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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1904-07-15 · Heft 29 (15.7.1904) · p. Seite 342

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
68 (1904)
Issue
Heft 29 (15.7.1904)
Date
1904-07-15
Page
Seite 342 (sequence 6)
Language
German
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-"^-N'NZ^WHM^''VAMMschNUW'WMM^WMWDKWWKDWWVW'M^NWRNGWNWUW erstrebt würde. Wir haben deshalb eine Fachkommission mit der Ausarbeitung eines neuen Lehrplanes unter Einschränkung des Hebräischen auf das Allernotwendigste betraut, und beehren uns denselben in der Anlage Ew. Exzellenz zu unterbreiten. Vermochten wir der Ansicht des Königlichen Provinzial-Schulkollegiums über die Statthaftigkeit des hebräischen Unterrichts innerhalb des jüdischen Religionsunterrichtes in der Volksschule nicht beizupflichten, so können wir auch den von dem Königlichen Provinzial- Schulkollegium empfohlenen Ausweg, besondere Kurse für den Unterricht im Hebräischen einzurichten, als vorteilhaft und zweckentsprechend nicht anerkennen. Wir halten es insbesondere für einen Irrtums wenn das Königliche Provinzial-Schulkollegium meint, nicht befürchten zu sollen, daß der Besuch besonderer Kurse als eine schwere Belastung empfunden werden würde. Wir glauben es uns versagen zu dürfen, zur Begründung unserer, der Anschauung des Königlichen Provinzial- Schulkollegiums widersprechenden Ansicht auf unsere, in der Praxis langer Jahre gemachten Erfahrungen hinzuweisen. Wir gestatten uns vielmehr wiederholt auf das Schreiben vom 16. Juni 1898 Bezug zu nehmen, in welchem das Königliche Provinzial-Schulkollegium ausdrücklich erklärt: .' „Wir sind mit dem Vorstand der jüdischen Gemeinde der Ansicht, daß der Religionsunterricht für die jüdischen Kinder innerhalb der Schulzeit und in den Raumen der Schule gegeben werden sollte, und sind gern bereit, sobald entsprechende Anträge an uns ergehen, in der angedeuteten doppelten Richtung tunlichst Abhilfe zu schaffen." Wir gestatten uns ferner auf das uns gleichfalls durch den Herrn Polizeipräsidenten übermittelte Schreiben des Königlichen Provinzial- Schulkollegiums vom 28. Juli zu verweisen, in welchem das Königliche Provinzial-Schulkollegium, wie folgt, sich äußert: „Man wird nicht umhin können, aus dem niedrigen Prozentsatz der älteren Jahrgänge auf den öffentlichen Anstalten den. Schluß zu ziehen, daß es nicht lediglich Gleichgültigkeit der Eltern ist, welche sie Zur Zurückhaltung der jüngeren Jahrgänge bestimmt, vielmehr andere Gründe, die in der Sache selbst liegen, stark Mitwirken müssen, sei es die Furcht vor Ueberanstrengung der Kinder durch die besonderen Schulwege rc." Wir glauben, daß kein Anlaß vorliegt, heute anders zu urteilen, als in den Jahren 1898 und 1899. Die - von dem Königlichen Provinzial-Schulkollegium seinerzeit gegen die Einrichtung besonderer Kurse für das Hebräische vorgebrachten schwerwiegenden Gründe sind unseres Erachtens auch heute noch in vollem Umfange zutreffend, und wir können deshalb nicht umhin, den von dem Königlichen Provinzial- Schulkollegium empfohlenen Ausweg, neben dem Religionsunterrichte der Volksschule besondere Kurse für das Hebräische einzurichten, als bedenklich und ungangbar anzusehen. Wir gestatten uns schließlich noch, das Folgende zu bemerken: In dem mehrfach erwähnten Schreiben vom 16. Juni 1898 meint das Königliche.Provinzial-Schulkollegium, der Geist des Gesetzes vom 23. Juli 1847 wolle dem Vorstand der jüdischen Gemeinde die Pflege der religiösen Interessen überhaupt auferlegen und dazu gehöre nicht bloß die Befriedigung des religiösen Bedürfnisses, sobald es hervortritt, sondern auch die Verpflichtung, das religiöse Bedürfnis zu wecken. Der Vorstand der jüdischen Gemeinde als einer religiösen Körperschaft kann sich der Pflicht nicht entziehen, die jüdischen Eltern durch seine Organe dahin zu beeinflussen, daß sie ihren Kindern den Trost und den sittlichen Antrieb der. Religion nicht vorenthalten. Wir erkennen die Verpflichtung an, die in der angezogenen Aeußerung des Königlichen Provinzial-Schulkollegiums für uns aufgestellt wird. Wir sind uns dieser Verpflichtung und der Verantwortung, die namentlich in den gegenwärtigen Zeitläuften für uns daraus erwächst, voll bewußt und sind gern bereit, dieser Pflicht nach Kräften gerecht zu werden. Um, dies zu können, müssen wir aber in den Stand gesetzt werden, diejenigen Maßnahmen auszuführen, welche uns von kompetenter Seite als zweckdienliche empfohlen werden und deren Zweckmäßigkeit von uns anerkannt wird, und Maßnahmen zu vermeiden, die von kompetenter Seite als zweckwidrig bezeichnet worden sind und deren Unzweckmäßigkeit von uns zugegeben werden muß. Wir sind überzeugt, daß Ew. Exzellenz geneigt sein werden, uns in diesem Bestreben zu unterstützen, und in dieser Ueberzeugung unterbreiten wir Ew. Exzellenz vertrauensvoll die ehrerbietigste Bitte: den Bescheid des Königlichen Provinzial-Schulkollegiums, nach welchem das Hebräische aus dem jüdischen Religionsunterrichte der Volksschule ausgeschaltet werden soll, hochgeneigtest aufzu- ' heben und zu verfügen, daß der in der Anlage von uns überreichte abgeänderte Lehrplan für den jüdischen Religionsunterricht einheitlich in den hiesigen Gemeindeschulen eingeführt werde. ' Der Vorstand der jüdischen Gemeinde. Aus dem Kultusministerium erging darauf an' den Gemeindevorstand unter dem 5. Februar 1904 folgender Bescheid: Auf die Vorstellung vom 12. Juli v. I. erwidere ich. daß ich mich den Bedenken der städtischen Schuldeputation und des Königlichen Provinzial-Schulkollegiums gegen die allgemeine Einführung des Hebräischen in den jüdischen Religionsunterricht der Berliner Gemeindeschulen nicht verschließen kann. Es wird Sache der jüdischen Gemeinde sein, denjenigen Kindern, deren Eltern die Erteilung hebräischen Unterrichts aus religiösen Gründen wünschen, dazu außerhalb des Schulunterrichtes Gelegenheit zu geben. Ich habe demnach keinen Anlaß, den Bescheid des Königlichen Provinzial-Schullollegiums vom 16. Februar vorigen Jahres aufzuheben. gez. Studt. Es ist recht interessant, aus dem Inhalt der Beschwerdeschrift entnehmen zu können, wie wandelbar der Geist in der Vorgesetzter: Schulbehörde ist. Im Jahre 1896 die behördliche Anerkennung der Notwendigkeit des hebräischen Unterrichtes in allen Kursen, im Jahre 1898 dazu die Ergänzung, daß der Religionsunterricht für die jüdischen Kinder innerhalb der Schulzeit und in den Räumen der Schule gegeben werden sollte, in den Jahren 1902 und 1903 dagegen die schroffe Ablehnung der Einführung des Hebräischen. Tief bedauerlich bleibt es, daß die entscheidende oberste Behörde nicht mit einem einzigen Worte auf die klaren und überzeugenden Einwände der Beschwerdeschrift des Gemeindevorstandes zurückgegriffen hat, um so mehr bedauerlich, als dem katholischen Religionsunterricht, wie dies schon zur Zeit des Eintreffens des ersten ablehnenden Bescheides des Provinzial - Schulkollegiums in der Repräsentanten-Bersammlung hervorgehoben wurde, mehrfach Zugeständnisse bezüglich der Aufnahme lateinischer Gebete in den Unterricht gemacht worden sind. Selbst wenn der Gemeindevorstand sich mit der Einrichtung der vorgeschlagenen Sonderkurse befreunden sollte, bleibt es doch Wohl immerhin noch unsicher, ob die Volksschüler veranlaßt werden können, an diesen Kursen teilzunehmen. Seitens des Gemeindevorstandes ist die Angelegenheit dem Schulvorstande zur weiteren Erwägung überwiesen worden und man darf mit Spannung den Ergebnissen dieser Beratung entgegensehen.?. S. Betrachtungen über die Verhältnille der jüdischen Gemeinden in Mecklenburg. Von W. Wiesenthnl. ©eit ca. zwei Dezennien in verschiedenen Orten des kleinen Mecklenburger Ländchens domiziliert, wird es vielleicht einen Teil der Leser dieses Blattes interessieren, meine Betrachtungen über die Juden, resp. die jüdischen Gemeinden desselben zu lesen. Mecklenburg hat ungefähr 1/a Million Einwohner mit etwas über 50 Städten und fast ebenso viel jüdischen Gemeinden, die jedoch zum großen Teil so klein sind, daß in rituellem Sinne eine kirchliche Versammlung (Minjan) nicht zusammen kommen kann. Nrrr bei den hohen Festtagen

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