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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1904-06-24 · Heft 26 (24.6.1904) · p. Seite 306

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
68 (1904)
Issue
Heft 26 (24.6.1904)
Date
1904-06-24
Page
Seite 306 (sequence 6)
Language
German
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Arbeitsnachweis — in steter Fühlung mit der Fürsorge- und Armenkonmrission der jüdischen Gemeinde — seine überaus segensreiche Tätigkeit. Abgesehen von der Einrichtung einer Schreibstube, wo minder brauchbare und arbeitsunfähige Personen mit Adressenschreiben und dergl. beschäftigt werden, sind armen, leidenden Witwen Arbeitsstuben geschaffen worden. Ebenso finden die gegen die bedauerlicherweise im Wachsen begriffene Prostitution gerichteten Bestrebungen hier volle Würdigung, und es ist bisweilen gelungen, Mädchen, die, teils ohne ihre Schuld, vor dem Abgrund standen, wieder in gute Bahnen zu lenken, indem ihnen ehrliche Arbeit verschafft, Aufsicht und Fürsorge für sie übernommen wurde. Die antisemitischen Exzesse in Könitz, welche, viele. kleine jüdische Leute an den Bettelstab gebracht, haben ^naturgemäß auch den hiesigen Arbeitsnachweis in hervorragendem Maße berührt, da der Zuzug der Geschädigten und ihrer Existenz Beraubten nach Berlin ein ziemlich umfangreicher war. Ein aus Könitz stammender Abdeckereigehilse, welcher wegen Mordes unter Anklage gestellt war, wurde nach seiner Freisprechung in einer hiesigen großen Fellhandlung als Arbeiter untergebracht, und auch seinen Kindern Stellung verschafft; ebendaher kam ein ruinierter Fleischhändler, dem ein Posten als Platzaufseher in einem Kohlengeschäst zugewiesen werden konnte, während ein durch das wüste Treiben verarmter Kaufmann als Kontorist Arbeit gefunden hat; ferner wurden die Töchter eines wegen Meineids bestraften Kultusbeamten aus der dortigen Gegend in den Stand gesetzt, ihre alten Eltern zu ernähren. Auch Kischinew hat sich in die Geschichte des Arbeitsnachweises mit eisernem Griffel eingeschrieben. Alle, besonders von den Logen und Brüdern empfohlenen Kischinewer wurden plaziert und mit Kleidung versehen, sodaß sie jetzt in der Lage sind, sich etwas zurücklegen zu können. So hat der Arbeitsnachweis einem Zimmermann und einem Tischler, beides Familienväter aus Kischinew, Existenzen verschafft, mittels derer sie sich ordentlich ernähren können, wobei ich als charakteristisch für das Vertrauen dieser Leute erwähnen will, daß sie nicht selten ihre Ersparnisse dem Bureau zum Aufbewahren übergeben. Es wäre natürlich leicht, aus der Fülle der Ereignisse eine große Reihe derartiger Fälle zusammenzustellen, aber der Raum würde hierzu nicht ausreichen; daher wollen wir uns nur noch aus einige Mitteilungen beschränken, die durch ihre Eigenart einer besonderen Erwähnung wert erscheinen. Die ganze Familie eines Mannes, der in München ein großes Geschäft besessen hatte, aber durch Börsenspekulation in Konkurs geraten war und sich genierte; in seiner Heimat eine abhängige Stellung anzunehmen, wurde plaziert, so daß er und die Seinen ihr gutes Auskommen hatten. Ein Arzt, der früher als Assistenzarzt in Magdeburg tätig gewesen, war durch längere Krankheit vollständig heruntergekommen und hatte nicht einmal ein Obdach; er wurde in einen: erbarmungswürdigen Zustande in der jüdischen Volksküche aufgefunden, ohne einen Pfennig in der Tasche, ohne warme Kleidung gegen die bittere Kälte. Nachdem die über ihn eingeholten Auskünfte günstig lauteten, gelang es durch persönliche Intervention des den Arbeitsnachweis leitenden Herrn Jli a Ber bei hiesigen hervorragenden Fachleuten das Interesse für ihn zu erwecken, so daß er jetzt eine gut gehende Praxis in Berlin ausübt. Mitunter, wenn auch selten, kommen in all dem Elend auch hunwrvolle Szenen vor; so fragte ich gelegentlich einen jungen aus Rußland stammenden Burschen, was er gelernt hätte und was er verstände. Seine Antwort lautete: „Schmuggeln". Da dies „Gewerbe" bei uns keinen Boden hat, wurde er nach Hamburg expediert, und. soll als Schiffsjunge sein Dasein fristen; seinen ursprünglichen „Berus" wird er wohl inzwischen aufgegeben haben. Ein anderes Mal wandte sich ein schon bejahrter Mann an das Bureau, und aus die Frage, wer ihn hierher geschickt hätte, erwiderte er nur: „Gott und mein Dalles." Das Vertrauen auch dieses Mannes ist nicht getäuscht worden. Da man aus den angeführten Fällen, die bis ins kleinste gehende Sorgfalt des Arbeitsnachweises ersehen kann/ so bedarf es kaum der Versicherung, daß die Leitung desselben ihre ganze Kraft dafür einsetzt, Ansprüche, die an den Verein herantreten, in vollem Umfange zu befriedigen, wie der Arbeitsnachweis überhaupt stets seiner hohen Ziele gedenkt und mit seinen schützenden Armen über in Not geratene Glaübensbrüder dauernd wacht. So habe ich versucht, einen kleinen Einblick in die umfangreiche und segensreiche Tätigkeit des Arbeitsnachweises zu verschaffen, ohne in der Lage zu sein, im kleinen Nahmen das Thema erschöpfend zu behandeln. Wir alle aber sollten, durch die Erfolge ermutigt, dahin wirken, daß auch an anderen Orten, soweit noch nicht vorhanden, derartige Organisationen ins Leben gerufen werden. Pflicht der Logen nicht nur, sondern aller deutschen Juden ist es, diese Schöpfung zu erhalten und an ihrem Ausbau .mitzuarbeiten, damit in immer steigendem Maße alle herantretenden Wünsche nach Arbeit erfüllt'werden können. Vor allem - und das soll auch an dieser Stelle mit Nachdruck gerügt werden — müssen unsere Glaubensgenossen selber die bedauerliche Scheu überwinden, jüdische Leute bei sich anzustellen. Finden doch nur 25 Prozent aller Plazierungen bei jüdischen Arbeitgebern statt. Sollte das Wort wirklich wahr sein, daß wir Juden oft selbst die größten Antisemiten sind?! Gewiß nicht! Widerlegen wir also alle diese wiederholt ausgesprochene Behauptung! Helsen wir durch Anmeldung von Arbeitsgelegenheit und Zuführung von Mitteln! Edel der Mensch, der dem Bruder in Not Hilfreich und freudig reichet das Brot! Edler jedoch — der ihm Möglichkeit schafft, Sich zu ernähren aus eigener Kraft! Line wichtige Entscheidung. Von Rechtsanwalt Dr. Martin Jsaae. ' Ueber die Frage: „Darf eine Synagogengemeinde Geschäftsinhaber besteuern, welche außerhalb der Gemeinde wohnen" ist kürzlich eine interessante Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts in Berlin ergangen, der folgender Sachverhalt zu Grunde lag. Die Synagogengemeinde R. hatte folgenden, vom Oberpräsidenten der Provinz Brandenburg bestätigten Nachtrag zu ihrem Statut beschlossen: „Inhaber der am hiesigen Platze bestehenden Filialgeschäfte, welche außerhalb ihren Wohnsitz haben, werden von dem 1. Oktober 1902 von dem Einkommen dieser Filialgeschäfte zu den Steuern der hiesigen Synagogengemeinde herangezogen." Der Kaufmann W., der in Berlin wohnt und in R. ein Zweiggeschäft hat, wurde aus Grund dieser Bestimmung aus dem Einkommen seines Filialgeschäfts zu den Gemeindeabgaben herangezogen. Seine Reklamation wurde zurückgewiesen unter Hinweis auf obigen Beschluß und auf die Notwendigkeit dieser Steuer, da die Gemeinde N. sonst ihren Kantor nicht bezahlen könne. W. erhob darauf Klage im Verwaltungsstreitverfahren bei dem Bezirksausschuß in Potsdam. Dieser erkannte dahin,

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