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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1904-05-13 · Heft 20 (13.5.1904) · p. Seite 230

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
68 (1904)
Issue
Heft 20 (13.5.1904)
Date
1904-05-13
Page
Seite 230 (sequence 2)
Language
German
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Ganz unerklärlich ist uns, offen gestanden,', die- Scheuvor, dem Worte „Judentag". Daß es sich bei dem. Verbände unreine erheblich umfassendere Organisation handelt, ist jcr vvn vornherein.selbstverständlich.Aber wir begreifen wahrhaftig nicht,'wasso viele .ernste und. besonnene Männer an jener-- Institution,-, die .ja nunendgültig beseitigt ist, abschreckendes fanden. Am Ende hätte sich, wenn sie Praktisch verwirklicht worden wäre, auch diese Sache viel harmloser und einfacher erwiesen, als sie sich jetzt in der angsterfüllten Phantasie vieler darstellen mag. * :• Daß unser Schwert scharf zum Angriff, scharf zur Abwehr, sein soll, ist sicher nicht in dem Sinne gesagt worden, als ob wir jemanden grundlos angreifen würden. Wir waren und werden immer zufrieden sein, wenn man uns in Ruhe läßt- Geschieht dies aber nicht, dann sollen wir eben das Schwert zu mutiger, entschlossener und einmütiger Abwehr ziehen^ Darin beruht eben die Bedeutung des neuen Verbandes und hier liegt das Schwergewicht seiner Arbeit. Daß diese Arbeit erfolgreich nur in dem Zusammenwirken aller Kräfte, aller Richtungen und Parteien geleistet werden kann, ist so selbstverständlich, daß es eigentlich gar nicht erst nochmals hervorgehoben zu werden brauchte, wenn wir nicht darauf Hinweisen wollten, daß diese Einmütigkeit sich überall gezeigt hat und noch zeigt. Jener Bruchteil der süddeutschen Orthodoxie, der gegen jede gemeinsame Institution innerhalb der deutschen Judenheit Opposition macht, und der sich nun auch gegen den Verband erklärt, kommt bei der absoluten. Bedeutungslosigkeit dieses Kreises überhaupt nicht in Frage.- Tatsächlich, haben sich alle Richtungen und Parteien für den Verband, ausgesprochen und erwarten von ihm gutes und großes für die Zukunft. Seines Fleißes darf sich jedermann rühmen, sagt Lessing. Und so dürfen wir wohl denn auch zum Schluffe mit Genugtuung konstatieren, daß wir die ersten waren, die diese Idee der Gesamtorganisation ausgesprochen und seither unermüdlich propagiert haben. Schon vor elf Jahren hat Herr Dr. I. Käst a rr die Grundzüge einer solchen Organisation in diesem Blatte .(1893, Nr. 2) in scharfer und klarer Weise dargelegt. Seither haben wir immer und immer wieder darauf hingewieserh wie notwendig eine solche Organisation sei, bis vor vier Jahren Professor Philippson, der im Dienste des Judentums unermüdlich und erfolgreich Tätige, sich der Sache angenommen und zuerst durch seinen Aufsatz „Ein Vorschlag" (1900, Nr. 39),, dann aber durch rastlose, vor keiner Schwierigkeit zurückschreckende Arbeit sie auf die rechte Bahn gebracht hat. Den neugierigen Leuten aber, denen nun sicher die Frage' aus der Zunge schwebt: Welches ist diese rechte Bahn? antworten wir mit einem geflügelten Worte des Fürsten Bismarck, das auch für-unsere Zwecke zutrifft: Setzen wir nur den Verband sozusagen in den Sattel! Reiten wird er schopp können,. Dir Wyche. . Berlin, 10. Mai. ie Entscheidung des R e i ch s g e r i ch t s in Ehescheidungs- . fachen, von der wir bereits wiederholt sprachen und die von einschneidender Wichtigkeit, wie auch im allgemeinen durch , die darin ausgestellten Grundsätze von prinzipieller Bedeutungist, hat folgenden Wortlaut: . -Das Preußische Allgemeine Landrecht. 44. § 51.1. 5, § *75 I. 4 A. L. R. Rechtliche Bedeutung des Scheidebriefes in Ehescheidungssachen der Juden. In einem Vorprozeß klagte der Kl. -gegen die Bell.,, seine Ehefrau, auf Ehescheidung. Die Bell, beantragte'Abweisung der Klage und erhob ihrerseits Widerklage auf Ehescheidung. . Durch Urteil des L.-G. wurde der Kl. mit der Klage abgewiesen, , dagegen auf die Widerklage die Ehe der Parieren geschieden und der Kl. für den allein schitldigen Teil' erklärt, ( Gegen - dieses Urteil legte der Kl, Berufung ein. Nach eüier Beweisaufnahme schloffen die Parteien yor dem V.-G. folgenden. Vergleich.: „Der Kl. nimmt die Berufung zurück. Die Bell, verzichtet auf die vermögensrechtlichen Ansprüche, welche ihr auf Grund der Tatsache-zustehen, daß der Kl. und Widerbekl. durch das vorgedachte Urteil für den allein schuldigen Teil 'erklärt worden ist. Der Kl. und Widerbell, verpflichtet sich zugleich, nach erfolgter Vermögeysauseinandersetzung in die rituelle Scheidung zu willigen und die nach den Vorschriften der mosaischen Religion erforderlichen diesbezüglichen Erklärungen auf Verlangen der Bell, abzugeben." Das .damalige B.-G. erachtete den Rechtsstreit dadurch für beendigt. Die Vermögensauseinandersetzung erfolgte demnächst, dagegen weigerte sich der Kl., gemäß dem Vergleich die n a ch d e n Vorschriften &'crm o s ai sich e n Religion zur rituellen Scheidung erforderlichen Erklärungen a b z u g e b e n , cfls die Bell, .solche von ihm verlangte. Die Bell, beantragte darauf, durch Geldstrafen den Kl. zur Erfüllung der übernommenen Verpflichtungen anzuhalten. Solche Geldstrafen wurden angedroht. Die Beschwerden hiergegen blieben, zum Teil aus formellen Gründen, erfolglos. Nunmehr stellte der Kl. gegen die Bell. Klage an, wegen Nichtigkeit der Einwilligung in die rituelle Scheidung, bezw. des abgeschlossenen Vergleichs. Das L.-G. wies ab. Die Berufung wurde zurückgewiesen, das R.-G. aber änderte dahin ab: „Der in der Ehescheidungssache der Parteien am 20. September 1899 abgeschlossene gerichtliche Vergleich wird seinem ganzen Umfange nach für nichtig und die Zwangsvollstreckung aus diesem Vergleiche zur Erzwingung der Einwilligung des Kl. in eine rituelle Scheidung der Parteien für unzulässig erklärt." Die beiden als Sachverständige gehörten Rabbiner haben über die Art und Weise des jüdischen Ehescheidungsversahrens und dessen Bedeutung das folgende bekundet. „Der Kernpunkt dieses Ehescheidungsverfahrens sei die. Ausstellung und Aushändigung..des Scheidungsbriefes in Gemäßheit des Kapitel' 24 des fünften Buch Moses. Die Ausstellung und Aushändigung erfolge vor versammeltem Rabbinatskollegium, das gewöhnlich aus dem Ortsrabbiner und zwei kundigen Beisitzern bestehe, die dieser sich auswähle.' Eine Beurkundung der Akte stehe dem Kollegium nicht zu. Es habe nur darüber zu wachen, daß der Akt genau nach dem Gesetze vor sich. gehe. Die Ausstellung des Scheidebriefes setze Willensübereinstimmung der Ehegatten voraus und stehe nur dem Manne zu. Gegen den Willen der Frau könne ein Scheidebries nicht ausgestellt werden. Dieser Grundsatz bestehe seit etwa 800 Jahren. Der Scheidebrief werde auf Verlangen des Mannes von einem Schriftknndigen in hebräischer Sprache geschrieben und von 2 Zeugen unterschrieben. Der Mann unterschreibe ihn nicht, jedoch müsse er bei der Niederschrift des Scheidebriefs, wenn auch nicht zugegen, so doch.in der Nähe--sein, damit eine Gewähr dafür bestehe, daß der Ehemann seinen Willen nicht geändert habe. Der Brief habe folgenden Wortlaut: „Am heutigen Tage — wobei Ort und Datum der Ausstellung genau bezeichnet würden — erkläre ich (genaue Bezeichnung des Mannes) Dir (genaue Bezeichnung der Ehefrau), daß Du von mir -geschieden seist, und dies soll Dein Scheidebrief sein, nach dem Gesetze von Moses und Israel." Der Ehemann übergebe diesen Scheidebrief der Ehefrau mit den Worten: „Dies ist Dein Scheidebrief, nimm ihn an und durch ihn wirst Du frei sein jedem Manne." Die Ehefrau nehme ihn mit hochgehobenen Händen entgegen. Zur Vornahme der Erklärungen und Handlungen bei Aushändigung des Scheidebriefes könne der Ehemann einen Bevollmächtigten ernennen. Die Beobachtung, des vorstehend beschriebenen Verfahrens sei notwendig, damit die Ehe nach den Lehren der jüdischen Religion als geschieden gelte. Werde der Scheidebrief in der vorgeschriebenen Form nicht übergeben, so gelte die Ehe als fortbestehend. - Der nach bürgerlichem Rechte geschiedene Ehegatte, der sich ohne dies Verfahren anderweitig verheirate, begehe nach dem Religionsgesetz Ehebruch, er bleibe auch danach der Frau gegenüber unterhaltspflichtig." — Die Bestimmungen des jüdischen Religions¬ und Ritualgesetzes über die Ehescheidung stammen sowohl ihrem

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