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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1904-01-29 · Heft 5 (29.1.1904) · p. Seite 56

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
68 (1904)
Issue
Heft 5 (29.1.1904)
Date
1904-01-29
Page
Seite 56 (sequence 8)
Language
German
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Jugend zu verpflanzen, haben seit je unsere Vorfahren für die erste und wichtigste Pflicht des Judentums gehalten. Aus diesem Pflichtbewußtsein heraus haben die Väter vor 50 Jahren diese Neligionsschule gegründet. „Und daß es iü unseren Tagen nicht anders geworden ist, daß auch heute die Mahnung: „du sollst sie einschärfen deinen Kindern!" beherzigt wird, dafür legen die zahlreichen Veranstaltungen unserer Gemeinde zur Pflege des Religionsunterrichtes beredtes Zeugnis ab." Hierauf gab Redner einen kurzen Abriß der Schule in den nunmehr vollendeten ersten 50 Jahren ihres Bestehens, in welcher er die glückliche und segensreiche Tätigkeit der beiden ersten Dirigenten Rosin und Kirschstein in begeisterten Worten schilderte, und Zeugnis dafür ablegte, daß auch jetzt diese Schule im Geiste dieser beiden Männer weiter. geführt werde. Zum Schlüsse richtete er einen warmen Appell an die Schüler, die Saat, welche die Schule ausstreut, in ihre Herzen auszunehmen und dort zu edlen Früchten reifen zu lassen, daß auch an ihnen sich das Prophentenwort erfülle, das da lautet : „Ich gieße meinen Geist auf deine Kinder und meinen Segen auf deine Sprößlinge." Die auf diese Rede folgenden Gesänge der Zöglinge bewiesen, daß auch der liturischeg Gesang, ein Unterrichtszweig, der erst vor kurzem in den Lehrplan der Religionsschule eingefügt wurde, mit Erfolg gepflegt wird. Hierauf trug ein Schüler ein für den Zweck dieser Feier von einem Lehrer der Anstalt (Oberlehrer Dr. H. Sachs) verfaßtes Gedicht vor. Nach Schluß der Feier nahin das bei derselben anwesende Mitglied des Schul- und Talmud-Tora-Vorstandes, Oberlehrer Dr. Moritz Schäfer das Wort, nur in warmen zu Herzen gehenden Worten seine hohe Befriedigung über den Verlauf dieser einfachen, aber doch so erhebenden Feier auszudrücken. , Er fügte dann hinzu, daß, wenn auch der Festredner in rühmlicher Bescheidenheit alles Verdienst für die so herrliche Entwicklung der Schule seinen beiden Vorgängern in der Leitung der Anstalt zugeschrieben habe, ihm, dem jetzigen Dirigenten, nicht minderes Verdienst gebührt, daß auch unter seiner Leitung die Schule sich nicht nur auf ihrer Höhe erhalten habe, sondern in ihrer Entwicklung fortgeschritten sei. So schloß diese ganz interne Schulfeier mit erhebenden: Eindrücke aus alle Teilnehmer derselben. Am Vorabende des eigentlichen Jubiläumstages folgten die Lehrer der Anstalt rnit ihren Gattinnen einer Einladung des Dirigenten und seiner Gemahlin zu einem gemütlichen und fröhlichen Beisammensein in deren Behausung. Bit neue Dellsuer Stiftung. Von Rechtsanwalt Dr. Cohn-Dessau. H. ie Aufsicht über die Stiftung führt das Anhaltische Staatsministerium. Damit ist einerseits eine Gewähr für die geordnete Kassenverwaltung auch für die fernere Zukunft gegeben, andererseits bleibt die Art der Verwendung der Stiftungseinkünste ungeachtet der Staatsaufsicht lediglich in der Hand der Kuratoren, die zwar in treuer Erfüllung der Vorschriften der Stiftungsnrkunde, aber im übrigen nach eigenem Ermessen ihre Beschlüsse zu fassen haben. Bei der loyalen Haltung, welche die anhaltischen Behörden seit Jahrhunderten gegenüber den anhaltischen Juden beobachtet haben, steht nicht zu erwarten, daß bei der Ausübung des Aufsichtsrechts irgend welche Erschwerungen hervortreten werden. Immerhin war eine Schwierigkeit zu bedenken: Getreu dem Geiste der Stifterin, dem Geiste der Duldung und Menschenliebe, der auch in der Gemeindekörperschast uneingeschränkt herrscht, ist in der Stiftungsurkunde festgelegt, daß die aus dem Vermächtnisse sich ergebenden Wohltaten ohne jede Rücksicht auf das Glaubensbekenntnis zuzuwenden find. Wenn auch von dem Kuratorium selbstverständlich diese Vorschriften nach besten: Wissen und Gewissen angewendet werden wird, so war doch vorauszusehen, daß bei der Zusammensetzung des Kuratoriums Israeliten und israelitische Anstalten, deren Notlage den Mitgliedern des Kuratoriums am vertrautesten ist, in.hervorragender Weise bedacht werden. Es könnte dann, obwohl die Kuratorien hierin niemandem als den: eigenen Gewissen Rechenschaft schulden, in der Oeffentlichkeit der Einwand erhoben werden, daß die Stiftung wohl der Form, aber nicht den: Wesen nach im Geiste der Stisterin verwendet werde. Als deshalb die Gemeinde dem Testamentsvollstrecker Stiftungsurkunde und Geschäftsordnung der Stiftung mit der Bitte um Genehmigung vorlegte, richtete sie an ihn, als den besten Kenner der Absichten der Frau Baronin, die Frage, „ob die Frau Baronin bei der Einsetzung der jüdischen Gemeinde zur Erbin der Hälfte ihres Vern:ögens die Absicht gehabt hätte, daß die Erträgnisse derselben vorzugsweise Israeliten und israelitischen Anstalten zu gute kommen sollten." Der Testamentsvollstrecker antwortete n:it einem Schreiben, dessen Inhalt sowohl für seine eigene Stellungnahme als für die hochherzige Stiftern: so ehrenvoll ist, daß es im einschlägigen Teil eine wörtliche Wiedergabe verdient. Herr Jnstizrat Ernst schreibt: ,,Jn dem Schreiben vom 2. Dezember er. wünschen Sie noch Auskunft darüber, ob Frau Baronin von Cohn-Oppenheim bei der Einsetzung der jüdischen Gemeinde die.Absicht gehabt hat, die Erträgnisse des Vermächtnisses vorzugsweise Israeliten und israelitischen Anstalten zu gute kommen, zu lassen. Die Frage würde ich bejahen. Zunächst weise ich darauf hin, daß die Bestimmung des § 4 des Testaments, nach welcher die Wohltaten der von der Erblasserin angeordneten Stiftungen ohne jede Rücksicht (auf das Glaubensbekenntnis) zugewendet werden sollen, sich ausschließlich auf die Vermächtnisse bezieht, die irr 8 4 des Testaments ungeordnet sind. Es ist dieser Grundsatz nicht generell hinsichtlich des gesamten Nachlasses der Erblasserin, sondern nur hinsichtlich des Teiles auszusprechen, der in Gestalt von Vermächtnissen vererbt werden sollte. Wäre auch hinsichtlich dieses Teiles nur bedingt und eingeschränkt, nämlich „soweit sich nicht aus der Natur der Vermächtnisse resp. der Einrichtungen, zu welchen die Vermächtnisse bestimmt sind, etwas anderes ergibt", d. h. doch, daß, wenn einer Korporation, deren Wesen und Daseinsberechtigung in einen: bestimmten Glaubensbekenntnisse beruht, etwas zugewandt würde, diese Korporation auch berechtigt sein sollte, bei der Verwendung der Zuwendungen dem religiösen Standpunkt, der sonst alle ihre Handlungen zu beherrschen hat, Rechnung zu trägem Das entspricht auch nach den nur bekannten Anschauungen der Erblasserin. So freigeistig dieselbe war, und so sehr es ihrem gütigen, von reiner Menschenliebe erfüllten Herzen entsprach, gutes ohne Rücksicht auf das Glaubensbekenntnis des Empfängers zu erweisen, so sehr war sie für ihre Person überzeugte Jüdin und hat mir mehr als einmal gesagt, das; sie es für ihre Ehrenpflicht halte, ihr Judentum auch inmitten der sie vielfach umgebenden glänzenden, nicht jüdischen Gesellschaft zu betonen. Grade dieser Standpunkt hat sie, wie das Testanient ergibt, veranlaßt, eine Reihe letztwilliger Anordnungerr zu treffen, die ausschließlich jüdische Interessen fördern sollten. Meine Auffassung stützt sich aber auch auf die Entstehungsgeschichte der Bestimnrilngen der Paragraphen 1 und 4 des Testaments. Die Erblasserin beabsichtigte, wie es auch im Eingang des Testaments zum Ausdruck gebracht ist, ihren Nachlaß in: wesentlichen durch Vermächtnisse zu erschöpfen, und gab mir zur Herstellung des Entwurfes ihrer letztwilligen Verfügung die einzelnen Vermächtnisse an. Bei den

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