Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 68 (1904)
- Issue
- Heft 21 (20.5.1904)
- Date
- 1904-05-20
- Page
- Seite 3 (sequence 15)
- Language
- German
- Belongs to
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Zeitung 'des Judentums"' erschienen wiederholt Aufsätze. - von ihm. Einer derselben über die Namen in Shakespeares „Kaufmann von Venedig" hat sogar Aufsehen erregt und die Resultate dieser interessanten Arbeit werden eben jetzt von.englischen und deutschen Shakespeare-Forschern wieder -— neu entdeckt. Neinherz war ein gebildeter und kenntnisreicher Mann und ein treuer Jude, dessen ganzes Strebendahin ging, Bildung und Aufklärung unter seinen Glaubensgenossen zu verbreiten. Ehre seinem Anpenken! - 8. Oldenburg, 8. Mai. Die diesjährige Sitzung des Jüdischen Landesgemeinde-Rates fand am 1. d. M. statt. Auf Antrag des Vorsitzenden,. Landesrabbiner Dr. Mannheimer wurde einstimmig der Anschluß der Oldenüurgischen Synagogengemeinde an die Gesamtorganisation der deutschen Judenheit beschlossen. Aus dem Bericht des Vorsitzenden über das verflossene Jahr entnehmen wir, daß ein Antrag der Schlächterinnung in Oldenburg um Aushebung des rituellen Schächtens vom Magistrat abgelehnt wurde. Herr Dr. Mann-, heimer hatte durch die von Seiten der Freien Vereinigung für das orthodoxe Judentum gütigst zur Verfügung gestellte Gutachtensammlungen rechtzeitig den Magistrat aufgeklärt. Der Bericht der Zentral- Unterstütznngs- und Lehrer-Pensionskasse wurde genehmigt. Alsdann folgte ein hochinteressanter Vortrag des Vorsitzenden „über die soziale Lage der Judenheit im allgemeinen", welche kein sehr erfreuliches Bild für die Juden ergab, weder auswärts noch in Preußen. Zu bedauern ist, daß im Herzogtum Oldenburg, wo solche freiheitliche Gesinnung in der Bevölkerung herrscht^ doch verhältnismäßig wenig Juden wohnen. Die Viehzucht ist bedeutend, und mancher süddeutsche Viehhändler könnte hier emporkommen.. Im übrigen verlief die Sitzung sehr anregend und ruhig, da von allen Gemeinden ein erfolgreiches friedliches Wirken des Vorstandes und des Landrabbiners zu verzeichnen ist. Durch die Zentral - Ilnterstützungskasse, in welche jede Gemeinde 2 Prozent ihrer Umlagen gesetzlich zu zahlen hat, helfen die größeren Gemeinden den kleineren zur Erhaltung ihrer religiösen Institutionen, ihrer Schulen, Schechitah und ihres Kultus, so daß die Gemeinden zusammen ein Ganzes bilden und gedeihlich sich entwickeln. =7 Bonn, 16. Mai. Generaloberst v. Los hatte bekanntlich in seiner Rede bei dem 25 jährigen Papstjübiläum Leos XIII. einen Inden als einen der tapfersten Husaren des Feldzuges gefeiert und hinzugefügt daß der Jude für seine Tapferkeit mit dem Eisernen Kreuze geschmückt worden sei; er drücke ihn: bei der Begegnung die Hand, weil er ihn hochachte. Wie nachträglich bekannt wurde, hatte General v. Los damit den Handelsmann Moses Bier in Bonn gemeint, nur hatte er sich insofern geirrt, als Bier nicht das Eiserne Kreuz besaß. Antisemitische Blätter und Redner hatten natürlich den Irrtum des Generals v. Loö damit erklärt, daß Bier sich schwindelhasterweise für einen Ritter des Eisernen Kreuzes ausgegeben habe. Der Abgeordnete Liebermann v. Sonnenberg war in der Reichstagssitzung vom 7. März d. I. nochmals auf diese Angelegenheit zurückgekommen. Wie in der letzten Sitzung des hiesigen Kriegervereins, dem Bier angehört, mitgeteilt wurde, hat sich Generaloberst v. Loö, nachdem ihm die Aeußerungen Liebermanns v. Sonnenberg bekannt wurden, von Bordighera in Italien aus an den Reichstagspräsidenten gewendet, um-eine Richtigstellung zu veranlassen, die sämtlichen Abgeordneten mitgeteilt werden soll. In der dem Verein vorgelegten Richtigstellung heißt es der „Köln. Volksztg." zufolge: „General v. Loe hat sich allerdings/als er in seiner Rede am 29. Juni 1902 in Bonn die Dekorierung des P. Bier erwähnte, in einem Irrtum befunden. Dieser Irrtum ist aber einzig und allein seine, des Generals Schuld. Bier war für das Eiserne Kreuz Vvrgeschlagen, inzwischen erhielt der damalige Kommandeur des Königshusarenregiments, General v. LoL das Kommando der Brigade und glaubte nachher, die Dekorierung sei auch erfolgt. Was den p. Bier betrifft, so hat dieser weder vor der Rede von seiner Dekoration gesprochen, noch nachträglich die fälschliche Darstellung unterstützt. Vielmehr ist er nachher sofort zum General v.Loö gekommen und hat persönlich den Irrtum aufgeklärt." t. München, Dieselbe „Augsburger Abendzeitung", welcher wir den neulich mitgeteilten Bericht über die O st e rr i e d e r' s ch e P ö st - karte entnahmen, enthält folgende Mitteilung über eine Verhandlung vor der Strafkammer des Landgerichts München I. am 4. d. M.:. .. Das -Atelier für Kunst- und Kunstgowerbe Seb. Osterrieber dahier versandte im vorigen Jahre an sämtliche Ansichtskartenhändler Deutschlands und Oesterreichs .einem Prospekt, in welchem eine Interessante Ansichtspostkarte zum Wiederverkauf angeboten wurde „deren Motiv einem historischen und für unsere Zeit- Verhältnisse interessanten Gebiete entnommen ist." Es sind, heißt es. in dem Prospekt weiter, „verschiedene alte Gemälde gefunden worden, welche auf den Ritualmord Bezug nehmen, respektive denselben Nachweisen." Auf der dritten Seite des Prospektes, ist ein solcher angeblich erst kürzlich ausgefundener künstlerischer Kupferstich reproduziert, .welcher den Tod des Knaben Heinrich darstellt, der 1345 in München ermordet worden sein soll.- Dia Originalzeichnung stammt von Mathias Kasper in Augsburg, der Stich von Raphael Sadeler dem Aelteren, enthalten in der von Mathias Raderus 1624 herausgegebenen und in München erschienenen „Bavaria santa“. Die Erzählung selbst findet sich in Aventins Bayerischer Geschichte. Band VIII. Seite 784. Die Karte, die unter dem Bilde einige auf dieses bezügliche lateinische Distichen enthält, ist entweder nach der „Bavaria santa" oder-einem gesondert Verkauften Ausschnitt des Stiches gefertigt worden. Gegen Sebastian Osterrieder und dessen Bruder Xaver war nun . Anklage wegen Vergehens wider die Religion erhoben worden, doch wurde Xaver Osterrieder auf Antrag des Staatsanwalts selbst wieder außer Verfolgung gesetzt, da er" mit dem Reisenden des Prospektes und der Herstellung der Postkarte nichts zu tun hatte; der Antrag des Staatsanwalts auf Eröffnung, des Hauptverfahrens gegen Sebastian Osterrieder wegen Religionsvergehens wurde Von der Strafkammer zurückgewiesen, da das Gericht keine genügenden Anhaltspunkte für das subjektive Tatbestandsmoment des § 166 R.-St.-G.-B. gegeben erachtete. Der Prospekt und die Karten wurden zurzeit vom Amtsgericht München I. als Beweismittel beschlagnahmt. Die Strafkammer hob, als sie den Antrag des Staatsanwalts auf Eröffnung des Hauptverfahrens gegen Xaver Osterrieder zurückwies, auch die Beschlagnahme der Karten auf. Wegen des Prospektes wurde dagegen das objektive Verfahren eingeleitet, welches den Gegenstand der heutigen Verhandlung bildete. Das Gericht war in gleicher Weise besetzt .wie in der jüngst stattgehabten Verhandlung gegen den „Simplizifsirnus". Herr Xaver Osterrieder war erschienen und durch Rechtsanwalt Dr. Max Günßler vertreten. Staatsanwalt Biensfeld beantragte die Einziehung des Prospekts. Es bedürfe keiner weiteren Ausführung, daß dessen Inhalt gegen § 166 R.-St.-G:-B. verstoße. Es handle sich um eine Spekulation auf die antisemitischen Neigungen im Publikum und den Versuch, die Karten anzubringen — Geschästsantisemitismus, wie er im Buche stehe. Rechtsanwalt Dr: Max Gänßler trat dem eingehend entgegen. Staatsanwalt Biensfeld erwiderte noch, . oxpressis vsrdis sei in den: Prospekte allerdings nicht von einem jüdischen Ritualmord gesprochen^ die Kleidung der auf der -Karte dargestellten Personen und deren Rassenthpus weise aber zweifellos auf Inden hin. Von einem arideren als einem jüdischen Ritualmord habe er noch nie sprechen - hören. Daß eine Einrichtung der jüdischen Religion angegriffen,' werde nicht behauptet, sondern nur, daß dieser in beschimpfender Weise unterstellt wird, sie lehre den Ritualmord. Daß der Ritualmord -mit dem Judentum in Verbindung gebracht werden wollte, beweisen auch .die unter dem Bilde befindlichen lateinischen Distichen. Das Landgericht wies den staatsanwaltlichen Antrag auf Einziehungdes Prospektes unter Ueberbürdung der Kosten des objektiven Verfahrens auf die Staatskasse zurück und hob die/Beschlagnahme auf. In den Urteilsgründen wird ausgeführt: Zweifellos bezieht sich der Prospekt auf die Juden und einen von diesen verübten'Ritualmord. Dies gehe aus der dem Prospekte beigegebenen Abbildung hervor-und dem darunter befindlichen Text. Das Gericht konnte aber nicht feststellen, daß der Ritnalmord als Einrichtung der jüdischen Religionsgesellschaft bezeichnet, wurde, die von ihr gelehrt und gebilligt wird. Es hat vielmehr durch den Prospekt nur nachgewiesen werden können, daß er sich auf ein einzelnes historisches Vorkommnis bezieht und sagen will, daß in . früherer Zeit, von Juden unter gewissen Formen Kinder zur Gewinnung von Blut ermordet worden sind. Da somit der Tatbestand/ des ß 166 Reichs-Strafgesetzbuches nicht feststellbar war, mußte der Antrag des Staatsanwaltes zurückgewiesen werden. — Dieser Bericht