Mannheim
Compact Memory

Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1904-01-29 · Heft 5 (29.1.1904) · p. Seite 57

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
68 (1904)
Issue
Heft 5 (29.1.1904)
Date
1904-01-29
Page
Seite 57 (sequence 9)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
96% known words query
IRI
…/3224737-3228581-3228587--60546-3274319
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

Mentioned entities

OCR text

1 entity mentions

57 meisten derselben erklärte sie. daß sie die Verwendung der, Revenuen der zu allgemeinen Zwecken bestimmten Stistungskapitalien von jeder Berücksichtigung des Glaubensbekenntnisses unabhängig machen wolle. Ich schlug ihr dann vor, um nicht in ermüdender Weise die Wiederholung derselben Bestimmung bei einer Reihe einzelner Vermächtnisse notwendig zu machen, diese Bestimmung am Schluß der Vermächuissee generell auszusprechen, und hob dabei meinerseits hervor, daß diese generelle Reget selbstverständlich nicht Anwendung finden könne aus die Vermächtnisse, bei denen sich ans der Person des Empfängers oder aus dem ausdrücklich angegebener: Zweck ergebe, daß bei demselben umgekehrt für die Zuwendung das Glaubensbekenntiriß maßgebend gewesen sei. Ich bin nie darüber im Zweifel gewesen, daß. wenn die Erblasserin eine Summe derart teilte, daß die eine Hälfte eine politische Gemeinde und die andere Hälfte eine jüdische Gemeinde zugewendet erhielt, diese Teilung und die Zuwendung eirres Teiles an einejüdische Gemeinde gerade deshalb erfolge, um dadurch derbedachten jüdischen Gemeinde die Erfüllung ihrer Aufgaben zrr erleichtern, und daß auch, wo angeordnet war, daß das Vernrächtnis Zwecken allgemeiner Nächstenliebe rc. dienen sollte, an die jüdische Gemeinde die Zuwendung erfolge, um die Betätigung der Nächstenliebe rc. dieser > Gemeinde aus ihrem Boden und ihrem Wirkungskreise, also unter i Berücksichtigung jüdischer Interessen zu erleichtern. Auf diese Weise ist die Bestimmung in Paragraph 4 des Testaments entstanden und i von mir bei der Fassung so, wie angegeben, verstanden worden. Nachi dem mir die Erblasserin alle Vermächtnisse, die sie einsetzen wollte, mitgeteilt hatte, machte ich sie daraus aufmerksanr, daß trotz ihrer Absicht, den Nachlaß durch diese und durch vielleicht noch später aus- : zusetzende weitere Vermächtnisse zu erschöpfen, nötig sein werde, einen Erben zu ernennen, da doch immer, wenn nicht unangenehme Weiterungei: entstehen sollten, die Vermächtnisse hinter dem ja auch nicht einmal im Voraus feststehenden Betrage des Nachlasses zurück-; stehen müßten. Da sie nur erwiderte, daß sie einen bestimmten Erben doch nun einmal nicht in Aussicht genommen habe, so schlug ich ihr; vor, als Erben irgend eine Korporation oder Stiftung zu ernennen, darauf erwiderte sie dann ihrerseits, daß, da sie ihren Wohnsitz in Dessau genouunen habe und ihr Nachlaß dort sein werde, sie an Dessau denke und bestimmte auf meine Frage, ob die Stadt Dessau der Erbe feilt sollte, daß nicht diese Erbin sein sollte, sondern daß sie als Jüdin auch die jüdische Gemeinde bedenken wollte, allerdings beide derart, daß die Erbteile zu Stiftungen der im Testanlent bezeichneten Art verwendet würden. Demgemäß ist der 8 1 versaßt. Die Frage nach dem etwaigen Einfluß der Glaubensbekenntnisses ist hierbei gar nichts erörtert und deshalb auch nichts zum Ausdruck gebracht. Nach alledem bin ich der Ansicht, daß die jüdische Gemeinde in Dessau in dem von mir genehmigten Ent- Wurf der Stiftungsurkunde in einer ganz den Gesinnungen der Erblasserin entsprechenden hochherzigen Weise für die Verwendung der Stiftungsrevenuen nicht ausschließlich das Glaubensbekenntnis hat maßgebend sein lassen, und habe ich gerade darum mit besonderer Genugtuung die Genehmigung ausgesprochen; daß es aber nicht den Ansichten der Erblasserin widerspricht, weyn trotz dieses allgemeinen Standpunktes bei der Bewilligung der einzelnen Gaben die Stiftungsverwaltung in erster Linie sich durch die Berücksichtigung der ihr vertrauten und ihr anvertrauten jüdischen Interessen bestimmen läßt." Dieses Schreiben des Testamentsvollstreckers hat die Gemeinbe der Staatsregierung bei dem Anträge auf Verleihung i des Rechts der juristischen Persönlichkeit für die Stiftung mit! vorgelegt. Im Sinne dieses Schreibens, also im Sinne der! Stifterin, wird nun auch die Verwaltung geführt werden müssen. I Dabei wird die Verwaltung stets dessen eingedenk bleiben müssen, daß sie in Dessau ihren Sitz hat und Notstände in Dessau am ersten ihrer helfenden Hand bedürfen. Es war bei den mannigfachen Gegensätzen, die sich sowohl im Schoße der Gemeinde austaten, als auch zunächst zwischen dieser und der! Staatsbehörde, insbesondere wegen der Belastung der Stiftungseinkünfte in Anhalt bestanden, bei der Errichtung der Stiftungsstatuten nicht leicht' zu einer Einigung zu gelangen, die es allen Parteienrecht machte. In der Hauptsache ist es der nimmermüden, rastlosen und einsichtigen Tätigkeit des Geheiinen Kommerzienrats Hugo Sonnenthal, des ersten Vorstehers der Gemeinde, zu verdanken,' wenn das Werk gelungen ist. Neben ihm war bei der Regelung der finanziellen Fragen der Hofbankier Maerker tätig, während als juristische Beistände die Rechtsanwälte Landtagsabgeordneter Dr. Cohn und Dr. Ascher fungierten, von denen ersterer die umfangreichen Statuten der Stiftung ausgearbeitet hat. Die Gemeindevertretung wählte die Herren Sonnenthal, Maerker und Dr. Cohn, dazu noch Kommerzienrat Tuchmann und Kaufmann Probst, die beiden letzteren verdiente Mitglieder des Gemeindevorstandes, in das Kuratorium und berief in die sie beim Kuratorium vertretende Kommission außer Dr. Ascher die Herren Kaufmann H. Marcus und Kaufmann F. Blumberg. Als Sekretär der Stiftung wurde der langjährige Präsident der Anhaltloge, Kaufmann Otto Rosenbaum, gewonnen, dessen warmherziges Interesse für alle gemeinnützige Bestrebungen, insbesondere innerhalb des Judentums, ihn besonders geeignet zur Ausfüllung dieses nicht einfachens Postens erscheinen ließ. Nach der Art der Zusammensetzung der Verwaltung steht zu erwarten, daß sie der Stiftung das Wohlwollen des Herrscherhauses wie die Sympathie der Dessauer Bürgerschaft zu erhalten wissen wird. Das anhaltische Fürstenhaus, das den Baron Cohn ausgezeichnet, wie es gleich ihm nur Großherzog und Grvßherzogin von Baden getan, das sich von jeher durch Duldung und Freundlichkeit gegenüber seinen jüdischen Untertanen hervorgetan und dadurch verhindert hat, daß das Unkraut des Antisemitismus sich in Anhalt breit macht, hat seinen Standpunkt gegenüber der Stiftung bereits genommen, indem der die Regierungsgeschäfte führende Erbprinz aus die telegraphische Anzeige von der Konstituierung der Stiftung auf demselben Wege erwiderte : „Mit aufrichtigem Interesse habe ich von der Konstituierung der Stiftung Kenntnis genommen. Möge der edle Zweck derselben der Gemeinde zum Segen gereichen. Friedrich, Erbprinz." Der Herzog von Anhalt selbst aber, der zum Leidwesen des ganzen Landes schwer krank in Ballenstedt darniederliegt,') erwiderte: „Aufrichtigen Dank für das freundliche Telegramm, welches Sie mir im Namen des Knratoriums der Baronin Cohn-Oppenheim- Stiftung bei Gelegenheit der ersten Sitzung übersandte::. Die warnte Begrüßung und die treuen Segenswünsche für meine Gesundheit haben mich sehr erfreut. Ich werde stets diesem segensreichen Werk der Barmherzigkeit in dankbarer Erinnerung an die edle Stisteriu meine landesväterliche Fürsorge und Schutz angedeihen lassen. Friedrich." Unter dem Schutze des Herrscherhauses und bei den guten Beziehungen, welche zwischen der Gemeinde und allen Kreisen der Bürgerschaft bestehen, wird das Werk der Stiftung gelingen. III. Verwendung. Schon in dein Augenblick der Eröffnung der Stiftung liegt ein überaus reichhaltiges Material von Anträgen auf Bewilligung von Mitteln vor. Es läßt sich jetzt schon übersehen, daß selbst die hohen Summen, die zur Verfügung stehen, nicht ausreichen, um die bisher vorgebrachten Wünsche zu erfüllen. Ich will einnml die verschiedenen Arten der von der Stiftungsurkunde, vorgeschriebenen Verwendung durchgehen. Zunächst erhält die Dessauer Geineinde zur Förderung des sittlich-religiösen Lebens J) Inzwischen ist Herzog Friedrich von Anhalt am 24. d. M. in: 74. Lebensjahre sanft entschlafe::. Cr war einer der edelsten deutschen Fürsten, dessen Hinscheiden das ganze deutsche Volk betrauern wird. Die Juden Anhalts tverden den: Heimgegangenen Landesherrn ein treues und dankbares Andenken bewahren, der die erhabenen Traditionen seiner Dynastie ihnen gegenüber in trüber Zeit stets mit herzlichem Wohlwollen betätigt hat. Das Andenken des Gerechten bleibt ein Segen für die kommenden Geschlechter! Die Red.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.