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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1904-07-29 · Heft 31 (29.7.1904) · p. Seite 363

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
68 (1904)
Issue
Heft 31 (29.7.1904)
Date
1904-07-29
Page
Seite 363 (sequence 3)
Language
German
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Diese Frage ist in der abgelaufenen Woche von antisemitischer Seite selbst in.so bündiger Weise beantwortet worden, daß hier wirklich nichts "mehr hinzuzufügen bleibt. Der, wie verschiedene Blätter melden, vor einigen Tagen verstorbene Wilhelm M a r r, der bekanntlich der erste literarische.Vorkäinpser des Antisemitismus in Deutschland war, hat in einem eben veröffentlichten Briese das folgende Urteil über seine eigene Partei ausgesprochen: „Ich bin ein alter Parteigänger, aber nie habe ich eine solche Erzschelmenbande gefunden als unter den heutigen Geschäftsantisemiten. Das aber dürfen Sie privatim erklären, daß ich nach dreißigjährigem Kampfe mich mit Ekel bis zum Erbrechen abwende von dem ganzen heutigen Geschäftsschwindel - Antisemitismus. Ich werde diese Behauptung nicht widerrufen." # Die Demission des Justizministers Dr. Schönstedt wäre nach der „Deutschen Tageszeitung" ein „Triumph der Demokratie und des Judentums, die beide Herrn Dr. Schönstedt immer mit ihrem Haß beehrt haben." Das edle Agrarierblatt befindet sich hier wieder einmal im Irrtum, wenigstens was die Juden anbelangt. Diesen ist es in der Tat ziemlich gleichgültig, ob der Minister bleibt oder geht. Sie wissen, daß derselbe Faden im Justizministerium fortgesponnen werden wird, gleichviel wie der leitende Minister heißt und — denkt. Auch haben sie den gegenwärtigen Justizminister durchaus nicht mit ihrem Haß beehrt. Denn im Grunde genommen hat derselbe wenig anderes getan wie seine Vorgänger und wahrscheinlich auch seine unmittelbaren Nachfolger. Die Versuche, die gemacht wurden, die Lage der Juden im Justizdienst noch zu verschlechtern, sind ja meist abgelehnt worden. Jnr übrigen hat der Justizminister Dr. Schönstedt wenigstens den Mut gehabt, offen und frei sein Vorgehen zu bekräftigen, was man von den Leitern anderer Ressorts, die denselben Weg einschlagen, nicht immer sagen kann. Also mit dem Trimnph und dem Haß ist es wieder einmal nichts! ft Die russische Gesetzsammlung veröffentlicht folgende Abänderungen der Bestimmungen über die Juden: In den westlichen Grenzgouvernements und in Bessarabien unterliegen die Juden in dem Rayon von 50 Werst von der Grenze allen Gesetzen über den Aufenthalt der Juden in der Ansässigkeitszone. Die Bestimmung, die den Juden verbietet, sich in dem. Rayon von 50 Werst von der Grenze außerhalb der Städte und Flecken sestzusetzen und aus einem Dorfe ins andere zu übersiedeln, bezieht sich nur aus solche Juden, die nach dem 20. Juli in den Dörfern des genannten Rayons erscheinen. Der Schluß dieser Mitteilung wird für Nichtrussen unverständlich bleiben. Die russischen Juden aber werden ihn schon verstehen. Es fragt sich nun, ob mit dieser Bestimmung die Reihe der Abänderungen und Verbessern ngen nur eröffne oder schon abgeschlossen ist. Inzwischen kommen wieder aus Südrußland schlimme Nachrichten über eine drohende Hungersnot unter den dortigen Juden. Die Unglücklichen, die eben von den Krawallen schwer heimgesucht, durch die im Reiche des Zaren Nikolaus alljährlich wütenden Sommerbrände vielfach an den Bettelstab gebracht wurden und in diesem Jahre außerdem unter der in Rußland ausgebrochenen, mit der Fortdauer des Krieges sich Zusehends verschärfenden ökonomischen Krisis weit stärker als die übrige Bevölkerung zu leiden haben, werden jetzt von einer neuen schweren Katastrophe bedroht. Infolge einer ungewöhnlichen Dürre ist in einem erheblichen Teile Rußlands die ganze Ernte zugrunde gegangen. Der offizielle Bericht über die Ernteaussichten sagt über Südrußland: Winterweizen schlecht in Südbessarabien und Cherson, unerfreulich in Poltawa und Wittebsk. Sommerweizen schlecht in Bessarabien, Cherson, Poltawa und Wittebsk. Roggen schlecht in Bessarabien, Poltawa und Wittebsk. Gerste und Hafer schlecht resp. unbefriedigend in Bessarabien, Cherson, Teilen von Polen, Poltawa und Wittebsk. Was sollen aber die unglücklichen Juden in Bessarabien, Cherson, Poltawa und Wittebsk denn essen, wenn Weizen und Roggen, Hafer und Gerste mißraten sind? Wer die Hungersnot in Südrußland im Jahre 1900/1901 mit durchgemacht hat, weiß, was eine einzige Mißernte für die von der Hand in den Mund lebenden russischen Juden selbst in sonst normalen Zeiten bedeutet/ Die Not dürfte diesmal gegen die vor fünf Jahren sich um so akuter gestalten, als die russischen Juden durch die Machenschaften des diebischen Tschinowniktums inzwischen noch weiter verarmt sind und ihren hungernden Brüdern in Südrußland um so weniger zu Hilfe eilen können, als sie infolge der Krisis jetzt selber am Hungertuche nagen. Das westeuropäische und amerikanische Judentum sollte sich rechtzeitig auf die schier unausbleibliche Katastrophe vorbereiten. Schon jetzt nimmt die Auswanderung nach Amerika noch nie dagewesene Dimensionen an. Zahlreiche Gemeinden sind durch die Emigration derart entvölkert, daß sie die städtischen Kommunalausgaben nicht mehr aufbringen können und bei der Regierung um ihre Rückverwandelung in Dörfer petitionieren; die Alliance Israelite hat bereits zur Linderung der bloßen Kriegsnot 100 000 Franks assigniert und sich an die englische 1. C. A. überdies um weitere Hilfe gewendet. Was soll erst geschehen, wenn zu der Kriegsnot noch eine Hungersnot sich gesellen wird. Es müßte ein Wunder geschehen, wenn die schlimmsten Befürchtungen nicht eintreffen sollten. ft Aus Rumänien wird berichtet, daß das neue Kommunalgesetz, die Organisierung der Landgemeinden betreffend, sich bereits in sehr unangenehmer Weise fühlbar zu machen beginnt. Es ist, wie schon gesagt wurde, einfach wieder ein Ausnahmegesetz gegen die rumänischen Juden. Folgende Bestimmungen sind nämlich im Art. 5 enthalten, der in wörtlicher Uebersetzung lautet: „Jeder Einwohner gehört einer Gemeinde an und muß zu deren Lasten beisteuern. Der Fremde, der sich in einer Gemeinde niederlassen will, muß die Bewilligung des Gemeinderates erlangen. Eine solche Bewilligung kann nur dann gewährt werden, wenn der Fremde durch ein Zeugnis der Behörde des Ortes, den er verlassen, Nachweisen kann, daß er sich gut betragen; daß er, falls er volljährig ist, dem Rekrutierungsgesetz entsprochen habe; daß er nicht wegen Verbrechen oder Delikte vorbestraft ist und daß er ein Handwerk ausüben kann oder über ein Kapital von 1000 Franksverfügt. ^Die Bewilligung des Gemeinderates kann nicht in Kraft treten, ehe sie vom Präfekten bestätigt worden ist." Gegenüber dem alten Gesetze stellt besonders dieser Artikel eine bedeutende Verschärfung dar. Denn jenes machte zwar das Wohnen der Fremden in den Dorfgemeinden von der Bewilligung des Gemeinderats abhängig, verlangte aber keine Zeugnisse. Im neuen Gesetze werden Bedingungen gestellt, die Anlaß zu Chikanen geben; so z. B. die Bedingung, ein Zeugnis vom letzten Aufenthaltsort zu bringen, den der Fremde vielleicht gerade deshalb verlassen hat, weil ihm die Behörden das Leben dort unmöglich machten. Ueberdies stand dem Fremden nach dem alten Gesetze das Recht zu, gegen die Beschlüsse des Gemeinderats an den Minister des Innern zu appellieren. Jetzt hängt der Fremde sogar, nachdem er all die schweren Bedingungen erfüllt hat, von dem Machtwort des Präfekten ab. Es ist also klar,

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