Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 68 (1904)
- Issue
- Heft 20 (13.5.1904)
- Date
- 1904-05-13
- Page
- Seite 231 (sequence 3)
- Language
- German
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231 Ursprung wie auch ihrer weiteren Ausbildung nach aus Zeiten, in denen die religiöse und rechtliche Seite der Ehe nicht voneinander getrennt waren (vergl. Frankel, Das jüdische Eherecht [1879], S. 7 ff.). Jene Bestimmungen faßten daher unleugbar beide Seiten der Ehe in sich. Allein durch die heutige deutsche staatliche Ehegesetzgebung, und zwar nicht erst durch diejenige des B. G. B., sondern auch schon durch die, welche in Preußen zurzeit des Ehescheidungsprozesses der Partien bestand, ist der ganze rechtliche Gehalt, der in den Vorschriften der verschiedenen Religionsgemeinschaften über die Ehe enthalten war, völlig ausgeschöpft worden. Der Staat hat. die rechtliche Seite der Ehe von der religiösen scharf getrennt; er hat jene, wie es ihm nach seinem Wesen und Zweck zükam, vollständig zur alleinigen und ausschließlichen Regelung übernommen, die andere Seite in ihrem ganzen Umfange den Vorschriften der einzelnen Religionsgemeinschaften überlassend. Es ist daher ausgeschlossen, heutzutage von rechtlichen Vorschriften zu reden, die nicht aus dem Gebiete der staatlichen Gesetzgebung liegen. Nachdem der Staat in Ansehung der Ehe sein Lebensgebiet gegen das der Kirche und Religion fest umgrenzt hat, kann und darf ein Uebergreifen von der einen Sphäre in die andere nicht stattfinden. Die Bindung der Willen auf dem Gebiet der Religion ist eine Bindung des Gewissens und des Herzens; die Erfüllung der daraus erwachsenden Verbindlichkeiten eine religiöse und sittliche Pflicht. Eine rechtliche Fesselung der Willen gibt es hier nicht und kann es nicht geben. Wenn bei der Beratung des § 1568 des B. G. B. sowohl in der zweiten Kommission fsir die zweite Lesung des Entwurfs des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Protokolle Bd. IV, S. 414 ff.) als auch in der Reichstagskommission (Kommissionsbericht Nr. 440b, S. 68, 77 ff.), in letzterer sogar einstimmig, die Ansicht geäußert wurde, die nachträgliche Weigerung der vor Abschluß der Ehe zugesicherten oder als selbstverständlich vorausgesetzten kirchlichen Trauung könne oder müsse einen Ehescheidungsgrund abgeben, so ist damit nicht etwa eine kirchliche Pflicht zu einer rechtlichen gestempelt, sondern es ist eine solche Weigerung lediglich unter den Gesichtspunkt eines ehrlosen und unsittlichen Verhaltens im Sinne des § 1568 des B. G. B. gebracht worden. Den Gedanken an eine rechtliche Erzwingbarkeit des auf die kirchliche Trauung gerichteten Versprechens hat niemand geäußert. Die Parteien des gegenwärtigen Rechtsstreits haben hiernach, indem sie, einer irrigen Meinung sich hingebend, die Einwilligung des Klägers in die jüdische rituelle Scheidung zum Inhalt eines privatrechtlichen Vertrages machten, etwas vereinbart, was Gegenstand einer rechtlichen Abmachung überhaupt nicht sein kann. Sie haben also etwas rechtlich Unmögliches vereinbart, und es ist daher der geschlossene Vergleich sowohl wegen dieser objektiven Unmöglichkeit als auch wegen des wesentlichen Irrtums, in welchem die Parteien sich hierüber befunden haben, nichtig (ß 51 Tl. I Tit. 5, § 75 Tl. I Tit 4 des A. L. R.). Die Nichtigkeit des geschlossenen Vergleichs erfaßt diesen in seinem ganzen Umfange, also auch in Ansehung der darin vom Kl. erklärten Zurücknahme der Berufung; denn diese Erklärung bildet einen wesentlichen Bestandteil des Vergleichs. B. c. B., U. v. 16. Febr. 04. 405/03 VII.-Posen. ft Im Reichstag kam am 10. d. M. beim Etat des Auswärtigen Amts die Behandlung deutscher Juden in Rußland wieder zur Sprache. Abg. Dr. Müller^Sagan (fr. Dp.): Der Herr Staatssekretär des Auswärtigen hat bei der zweiten Lesung des Etats erklärt, daß die russische Regierung bei Abschluß der Handelsverträge keinen Zweifel darüber gelassen habe, daß sie durchaus gewillt sei, die für die russischen Juden geltenden Bestimmungen auch für die zeitweise in Rußland sich aufhaltenden Fremden möglichst platzgreifen zu lassen. Inzwischen sind nun, von einer Seite, die ich für gut unterrichtet hatten muß, Mitteilungen zugegangen, die, wenn sie richtig sind, dafür sprechen, daß entgegen den Ausführungen des Herrn Staatssekretärs schon jetzt die Juden in Rußland anders behandelt werden als die einheimischen, so z. B. wird ihnen im Gegensatz zu den einheimischen Juden die Ansiedlung nicht gestattet. Auch ist mir berichtet, daß die Bemühungen der amerikanischen Regierung für ihre Staatsbürger jüdischen Glaubens von besserem Erfolge begleitet gewesen seien. Ich bitte den Herrn Staatssekretär, nochmals Ermittlungen in dieser Richtung anstellen zu wollen. 1 Staatssekretär des Auswärtigen Freiherr v. Richthosen: Ich wäre dem Herrn Vorredner sehr dankbar, wenn er mir die einzelnen ihm zugegangenen Mitteilungen zur Verfügung stellen wollte, damit sich darin irgend eine Handhabe finden läßt, um eine bessere Behandlung der deutschen Juden in Rußland zu erreichen. Bekanntlich hat das amerikanische Repräsentantenhaus in der vorigen Woche mit Einstimmigkeit die Resolution des Deputierten Goldvogle angenommen, in der die Negierung ausgesordert wird, in Rußland energische Vorstellungen darüber zu machen, daß alle amerikanischen Staatsbürger, gleichviel welcher Konfession sie angehören, dort die gleichen Rechte genießen und gleiche Behandlung erfahren. Es ist außer Frage, daß die amerikanische Regierung Schritte in dieser Richtung alsbald unternehmen wird. Ebenso ist es sicher, daß England in gleichem Sinne Vorgehen würde. Und wenn sich Deutschland diesen Forderungen anschließt, so darf auf einen Erfolg wohl gerechnet werden. ft - Die österreichischen Antisemiten werden in dieser Woche in Sack und Asche trauern. Zwei jüdische Generäle auf einmal wurden Leim diesjährigen Mai-Avancement vom Kaiser ernannt. Ueber den einen, den Vorsteher der marinetechnischen Kommission in Pola, Siegfried Popper, haben wir bereits in voriger Nummer berichtet. Ueber den zweiten, General Eduard v. Schweitzer, bringen Wiener Blätter folgende Mitteilungen: „Eduard Schweitzer wurde in Ghönghös in Ungarn geboren und trat steiwillig als einfacher Soldat in die Armee. Kurz nach seinem Eintritt entbrannte der Krieg mit Preußen 1866. Auf den Kriegsschauplatz nach Böhmen versetzt, kam der junge Soldat sofort ins Feuer. Zum Unteroffizier befördert, trat Schweitzer in die Wiener Kadettenschule ein, und nach deren Vollendung wurde er zum Offizierstellvertreter, sodann zum Leutnant befördert. Bald zum Adjutanten ernannt, hat er Beweise seiner Tüchtigkeit gegeben. Der Ausbruch der Insurrektion in der Herzegowina führte das 32. Infanterieregiment, in dem Schweitzer diente, dorthin. Seine Verdienste während dieses Feldzuges, seine nmsterhafte Führung wurde durch Verleihung des Ordens der Eisernen Krone III. Klasse mit der Kriegsdekoration anerkannt. Nach Wien zurückgekehrt, bestand Schweitzer nach kurzer Vorbereitung die schwierige Aufnahmeprüfung in die Kriegsschule, die höchste militärische Bildungsanstalt, und absolvierte diese mit „sehr gutem Erfolge". Seine Erhebung in den Ritterstand erfolgte nach einiger Zeit auf Grund der Statuten des Ordens der Eisernen Krone. Unermüdlich im Dienste seines Kriegsherrn, hat er durch seine Tüchtigkeit stets die allerhöchste Zufriedenheit und die seiner Vorgesetzten im Dienste erworben. Ein zweimaliges Avancement außerhalb der Rangtour gibt davon Zeugnis. Als Befehlshaber des 26. Infanterieregiments Michael Großfürst von Rußland wurde ihm zweimal die Ehre zu teil, dem Oberst-Inhaber in St. Petersburg die Glückwünsche des Regiments überbringen zu dürfen, und wurde er bei dieser Gelegenheit mit hohen russischen Auszeichnungen bedacht! Vor wenigen Tagen zum Kommandanten der 53. Jnsanteriebrigade ernannt, wurde Ritter v. Schweitzer nunmehr zum Generalmajor befördert." Wir. sehen schon, wie auch unsere deutschen Antisemiten nunmehr gegen den Dreibund energisch zu Felde ziehen werden. Mit so .unzuverlässigen Bundesgenossen wie Italien und Oesterreich, die Juden zu Generälen machen, ist doch wirklich nichts anzusangen! *