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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1904-01-15 · Heft 3 (15.1.1904) · p. Seite 30

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
68 (1904)
Issue
Heft 3 (15.1.1904)
Date
1904-01-15
Page
Seite 30 (sequence 6)
Language
German
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so eines Zahnes oder Auges schon der Sklave frei äusgehen muß. Das Hammurabi-Gesetz läßt, wenn bei einer Schlägerei eine schwangere Frau getötet wird, die Tochter des Schlägers töten. Dazu und zu dem Gesetz, daß, wenn das Haus über den Sohn seines Eigentümers einstürzt, der Sohn oder die Tochter des Baumeisters sterben müssen, zur Sühne für das Verschulden, bemerkt der Herr Verfasser wörtlich: „Der Satz Deut. 24, 20 : „Du sollst einen armen und bedürftigen Taglöhner nicht bedrücken" mit dem Umstande verbunden, daß der Fall vom Baumeister in der Bibel übergangen wird, sondern daß vielmehr fortgesetzt wird: „Die Väter sollen nicht der Kinder wegen, und die Kinder nicht der Väter wegen getötet werden" ist Beweis genug, daß die mosaische Gesetzgebung diese grausamen Bestimmungen in den alten Gesetzen Wohl kannte und sie abschaffen wollte". Um dein Leser den Zusammenhang zwischen den Hammürabi-, mosaischen- und den (römischen) Zwölftafel-Gesetzen genauer zu veranschaulichen, sind im dritten Abschnitte diese Gesetze nebeneinander gestellt. Im vierten Abschnitt erklärt der Verfasser den Aufbau des Hammurabi-Gesetzes, schildert eingehender den Zusammenhang und die Aufeinanderfolge der einzelnen Gesetze, und teilt sie in folgende Gruppen ein: Gemeiner Diebstahl. Menschendiebstahl, Entführung und Verheimlichung von Sklaven. Einbruch, Hehler. Brandstiftung. Weidefrevel. Verpachtete und verpfändete Güter. Wasserschäden. Gartenschäden. Eherechte. Sittlichkeitsverbrechen. Erbschaft. Adoption. Talion. Haus. Schiffahrt. Feldaufseher. Tarife für Taglöhner. Sklaven. Nachdem uns der fünfte Abschnitt nochmals eingehender den Zusammenhang zwischen dem Zwölftafelgesetz und denn mosaischen, wie auch beut Gesetz Hammurabis erklärt hat, geht der Verfasser zum sechsten Kapitel über, aus dem wir leicht ersehen können, daß Dr. D. H. Müller, wohl ein objektiver Gelehrter, vornehmlich aber ein Jude sei, derrn, wiewohl er auf Seite 153 bemerkt: „Uebrigens schreibe ich hier keine Apologie!" ist dieser ganze Abschnitt doch nichts anderes als ein in sich geschlossenes Ganzes, eine unbeabsichtigte Apologetik im wahrsten Sinne des Wortes. Nach der eindringlichen tmb klaren Beweisführung, daß einerseits die mosaischen Gesetze direkt aus dem Urgesetz, zwar mit Abänderungen, aber ohne Anlehnung an das Hammurabi-Gesetz herübergenommen wurden, zeigt er, daß sie sich andererseits doch an Hammurabi anlehnen, insofern sie nättrlich gegen jenen protestieren und seine Vorschriften derogieren, „indem sie den Menschen zum Ebenbild Gottes erheben, und das Menschenleben höher als jedes Gut und jeden Besitz schätzen. Der große Seher Moses wußte, daß die sittliche Weltordnung in der Natur und Geschichte den Sieg davonträgt". Nun nimmt es der Verfasser mit den Erzfeinden des Judentums atrf, ttm sie eine kleine Dosis der Vergeltung kosten 31t lassen. Seine Apologie setzt nicht gegen einen einzelnen, sondern gegen eine ganze Schar der Orient-Forscher ein, deren Namen die Fachmänner aus dem Inhalt leicht erkennen können. Folgende Stelle sei hier wörtlich wiedergegebeu: „Daß die Israeliten in Aegypten nicht durchwegs Beduinen und Ziegelschupfer waren, wird jeder, glaube ich, einsehen. — Freilich wer überhaupt leugnet, daß die Israeliten je in Aegypten gewesen, mit dem ist weiter nicht zu rechten. Der hat aber jede historische Basis vernichtet, und auf seine Notbrücken kann ich ihm nicht folgen. -7- Die Lehre, den Jretnden nicht zu unterdrücken, wurde ihnen in Aegypten blutig eingeprägt und sie behielten sie für alle Zeiten. Ein Volk, das diese Lehre nicht am eigenen Leibe erfährt, das findet sie niemals". — Nachdem dann der Verfasser die Frage: „wann" und - „woher" das Urgesetz auf Israel überkommen und in demselben feste Wurzel gefaßt habe, behandelt hat, gelangt er zw folgendem Ergebnis: Der Hammurabistein gibt Zeugnis für die Wahrheit und Historizität der alten Patriarchengeschichten, und für die alte Ueberlieferung des Urgesetzes in: israelitischen Volke. Dieses Urgesetz hat in seiner alten Ursprünglichkeit Abraham aus seiner Heimat begleitet. Es bleibt das .Erbteil seiner Familie, und dann der Trost des Volkes, welches unter dem Joche der Pharaonen seufzte. An dieses Urgesetz hat Moses angeknüpst, der als Flüchtling Aegypten verließ, in der Wüste für seine große Mission heranreifte, und als Prophet JHWH's dorthin zurückkehrte. Nur dort wo Recht, Gerechtigkeit und Freiheit als Prinzipien des Lebens galten, konnte der Dekalog entstehen. So verteidigt und erhebt ein jüdischer Assyriotoge sein Judentum! Durch einige kleinere Abschnitte, welche über die Grundprinzipien des alten semitischen Rechts, Todes-, Leibes-, Freiheit- und Ehrenstrafen, wie auch über den Eid handeln, gelangt der Verfasser zum Schlüsse, in welchen: er uns sozusagen Hanptgrundsätze aufsteltt, die hier ganz kurz wiedergegeben sein ntögen. 1. Es besteht ein Zusammenhang zwischen dem Hammurabi und mosaischen Gesetze. 2. Die mosaische Gesetzgebung kann nicht aus der Hammnrabis geschöpft haben. 3. Beide Gesetze stammen von einen: gemeinschaftlichen Urgesetz, welches aber dem mosaischen näher verwandt ist als den: Hammnrabis. 4. Das Urgesetz liegt dem Hammnrabis zu Grunde, nur hat es sein Kodifikator, durch juristische Scheutatisierung verwischt und verdunkelt.-- 3. Moses hat das ganze System des Urgesetzes herübergenommen, und nur dort abgeändert, wo Weisheit, Milde und ethische Größe zu bekunden war. 6. Durch Derogierung zeigt das mosaische Gesetz, daß es alle Mißbräuche abgeschafft hat. 7. Die Gesetze im Bundesbuch haben schon in der Patriarchenzeit Anwendung gesunden. 8. Die Patriarchensagen beanspruchen einen hohen Grad von Historizität. 9. Das Urgesetz ist nicht durch Hammurabi an Moses gelangt. 10. Durch Vermittelung anderer Völker ist das Urgesetz an Moses gelangt. 11. Abraham bezeugt, daß das Urgesetz vom Osten, aus Ur-Kasdim und Heran nach den: Westen hinübergekommen wäre. 12. Das Abändern dieses Urgesetzes zeigt, daß die Abrahamiden sich ihrer Kulturmission bewußt gewesen seien. 13. Das Urgesetz hat sich bei den Abrahamiden in seiner ursprünglichen Form erhalten. Zeugnis davon gibt der Hammurabi-Stein. 14. Moses hat das alte Gesetz reformiert und es als Dekalog seinem Volke und der Menschheit proklamiert. 15. Mittelbar ist das Urgesetz nach Ron: gelangt, und>dort als Zwölftafelgesetz fixiert worden. 16. Die Bedeutung des Urgesetzes konunt zum Ausdrucke im a) Talion für Blutrache, b) Talion für böse Absicht, e) Für ein Verbrechen gibt es nur eine Strafe (nicht z. B. Tod und Geldersatz für Mord), cl) Anwendung der Talion aus vermögensrechtliche Delikte. 17. Das mosaische Gesetz hat die Talion ethisch umgeprägt in. den Satz: „Liebe deinen Nebenmenschen wie dich selbst." Zun: Schlüsse folgen noch sprachliche Exkurse und ein Anhang, welcher 1. Fraginente aus der Bibliothek Assurbanipals; 2. die sumerischen Familiengesetze und die Adoptionsverträge; 3. das syrisch-rönnsche Rechtsbuch in Parallele mit Hannnurabi behandelt. Das ganze Werk wird auch in der überreichen Literatur, die die Delitzsch-Vorträge hervorgerufen, epochemachend bleiben. Es ist das Werk redlichen .Gelehrtenfleißes, ungewöhnlicher Begabung und - least not least — inniger Liebe I zun: Väterglaüben.

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