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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1904-02-12 · Heft 7 (12.2.1904) · p. Seite 74

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
68 (1904)
Issue
Heft 7 (12.2.1904)
Date
1904-02-12
Page
Seite 74 (sequence 2)
Language
German
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74 2. aus denjenigen jüdischen Gemeinden, welche weniger als 2000 Seelen umfassen, aber mit Nachbargemeinden derart verbunden werden, daß die Zahl der-zu vertretenden Seelen ' mindestens 2000 Seelen beträgt. Die Verbindung wird durch den Ausschuß geregelt. Für Einzelgemeinden und die zur Wahl verbundenen Gemeinden wird auf je volle 2000 Seelen ein Vertreter, jedoch . höchstens deren zehn, für die Gemeinde Berlin und ihre Vororte werden zwanzig Vertreter berufen. B) Verbände. Es werden ferner berufen: I. je fünf Vertreter: a) des Zentral - Vereins Deutscher Staatsbürger jüdischen Glaubens, b) des Deutsch-Jsraelitischen Gemeinde-Bundes; II. je zwei Vertreter der Sonderverbände: a) des Rabbinerverbandes, b) des Verbandes der jüdischen Lehrervereine im Deutschen Reiche, e) des Bayerischen Landesvereins, ä) der Vereinigung Badischer Israeliten, e) der bestehenden Provinzialbezw. Bezirksverbände. III. je ein Vertreter der Lehrerkollegien der drei jüdischen Hochschulen in Berlin und Breslau. 0) Der Ausschuß beruft zur Teilnahme an den Hauptversammlungen mit Sitz und Stimme in denselben eine Anzahl Einzelpersonen unter möglichster Berücksichtigung der Wünsche der Verbände (§ 4 A und B) und sonstiger jüdischer Organisationen. Die Zahl dieser Einzelpersonen darf nicht größer sein als der vierte Teil der nach § 4 A und B zu berufenden Vertreter. Mehrere für eine Körperschaft berufene Vertreter können ihre Stimmen durch einen von ihnen führen lassen. 8 5. Die Hauptversammlung tritt regelmäßig alle zwei Jahre in . einer Stadt Deutschlands zusammen; außerordentliche Hauptversammlungen können durch Beschluß des Ausschusses und müssen auf Antrag von mindestens 30 zur Hauptversammlung berechtigten Stiunnen einberusen werden. 8 6. Die Sitzungen der Hauptversammlungen sind öffentlich. 8 7. Die Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung muß mindestens sechs Wochen vor ihrem Zusammentritt stattfinden. Aus die Tagesordnung sind die Vorlagen des Ausschusses, sowie solche Anträge zu setzen, deren Unterzeichner mindestens 30 zur Hauptversmnmlung berechtigte Stimmen Vertreter:, und die bis drei Wochen vor dem Zusammentritt der betreffenden Hauptversammlung bei dem Ausschüsse eingegangen sind. Die endgültige Tagesordnung ist mindestens zloei Wochen vor dem Zusammentritt der ordentlichen Hauptversammlung zu versenden. In der Hauptversammlung werden zwei Kassenrevisoren gewählt. 1Y. Der Ausschuß. 8 8. Der Ausschuß besteht aus mindestens 25 Mitgliedern: davon wählt 21 die ordentliche Hauptversammlung durch geheime Wahl oder, falls sich kein Widerspruch erhebt, durch Zurrst. Ferner gehören den: Ausschüsse je zwei Vertreter des „Zentralvereins Deutscher Staatsbürger jüdischen Glaubens" und des „Deutsch-Israelitischer: Gemeindebundes" an. Außerdem hat jede Geineirrde mit über 100000 Seelen das Recht, zum Ausschuß je eirren Delegierten vorzuschlagen, der eberrfalls Sitz rrnd Stimure in demselben hat. Der Ausschuß hat ferner das Recht der Zuwahl von Mitgliedern. Die Amtsdarrer der Ausschußmitglieder umfaßt die Zeit von einer ordentlicher: Hauptversammlung bis zun: Schluffe der nächsten. Der Sitz des Ausschusses ist in Berlin. Fünf Ausschußmitglieder müssen in Berlin oder in dessen Vororten wohnhaft seirr. 8 9. Der Ausschrrß bereitet die Beschlüsse für die Hauptversammlung vor, führt dieselben aus und leitet die Geschäfte des Verbandes. Der Vorsitzende des Ausschusses eröffnet und leitet die Hauptversammlung. 8 10. Der Ausschuß wählte aus seiner Mitte einen geschäftsführeneen Vorsitzenden, zwei stellvertretende Vorsitzende, einen ersten und zweiten Schriftführer und eirren Schatzmeister. Der geschäftsführende Vorsitzerrde, einer der beiden Schriftführer und Schatzmeister, müssen in Berlin oder in dessen Vororten wohnen. 8. 11. Der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter vertritt in Gemeinschaft mit zwei anderen Mitgliedern des Ausschusses den Verband und den Ausschuß nach außen, insbesondere den Behörden und Gerichten gegenüber. 8 12. Die drei Vorsitzenden des Ausschusses haben auf der Hauptversammlung jederzeit das Recht, Gehör zu verlangen. V. Geschäftliches. 8 13. Das Geschäftsjahr läuft vom 1. April bis 31. März.. 8 14. Die Einkünfte des Verbandes bestehen aus Beiträgen von Gemeinden und Verbänden (er. § 4 A rrnd B) sowie aus freiwilligen Zuwendungen. Die Höhe des Beitrages bestimnrt der Beitragende selbst. VI. Verhältnis zu den bestehenden jüdischen Korporationen. 8 15. Der Verband unterhält die Beziehungerr zu der: bestehenden jüdischen Organisationen, besonders zu dem „Zenträlverein deutscher Staatsbürger jüdischen Glaubens". VII. Statutenänderung. 8 16. Jede Aenderung dieser Statuier: bedarf der Zustimmung einer Zweidrittelmehrheit des Ausschusses, sowie einer Drittelmehrheit der Hauptversammlung. Angesichts dieses Planes, den die antisemitische Presse natürlich abfällig beurteilt, hat u. a. auch die freikonservative „Post" ihr zeitweilig schlummerndes antisemitisches Herz wieder entdeckt und sie verkündet im Geist der Liebermann rrnd Genossen: „Dieser jüdische Sonderbund, welcher sich die Vertretung der Interessen des J::dentu:r:s in Deutschland zun: Ziele steckt, scheirü noch eine Verstärkung des auf verschiedenen Gebieten schon geradezu ausschlaggebenden jüdischen Einflusses in Deutschland anzustreber:. Wenn die Juden durch solche Gründungen immer deutlicher zeige::, daß sie eine Sondergemeinschaft im deutscher: Volke bildert, so sollte das deutsche Volk daraus die nötigen Konsequenzen ziehen und auf Maßnahrnen bedacht sein, welche einer Neberhandnahrne der Macht des Judenturns Vorbeugen." Man sieht also, daß wir auf dem rechten Wege sind. Unsere Feinde körmen es uns lehren. Wenn man bedenkt, wie schwer es war, für eine solche Organisation ein Statut zu entwerfen, so wird rnan schon bei flüchtiger Lektüre erkennen, daß hier etroas gutes geschaffen wurde. Im Einzelnen mag ja manches zu ändern oder zu ergänzen sein. Das Ganze aber wird wohl aus der konstituierenden Versammlung keine wesentlichen Aenderungen erfahren dürfen. Es ist die mühevolle Arbeit von Männern, die mit juristischem Scharfsinn und praktischer Erfahrung innige Liebe zum Judentum verbinden. Wenn die Gesamtorganisation zu stände kommt — und wir zwesteln nicht einen Augenblick daran — so haben sich diese Männer ein unvergängliches Verdienst um die deutsche Judenheit erworben, für das ihnen noch späte Geschlechter danken werden. Sit Wucht. Berlin, 10. Februar, ie neugewählten antisenntischen Abgeordneten fahren fort, sich in den verschiedenen Parlamenten nach Kräften zu blamieren. Die älteren und erfahreneren haben es schon gelernt, den richtigen Zeitpunkt zu erfassen, wo sie ihre kleinen Nadelstiche wirksam anbringen können. Die jüngeren Herren aber ergreifen jede Gelegenheit, sie mag paffen oder nicht, um gegen die Juden loszuziehen, und erzielen damit höchstens eine konüsche Wirkung. So hat der Abgeordnete Böckler auch anläßlich des Gesetzentwurfs über die Verlängerung der

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