungen zu mieten, sowie auch Räumlichkeiten, die zur Ausübung des Handwerks resp. Handels notwendig sind. (!) § 3 gestattet Personen mit höherer Bildung, Handel und Gewerbe zu treiben, auch in den Gouvernements des Innern, ohne vorher Kaufmann im Rayon gewesen zu fein, wie es von den anderen Klassen der Israeliten laut Gesetz verlangt wird. Die §§ 4 und 6 beschäftigen sich mit den Kaufleuten erster Gilde. Um den Inhalt der beiden Paragraphen verstehen zu können, sei vorausgeschickt, daß ein israelitischer Kaufmann in den Gouvernements außerhalb des Rayons nur dann die Gerechtsame der ersten Gilde erhält, wenn er fünf Jahre hintereinander im Rayon und zehn Jahre hintereinander außerhalb des Rayons den gesetzmäßig festgelegten Beitrag erlegt hat. In § 4 wird nun gestattet, daß diese Zahlungen unterbrochen werden können, ohne daß die schon geleisteten Beiträge nutzlos für den Zahler verfallen. Nach Erlegung sämtlicher Gebühren (im ganzen 9—12 000 Rubel. Die Red.) erhält der betreffende Israelit das Recht, nicht nur an dem Orte, wo er die Gildengebühr bezahlt hat, zu wohnen, sondern an allen Orten des russischen Reichs. In 8 6 haben Kaufleute erster Gilde aus dem Rayon und deren Angestellte das Recht, bis zu 180 Tagen, die Kaufleute zweiter Gilde rc. bis zu 90 Tagen pro Jahr außerhalb der Zone in Rußland zuzubringen. Die Zahl der Reisen ist unter Jnnehaltung der genannten Termine unbeschränkt, während bisher nur zwei Reisen nach den Gouvernements des Innern zulässig waren. § 5 gestattet allen Kommerz- und Manufakturräten überall in Rußland zu wohnen (wir haben von dieser bevorzugten Gattung fünf ganze Exemplare in Rußland). 8 7 schenkt (!) den Frauen der Israeliten mit höherer Bildung das Recht, am Wohnort ihres Mannes sowohl zu dessen Lebzeiten wie auch nach dessen Tode verbleiben zu