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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1904-07-15 · Heft 29 (15.7.1904) · p. Seite 341

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
68 (1904)
Issue
Heft 29 (15.7.1904)
Date
1904-07-15
Page
Seite 341 (sequence 5)
Language
German
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Volksschule mitzusprechen. Den hebräischen Unterricht in der Volksschule hielt er für unentbehrlich, da zur religiösen Ausbildung der jüdischen Schüler jedenfalls die Vorbereitung zur Teilnahme an dem Gottesdienste gehöre, der zum größten Teile in hebräischer Sprache stattfinde. Prinzipiell verwarf er die vorgeschlagenen Sonderkurse, da sie die Schüler ebenso belasten, wie der Besuch der jüdischen Religionsschule, und riet, dem Provinzial-Schulkollegium, das Vernunftgründen bisher stets zugängig gewesen, noch einmal klarzulegen, daß das Hebräische bis zu einem gewissen Maße unbedingt notwendig und im Rahmen des Lehrplanes für die Volksschule auch möglich sei. In herzerfreuender Einigkeit, welche in dieser Sitzung als ein schönes freudvolles Ereignis gefeiert wurde, mißbilligten die konservativen wie liberälew Repräsentanten die schroffe Ablehnung. Ein Antrag Baginsky, in welchem der jüdische Religionsunterricht ohne das Hebräische „als sein Ziel völlig verfehlend" und der Beschluß des Provinzial-Schulkollegiums als „verhängnisvoll" bezeichnet wurde, konnte nicht die Mehrheit auf sich vereinigen, dagegen gelangte der Antrag Louis Sachs auf Rückverweisung der Vorlage an die gemischte Kommission zurnochmaligen Beratung zur Annahme. Unter dem 29. Januar 1903 ist alsdann auf Grund des Beschlusses der gemischten Kommission der Gemeindevorstand bei dem Provinzial-Schirlkollegium mit der Bitte vorstellig geworden, von dem grundsätzlich ablehnenden Standpunkt abzugehen und die Aufnahme des Hebräischen wenigstens in. dem Umfange zu genehmigen, in welchem es zur Einführung in die Gebete unumgänglich erforderlich sei. Auf dieses Gesuch ist dem Gemeindevorstand unter dem 16. Februar der Bescheid geworden, das Provinzial- Schulkollegium müsse auch nach erneuter Erwägung an der Auffassung festhalten, daß der Einführung des Hebräischen in den Religionsunterricht der Volksschule auch bei noch so enger Begrenzung des Lehrzieles grundsätzliche Bedenken entgegenstehen. Der Gemeindevorstand konnte sich bei diesen: Bescheide nicht beruhigen und wandte sich nunmehr unter dem 19. Juli v. Js. beschwerdeführend an den Herrn Kultusminister. Die sehr sorgsam und unter Verwertung mehrerer früherer Entscheidungen des Provinzial-Schulkollegiums überaus geschickt abgefaßte Beschwerde gibt in der Einleitung kurz die oben erwähnten Daten und fährt alsdann wörtlich fort: Das Hebräische ist die Sprache des jüdischen Gebets in Familie und Gotteshaus, es ist die Sprache unserer Neligionsquellen und zahlreicher Werke unserer religiösen Literatur. Wir können uns der ernsten Besorgnis nicht verschließen, daß eine Ausschließung des Hebräischen aus dem jüdischen Religionsunterrichte dazu führen müßte, breite Schichten unserer Religionsgemeinschaft dem Gotteshause, dessen Gebete sie nicht verstehen, und damit der Religion überhaupt zu entfremden. Wir dürfen es uns versagen, unsere Ansicht von der außerordentlichen Wichtigkeit des Hebräischen für den jüdischen Religionsunterricht an dieser Stelle eingehend zu begründen, da sich die Bedenken des Königlichen Provinzial-Schulkollegiums gegen diesen Punkt nicht richten. Vielmehr erkennt das Königliche Provinzial- .Schulkollegium in seinem Bescheide ausdrücklich an, daß die Entscheidung der Frage, ob und inwieweit der bezeichnete Unterricht als ein wesentlicher Bestandteil des jüdischen Religionsunterrichts.anzusehen ist, von uns und nicht von dem Königlichen Provinzial- Schulkollegium zu treffen ist, und zeigt sich nicht abgeneigt, sich auf den Boden der in der Frage von uns vertretenen Auffassung zu stellen. Das Bedenken des Königlichen Provinzial-Schulkollegiums geht vielmehr dahin, daß die Einführung des Unterrichtes im Hebräischen über die Ziele, welche der Volksschule gesteckt sind, hinausgreifen würde. Aus diesem Grunde müsse es Sache der jüdischen Kultusgemeinde sein, für den Unterricht im Hebräischen, soweit sie es für erforderlich hält, durch Errichtung besonderer Kurse Sorge zu tragen. Das Königliche Provinzial-Schulkollegium glaubt nicht befürchten zu sollen, daß der Besuch solcher Kurse von seiten derer, die an ihnen teilnehmen wollen, als eine schwere Belastung empfunden werden würde. *■ Diese Auffassung des Königlichen Provinzial-Schulkollegiums vermögen wir als zutreffend nicht anzuerkennen. Wir können zunächst nicht zugeben, daß die Aufnahme .des Hebräischen in den jüdischen Religionsunterricht über die Ziele, welche der Volksschule gesteckt sind, hinausgreifen würde. Unbestritten gehört zu den wesentlichsten Aufgaben der Volksschule der Religionsunterricht und zu den wichtigsten Aufgaben des Religionsunterrichts die Unterweisung in den Gebeten. Eine Unterweisung in den jüdischen Gebeten aber ist unmöglich, sofern die Schüler nicht wenigstens soweit mit dem Hebräischen ver-. traut gemacht werden, als zum Verständnis der Gebete erforderlich ist. Wir gestatten uns besonders hervorzuheben, daß es sich hierbei nicht um die Erlernung einer fremden Sprache im üblichen schultechnischen Sinne handelt. Die Erlernung des Hebräischen ist nicht Selbstzweck, sondern nur Mittel zum Zwecke des Verständnisses der Gebete. Der Unterricht soll nicht dahin streben, die Kinder mit dem System der hebräischen Grammatik vertraut zu machen, er soll sie, auch nicht in den Stand setzen, Uebertragungen aus dem Deutschen in das Hebräische vorzunehmen, er soll ihnen schließlich auch nicht einen Wortschatz zu eigen machen, wie er sonst bei dem Unterrichte in einer fremden Sprache als erforderlich erachtet wird. Vielmehr soll den Kindern nur die Terminologie der täglichen Gebetsprache erschlossen werden, die infolge der häufigen Wiederkehr gleicher oder ähnlicher Worte beschränkt ist und verhältnismäßig geringe Anforderungen an das Fassungsvermögen der Kinder stellt. In unserer Ueberzeugung, daß ein derartiger Unterricht über die Ziele der Volksschule nicht hinausgreist, werden wir auch durch die folgenden Erwägungen bestärkt. Die Ausnahme des Hebräischen in den Lehrplan für den jüdischen Religionsunterricht der Volksschule stellt nicht Neues dar. Auch bisher ist dieser Gegenstand in zahlreichen hiesigen Gemeindeschulen unterrichtet worden. Wir gestatten uns, Bezug zu nehmen auf die von Ew. Exzellenz Herrn Amtsvorgänger im Februar 1896 veranlagte Revision des jüdischen Religionsunterrichtes in den jüdischen Gemeindeschulen und auf die Schriftstücke, die uns in dieser Angelegenheit durch den Herrn Polizei- Präsidenten abschriftlich übermittelt worden sind. In dem Berichte der Revisionskommission vom 6. Februar 1896, welcher unter dem 27. Februar 1896 Ew. Exzellenz Herrn Amtsvorgänger durch das Königliche Provinzial-Schulkollegium unterbreitet worden ist, wird über den hebräischen Unterricht ausgeführt: „Der Unterricht im Hebräischen, welcher gutes Lesen erzielt hatte, muß bei aller Anerkennung der Wichtigkeit der grammatischen Analyse mehr Gewicht darauf legen, den Inhalt dem Gemütsleben der Kinder nahe zu bringen. Es erscheint notwendig, daß der hebräische Unterricht in allen Kursen erteilt werde, wenigstens soweit, daß die Kinder an dem gottesdienstlichen Leben der Gemeinde Anteil nehmen können." In einem Schreiben des Königlichen Provinzial-Schulkollegiums zu Berlin vom 16. Juni 1898 an den Herrn Polizeipräsidenten heißt es ferner: „Der Vorstand der jüdischen Gemeinde irrt, wenn er für den Unterricht in den öffentlichen Schulen den Mangel eines Lehrplanes beklagt, ein solcher ist für jeden Religionskursus vorhanden." Wir beehren uns Ew. Erzellenz in der Anlage Abschrift des uns mit dem Berichte der Revisionskommission vom 6. Februar 1896 überreichten Religionslehrplanes zu unterbreiten, aus welchem Ew. Exzellenz hochgeneigtest ersehen wollen, daß für das dritte bis achte Schuljahr Hebräisch als Lehrgegenstand vorgesehen ist. Wenn das Königliche Provinzial-Schulkollegium trotzdem zu einer Ablehnung gekommen ist, was seinerzeit in dem Berichte an Ew. Exzellenz Herrn Amtsvorgänger als notwendig bezeichnet worden ist, so scheint diese Meinungsänderung auf einem Mißverständnis bezüglich des geplanten Umfanges des hebräischen Unterrichtes zu beruhen. Wir fürchten, daß der von uns dem Königlichen Provinzial- Schulkollegium überreichte Lehrplan zu der irrigen Ansicht hat begründeten Anlaß geben können, als ob eine Erweiterung des hebräischen Unterrichts über das bisherige Maß hinaus von uns

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