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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1904-01-15 · Heft 3 (15.1.1904) · p. Seite 29

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
68 (1904)
Issue
Heft 3 (15.1.1904)
Date
1904-01-15
Page
Seite 29 (sequence 5)
Language
German
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daß ein Jude in die Korporation, der geschworenen Advokaten seit den: Gesetze von 1889 ausgenommen wurde. Im Jahre 189.8 als Rechtsanwalt im Senate sein Amt ausübend, erlitt der Verewigte einen Schlaganfall, und seit diesem Moment war sein Leben . ein fortwährendes Leiden. Das Leichenbegängnis war .ein sehr einfaches. Der große Kreis seiner Freunde und Bekannten wußte nicht einmal, daß er bereits vom Auslande zurückgekehrt sei, wo Dillon sich in der letzten Zeit aufhielt. Aus dem Sarge befanden sich einige Kränze, unter denen ein metallener von den Petersburger Rechtsanwälten hervorragte. Am Grabe sprach der Rechtsanwalt Kaplan, der die Bescheidenheit, die hohe Ehrlichkeit und den Seelenadel des Verklärten hervorhob. Die schwierige Lage des Heimgegangenen Dillon als Jude zwang ihn, das von ihm geliebte Amt mit dem Range eines wirklichen Staatsrates (Exzellenz) zu verlassen. Durch die aufopfernde Tätigkeit im Amte und durch seine seltene Entsagung kann er als Muster für das jüngere Geschlecht dienen. Hierauf sprach noch der Rechtsanwaltsgehilfe Trachterow einige Worte, der auf die charakteristischen Züge im Leben des Dahingeschiedenen hinwies: auf seine reine Seele,, auf seine Lebensfreudigkeit, auf seine seltene Wißbegierde. Friede seiner Asche, Ehre .seinen: Andenken! hgmmursbi und Males." Von Dr. S. Ochser. dem uns vorliegenden Buche, welches als Programm zum >^7 X. Jahresbericht der israelitisch-theologischen Lehranstalt in Wien erschienen ist, hat es sich der bekannte Orientalist Hofrat Professor Dr. D. H. Müller zur Hauptaufgabe gemacht, den Nachweis zu führen, daß das in jüngster Zeit ausgesundene Hammurabi-Gesetz mit dem mosaischen und römischen Recht viel Gemeinsames und Verwandtes ausweist und daß das mosaische dem Hammnrabi-Gesetze entweder gar nichts entlehnt oder wenn schon, es nur darum getan, habe, um jenes durch wichtige Abänderungen in ein soziales, göttliches zu verwandeln. Im ersten Teile des Werkesgibt uns der Verfasser die 282 Paragraphen des Hammurabi- Gesetzes im Originaltext, in hebräischer und deutscher Uebersetzung wieder. Die hebräische Uebersehung besitzt den Vorzug, daß wir in derselben, im ersten Momente, Stellen aus der Bibel abgedruckt zu sehen vermeinen. Es seien hier drei Paragraphen wenn auch nur in deutscher Uebersetzung, zur Orientierung wiedergegeben: § 6. Wenn ein Mann den Tempel- oder Hofschatz stiehlt, wird dieser Mann getötet; auch derjenige, der das Gestohlene aus dessen Hand empfängt (der Hehler), wird getötet. ' § 128. . Wenn ein Mann, nachdem er eine Frau genonunen, ihre Pakten nicht feststellte, ist dieses Weib keine Ehefrau. 8 246. Wenn ein Mann, nachdem er ein Rind gemietet hat, dessen Bein zerbricht, oder dessen Genick zerreißt, wird er dessen Besitzer Rind für Rind ersetzen. Der zweite Teil des Werkes beginnt mit der genauen Besprechung der ersten fünf Gesetzesparagraphen, welche die Einleitung zum ganzen Gesetzeskomplex Hammurabis bilde::, und uns einen Ueberblick über die damalige Prozeßordnung gewähren. Hieraus geht der Verfasser zur genauen Auseinandersetzuilg und Exegese der einzelnen Gesetzesparagraphen über, ') Die Gesetze Hammurabis und' die mosaische Gesetzgebung. Wien 1903, Alfred Holder. versucht auch den Zusammenhang und den Uebergang der einzelnen Gesetzeskomplexe ineinander zu geben, was ihm gut gelingt. Es seien an dieser Stelle zwei solcher Komplexe nach der Exegese des Herrn»Verfassers wiedergegeben. Auf die'Ehegesetze folgen die Verfügungen über Erbschaft und Adoption. 8 162—164: a) Die Erbschaft nach dem Tode der Frau. Der Mann hat aus die Mitgift, die seine Frau von ihren Eltern mit in die Ehe gebracht hat, gar keinen Anspruch zu erheben, der Mann hat sich bloß den Kaufpreis, den er für die Frau gegeben, abzuziehen, die Mitgift selber geht zu den Eltern der Frau über. 8 165 — 169: b) Die Erbschaft nach dem Tode des Mannes. Die Sohne bekommen vom Erbe ihres Vaters gleiche Teile. Vor der Teilung des Erbes jedoch hat der älteste Sohn das Geschenk, das ihn: der Vater zu Lebzeiten gemacht, der jüngste Sohn den Kaufpreis zu erhalten, erst dann wird unter sämtlichen Brüdern gleichmäßig geteilt. Schon in patriarchalischer Zeit ist die Anwendung dieses ' Gesetzes befolgt worden, wie Gen. 48, 22 zeigt. Jakob läßt nämlich — als Ausnahme — Ephrain: und Manasse mit den anderen Onkeln, respektive Brüdern erben. Bei Polygamie schreibt Hammurahi die gleiche Verteilung des Erbes unter allen Söhnen vor. Den Anklang an dieses Gesetz finden wir in Deut. 21, 15 —17, wo es heißt: „Wenn ein Mann zwei Frauen hat, so darf der Sohn der Gehaßten gegen die anderen Brüder nicht zurückgesetzt werde::, sondern, wenn er der Erstgeborene ist, so hat er zwei Teile zu bekommen". 8 176—171 regelt das Verhältnis zwischen Frau und Sklavin, die ebenfalls des Mannes Weib ist. Die Söhne der Sklavin erben mit den Söhnen der Frau, wie Gen. 21, und Sklavin, die ebenfalls des Mannes Weib ist. Die Söhne 9—10, wo Sarah in Abraham drängt, er möge ihren Sohn Isaak nicht uüt Jsmael, den: Sohne der Sklavin, erben lassen. 8 178—184, welche über das Erbrecht von geweihten Jungfrauen und Hiervdulen handeln, können im Pentateuch schon deswegen kein Analogon finden, weil es Deut. 23, 18 heißt: Es darf weder unter den Töchtern Israels Hierodulen, noch unter den israelitischen Knaben einen Hierodül geben. Hier findet der Kodifikator des Hammurabi-Gesetzes einen Anknüpfungspunkt und geht von der eigenen Nachkommenschaft aus die Adoptivkinder über, worüber dann in den 88 185—193 gesprochen wird. Hat sich jemand ein Ziehkind genonunen, muß er es sein Handwerk lehren. Will das Ziehkind den Ziehvater nicht anerkennen, wird ihn: die Zunge abgeschnitten. Hat es Gelüste, nach Hause zurückzukehren, wird ihm ein Auge ausgestochen. Wenn auch das Adoptionsrecht in patriarchalischer Zeit anerkannt ist, wie es oben in der Stelle Gen. 48, 5 schon erwähnt wird, so sind doch, Gott sei Dank, solche Grausamkeiten im alten Judentum nie vorgekonnnen. Vom Auge und der Zunge übergeht nun der Kodifikator zur Bestrafung der anderen Glieder, je nach den verschiedenen Füllen, zur sogenannten Talion. 8 194—233. Nach der Zunge und dem Auge folgt das Abschneiden der Brust der Amme, wenn das ihr anvertraute Kind gestorben und sie ein anderes an seiner Stelle groß gezogen hat. Dem Sohne werden die Hände abgehackt, wenn er Vater oder Mutter geschlagen. „Warum fehlt dieses in: mosaischen Gesetze?. — Weil eben daraus, wie auf das Verwünschen von Vater und Mutter die Todesstrafe steht. Es ist vielleicht weniger human, aber mehr göttlich. — Uebrigens schreibe ich hier keine Apologie", fügt der Verfasser hinzu, nachdem das, was gesagt werden sollte, bereits gesagt ist. Dann folgt im Gesetze die verschiedene Bestrafung für dieselben Vergehen an Freigeborenen, Armenstiftlern und Sklaven. Im mosaischen Gesetze gibt es keinen Unterschied zwischen Mensch und Mensch. Auch das Festhalten am Urgesetze, in der Behandlung des Sklaven, weist bloß die ganz kleine Abänderung auf, daß für das Ausschlagen

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