Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 68 (1904)
- Issue
- Heft 4 (22.1.1904)
- Date
- 1904-01-22
- Page
- Seite 41 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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41 empfinde, die ihrem verstorbenen Vater von Kaiser Wilhelm dem Großen zu Teil geworden seien und die Kaiser Wilhelm II. durch die von ihm selbst noch ihrem Vater selbst verliehene Auszeichnung bestätigt habe, eine Dankesempfindung, die in ihr um so lebhafter sei, je mehr sie wisse, von welcher Bedeutung sür ihren Vater die ihm erwiesene Huld stets gewesen sei. Das Stammhaus der Firma I. H. Cohn hat sie der Jüdischen Gemeinde in Dessau nebst 50 000 Mark als I. H. Cohnffche Stiftung zur Beschaffung angemessener kostenfreier Wohnungen sür' anständige und bedürftige jüdische Familien vermacht. Diese Stiftung kann indessen in absehbarer Zeit nicht ins Leben gerufen werden, da gleichzeitig dem langjährigen Prokuristen der Stifterin und ihres Vaters, Hofbankier Märker, auf Lebenszeit das Wohnungsrecht im Grundstück eingeräumt ist. Ihr neuerbautes Palais in Dessau hat sie dem Herzoge von Anhalt vermacht, der ebenso wie Kaiser Wilhelm H. das Vermächtnis angenommen hat. Außerdem finden sich eine ganze Reihe von Vermächtnissen für die Stadtgemeinden Breslau und Berlin, für die jüdischen Gemeinden in Breslau, Berlin und Dessau, für letztere allein zum Baue einer neuen Synagoge ein solches von 100000 Mark, ferner für die Stadtgemeinden Wörlitz, Oranienbaum, Horstdors und Gohrau, sowie für eine Reihe anderer öffentlicher wohltätiger oder gemeinnütziger Korporationen. Ein Millionenregen strömte über alle, die ihr im Leben und Sterben nahe gestanden. Man muß sagen, daß selten jemand über sein Vermögen so sehr von großzügigen, gemeinnützigen Gesichtspunkten aus verfügt hat, wie die verstorbene Baronin. Und das läßt sich gerade von der Hauptbestimmung des Testaments sagen, in der sie nämlich zu Erben des Vermögens, so weit es nicht durch die Vermächtnisse aufgebraucht sein würde — und dieser stattliche Rest beträgt immer noch 10 Millionen Mark — einsetzte zur einen Hälfte die Stadtgemeinde Dessau und zur anderen Hälfte die jüdische Gemeinde in Dessau. Sie bestimmte, daß das, was die beiden erhalten würden, als selbständige Stiftung verwaltet werden sollte. Den Stiftungszweck setzte sie in dem vorbildlichen Satze fest: „Ich wünsche, daß diese Stiftung so eingerichtet werde, daß dieselbe Zwecken allgemeiner menschlicher Liebe und Fürsorge diene, wie z. B. Krankenpflege, Erziehung der Jugend, Unterstützung Armer und Hilfsbedürftiger und dergleichen." Die Ausführung dieser ihrer Bestimmung übertrug sie ihrem altbewährten Rechtsfreunde, den sie zugleich zum Testamentsvollstrecker einsetzte, dem Herrn Justizrat Ernst in Berlin. Die Stiftungsurkunde sollte feiner Genehmigung bedürfen. Sie setzte auch ausdrücklich fest, daß es insoweit der Errichtung besonderer rechtsfähiger Stiftungen nicht bedürfen sollte, als die Stiftung in bezug auf ihren Zweck und. Verwaltung bestehenden Einrichtungen angegliedert werden könnte. 1l. Verwaltung. Die Stadt Dessau hat mit Zustimmung des Testamentsvollstreckers davon abgesehen, eine besondere rechtsfähige Stiftung zu errichten. Sie hat die Stiftung lediglich den sonst schon bei ihr bestehenden zahlreichen gemeinnützigen und der Wohltätigkeit dienenden Einrichtungen angeschlossen und verwaltet sie zwar äußerlich getrennt, aber tatsächlich als eine:: Teil des städtischen Vermögens durch die auch sonst zur Verwaltung des Gemeindevermögens berufenen Körperschaften und deren Kommissionen. Diese Maßnahme hat die Zustimmung des Testamentsvollstreckers gefunden und konnte sie finden, da angesichts der Größe der Stadt — sie zählt annähernd 55 000 Einwohner — und der zuverlässigen Kontrolle ihrer Verwaltung durch die Bürgerschaft selbst, wie durch die Vorgesetzten Behörden eine durchaus ausreichende Garantie für die ordnungsmäßige Verwaltung gegeben war. Die Stadt Dessau hat dem Vertrauen des Testamentsvollstreckers durchaus entsprochen und die reichen Einkünfte der Stiftung nicht etwa dazu verwendet, die Steuern zu ermäßigen, was ja in der Hauptsache nur den Begüterten zu Gute gekommen wäre, sondern die Einrichtungen der Wohltätigkeit und des allgemeinen Nutzens in großartig erhöhtem Maße zu fördern. Auf demselben Wege vorzugehen, erschien indessen für die jüdische Gemeinde untunlich. Das Vermögen der Gemeinde wird verwaltet durch eine von den Mitgliedern gewählte Repräsentantenversammlung. Das Wahlrecht entspricht dem Reichstagswahlrecht. Auf breitester demokratischer Grundlage ist es mit Recht aufgebaut, da namentlich bei Glaubensgemeinden Unterschiede nach der Steuerbelastung noch mehr denn anderswo zu verwerfen sind. Immerhin ließ das Wahlrecht die Möglichkeit offen, daß der Zuzug Bedürftiger, welche die Mittel der Stiftung für sich in Anspruch nehmen wollen, so stark würde, daß sie sich die Majorität in der Gemeindevertretung verschaffen könnten. An dem Wahlrecht wollte man nun natürlich nichts ändern. Es blieb daher nur übrig, der Stiftung die Rechtsfähigkeit zu erwirken und sie somit, vom Rechtsstandpunkt aus gesehen, gänzlich von der Gemeinde zu trennen. Andererseits mußte, um den Willen der Stifterin, wie dem eigentlichen Interesse der Gemeinde als Erbin gerecht zu werden, fest daran gehalten werden, daß die Stillung in organischem Zusammenhänge mit dem Gemeind ll:ben bli'b. Diese schwierige Aufgabe ist nun aber jetzt in folgender Weise gelöst worden: Die Stiftung wird von einem aus fünf Mitgliedern bestehenden Kuratorium verwaltet. Die Kuratoren werden von der ,Repräsentantenversammlung der Gemeinde jewe ls auf sechs Jahre gewählt. Ihre Wahl unterliegt der Best'it'gnng durch das Anhältische Staatsministerium. Führt mehr.nal g; Wahl nicht zu einer Bestätigung, so ist Vorsorge getroffen worden, daß die Unabhängigkeit der Stiftung durch den Eintritt eines Mitgliedes des Berliner oder eines änderen Gemeindevorstandes und in letzter Linie durch die Wahl eines Kurators ohne die Notwendigkeit der Bestätigung gesichert bleibt. Jnunerhin erscheint durch die Vorschrift der Bestätigung die Möglichkeit, daß spätere Generationen die Wahl der Kuratoren vom Standpunkte des Eigennutzes aus vornehmen könnten, erschwert, ja beinahe ausgeschlossen. Damit nun aber das Kuratorium in stetem Zusammenhänge mit dem jeweils amtierenden Repräsentantenkollegium bleibt, hat eine Kommission von drei Repräsentanten, die vom Kollegium aus die Dauer ihrer Amtszeit gewählt werden, in den Sitzungen des Kuratoriums beratende und in allen wichtigen Angelegenheiten beschließende Stimme. Es kommt schließlich hinzu, daß die Beschlüsse des Kuratoriums, soweit sie Verwendungen für Zwecke der anhaltischen Gemeinden, von Krankenanstalten und im Interesse jüdischer Wissenschaft betreffen, der Zustimmung der Repräsentantenversammlung bedürfen, und daß dieser auch, von der Mitwirkung in einigen anderen Fällen abgesehen, die Prüfung des Rechnungsabschlusses und die Dechargeerteilung in bestimmten, vorgeschriebenen Formen zusteht. (Schluß folgt.)