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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1904-02-26 · Heft 9 (26.2.1904) · p. Seite 3

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
68 (1904)
Issue
Heft 9 (26.2.1904)
Date
1904-02-26
Page
Seite 3 (sequence 15)
Language
German
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3 des Vorstandes der Religionsgemeinde zu Leipzig sagt .hierüber: „Die.Bestimmung des Absatz 1 des § 2, wonach jeder israelitische Glaubensgenosse einer Religionsgemeinde anzugehören hat, schließt unseres Erachtens keinerlei Gewissenszwang in sich. Es gibt im Judentum keine verschiedenen Glaubensparteien oder Sekten, insbesondere unterscheiden sich die Orthodoxie und das sogenannte Reformjudentum nicht in der Glaubens- und Sittenlehre, sondern lediglich in Bezug auf das Festhalten an rituellen Gebräuchen.. Die sächsischen jüdischen Religionsgemeinden gehören sämtlich der Reform-' richtung an, obwohl z. B. in Leipzig sich auch orthodoxe Strömungen geltend machen. Unsere Gemeinde hat denselben bereits dadurch Rechnung getragen, daß sie. eine frühere Privatsynagoge als Synagoge für den orthodoxen Gottesdienst unter die Aufsicht der Gemeinde gestellt hat. Da die wesentlichen Aufgaben der Gemeinden die für alle Glaubensgenossen gemeinsamen religiösen Angelegenheiten betreffen, so kann nicht die Rede sein, daß durch den Zwang zur Mitgliedschaft in irgend eine Gemeinschaft hineingenötigt werden, der er nach seinen eigenen religiösen Grundsätzen nicht angehören Null oder kann." Die Deputation hat deshalb geglaubt, über das erhobene Bedenken hinweggehen zu können, um so mehr, als ja durch das mehrerwähnte Gesetz von 1870 und dessen Anwendung auf die Juden, denselben ebenfalls das Recht eingeräumt ist, aus der anerkannten Gemeinde auszutreteu und nach Befinden eine eigene Religionsgesellschast, mit freilich minderen Rechten, zu bilden. Durch die Verordnung vom 1. Dezember 1870 waren bereits die sämtlichen im Königreich Sachsen sich aushaltenden Juden den beiden Religionsgemeind.en zu Dresden und Leipzig zugeteilt, solange nicht an den betreffenden. Orten jüdische Gemeinden mit Genehmigung der Negierung sich gebildet hätten. Durch den vorgeschlagenen 8 2 soll nun auch dafür Vorsorge getroffen worden, daß die sämtlichen Juden des Landes einer Neligionsgemeinde angehören, deren Abgrenzung sich das Ministerimn des Kultus. und öffentlichen Unterrichts vorbehält, und zwar soll noch Absatz 3 in Anlehnung an die Gesetze für die politischen Gemeinden die' Mitgliedschaft bei einer Gemeinde von selbst und ohne eigene Willensentschließung der Beteiligten erworben werden durch Wohnsitz, wesentlichen Aufenthalt, Besitz eines Grundstückes oder Betrieb eines selbständigen Gewerbes. Da das ganze Land in solche Gemeinden aufgestellt werden soll, und die Gemeinden den Charakter öffentlich rechtlicher Korporationen haben sollen, so wird in Zukunft die Bildung privatrechtlicher Vereine, wie sie noch der Begründung in Annaberg, Bautzen, Zittauvorgenommen worden ist, nicht mehr stattfinden können. Von dem . Vorstande der Leipziger Gemeinde ist empfohlen worden, nach Vorgang der Leipziger Gemeindeordnung die Mitgliedschaft in der Gemeinde lediglich an den Wohnsitz, dje Steuerpflicht aber außerdem noch gn den Besitz eines Grundstückes oder den Betrieb eines selbständigen Gewerbes innerhalb des Gemeindebezirks zu knüpfen und dabei zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die Ausnahme hiuzuzufügen, daß, wer in einer sächsischen jüdischen Neligionsgemeinde auf Grund des Wohnsitzes zur Gemeindesteuer steuerpflichtig ist, in einer anderen sächsischen Gemeinde auf Grund Gewerbebetriebs oder Grundbesitzes nicht zur Steuer herangezogen werden kann. Der Vertreter der sächsischen Regierung hielt es jedoch für untunlich, eine Unterscheidung zwischen Mitgliedschaft und Steuerpflicht in dem gewünschten Sinne zu machen, da es nicht billig sei, denen, welche durch ihre Steuern zur Erhaltung der religiösen Anstalten und Einrichtungen beitragen, die Berechtigung zu deren Mitgenuß zu versagen. Eine andere Frage sei es, inwieweit man gewisse Mitgliedsrechte, z. B. Teilnahme an den Versammlungen, Wahlrechte, Wählbarkeit für die Leitung der Gemeinde und dergleichen von gewissen besonderen Voraussetzungen abhängig machen wolle; dies zu regeln sei, aber Aufgabe des Statuts. Die Deputation mußte diesen Ausführungen beipflichten. Schließlich beantragt die Deputation, den gesamten Gesetzentwurf nach der Vorlage anzunehmen. o. München, 18. Februar. In Nummer 154 des „Bayerischen Vaterland" vom 12. Juli 1903 stand folgender Artikel: „Aus Bad Reichenhall wird dem „Vaterland" geschrieben: „Ein hiesiger praktischer Arzt, welcher aus einen wunderschainen Namen hört, präsidierte am 6. Juni bei der liberalen Wahlversammlung und gab unter anderem folgendes von sich:. Unser herrliches Bad Neichenhall ist ein internationaler Kurort, folglich müßte der fanatische Unfug der Fronleichnamsprozessibn verboten werden, — was bei den anwesenden Sozi und Taufschein-Katholiken großen Beifall fand. Bum! Da haben wir's! Der fast zweitausendjährige Judenhaß gegen das Christentum tritt immer plastischer hervor, aber gottlob ist unser Gebirgsvolk noch kerngesund durch und durch und nicht angekränkelt von jener „Los von Nomseuche", welche unglaublicherweise in Oesterreich so günstigen Nährboden fand." Wegen des Inhalts dieses Artikels, der sich nur aus ihn beziehen konnte, stellte der Stabsarzt a. D. und Praktische Arzt Dr. Sigmund Goldschmidt gegen den verantwortlichen Redakteur des „Vaterland", Otto Schoy, Privatklage wegen Beleidigung. Es kam dann folgender Vergleich zustande: Der Beklagte erklärte, auf Grund besserer Sachkenntnis nimmt Herr Schoy diese Beschuldigungen als völlig grundlos zurück und drückt sein Bedauern aus, sie gemacht zu haben. Herr Schoy verpflichtet sich, an die Armenkasse Bad Neicheuhall binnen eines Monats eine Buße von 50 Mark zu. bezahlen, er übernimmt die Kosten des Verfahrens einschließlich der dem Privatkläger erwachsenen notwendigen Auslagen, verpflichtet sich weiter, diese Erklärung im „Bayerischen Vaterland" zu veröffentlichen und ermächtigt den Privatkläger, dieselbe Erklärung auf seine Kosten im „Neichenhaller Grenzboten" veröffentlichen zu lassen. Hierauf wurde:: Privatklage Und Strafantrag zurückgezogen und durch Urteil das Verfahren eingestellt. i. Westhofen i. E., 7. Februar. Die Straßburger Bürger- Zeitung meldet von hier: „Donnerstag nachmittag wurde der Postagent Jakob Römer unter großer Beteiligung der Bevölkerung des Krieger- und Gesangvereins begraben. Der Bezirksoffizier von Molsheim pries am Grabe den Verblichenen in einer markigen Rede. Der Gesangverein verliert in Römer eines seiner besten tätigsten und rührigsten Mitglieder. Diesem Ausdruck zu geben, sowie dem Schmerz aller Mitglieder des Vereins, wollte der Präsident desselben, Herr Michel Weill, am Grabe eine kleine Rede halten. Es war' so schön gewesen . . . Aber eine halbe Stunde vorher wurde vom protestantischen Pfarrhause den: Israeliten Weill dringend bedeutet, doch davon absehen zu wollen. Was für ein Geist hier in: Pfarrhause herrscht, ist klar! Aber auch nur dort. Als vor einigen Jahren der Schwiegervater des Herrn Weill, Rabbiner Lazarus, starb, da hielt Herr Pfarrer Kiefer-Balbronn die erste und größte. Grabrede, j Andere „Männer", andere Sitten." — Der Berichterstatter ist kein; Jude. In jüdischen Kreisen schließt man sich sehr gern der Ansicht; au, daß der orthodoxe Geistliche die Beerdigungsfeierlichkeiteu über-! Haupt auf die kirchliche Zeremonien beschränken solle. Auch der | Offizier habe seine Rede nur gehalten, weil er eben nicht erst lange j vorher um Erlaubnis gefragt habe. Wie dem auch sei, es ist jeden-! falls ein schöner Beweis des konfessionellen Friedens, wenn von j christlicher Seite in dieser Weise sofort gegen eine möglicherweise nur j scheinbare antisemitische Handlungsweise protestiert wird. i Oesterreich-Ungarn. LH Wien, 22. Februar. Zwei Monate vor dem Pessachfeste fängt; unsere antisemitische Presse regelmäßig an, den Sport des „Ritual-! mords" zu betreiben. So benutztjetzt schon das „Deutsche Volks-! blatt" die Auffindnug eines weiblichen Leichnams im Prager Vororte Zizf'oiu, um einen solchen zu konstruieren. Es arbeitet dabei mit Volldampf wie in den Tagen von Polna und bringt tatsächlich Lügenberichte über angeblich fehlendes Blut, über Vertuschungsversuche der Prager Kriminalpolizei re. Während der klerikale Prager „b'ech" konfisziert wurde, hat sich der Wiener Staatsanwalt an das „Deutsche Volksblatt" aber noch nicht herangewagt. Diese Konnivenz den Behörden gegenüber dem volksvergiftenden Treiber: derartiger Blätter ist geradezr: unerhört. — Auch von der Entführung und gewaltsamen Taufe eines jüdischen Kindes ist wieder die Rede. Es handelt sich um das 15jährige Mädchen Gitel Epstein, welches aus einem Dorfe bei Neusandec geraubt und im Kloster der Felizianerinnen untergebracht und getauft wurde. Der Entführer wurde durch das Kreisgericht Neusandec des Verbrechens der Entführung schuldig erkannt und zu einer Kerkerstrafe verurteilt. Da die Eltern des entführten Kindes nur nach jüdischem Ritus getraut waren, so verlangten die uneheliche Mutter und der uneheliche Vater, der

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