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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1894-11-09 · Heft 45 (9.11.1894) · p. Seite 531

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
58 (1894)
Issue
Heft 45 (9.11.1894)
Date
1894-11-09
Page
Seite 531 (sequence 3)
Language
German
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531 einer solchen Bestimmung in die Gesetzgebung wäre bedingt von einer Nenderung des Gesetzes vom 3. Juli 1869, das die Gleichberechtigung der Konfession konstituzrte. Dieses werde als das Fundamentalgesetz der Gewissensfreiheits. in Deutschland betrachtet, und eine Einschränkung derselben erscheine ihn» jetzt ganz ausgeschlossen. Das Recht auf Erlangung öffentlicher Aemter sei ein Ausfluß der staatsbürgerlichen. Rechte. Wollte man die jüdischen Richter von dem Rechte der Eidesabnahme ausschließen, so würde man Richter zweiter Klasse schaffen, und dies sei nach der Entwickelung des deutschen Richteramtes unmöglich. Die Konsequenz des ganzen Antrages würde die Ausschließung der Nichtchristen vom Richteramte sein. (Sehr wahr!) Was dem Einen Recht sei, müsse dem Andern billig sein, dann müßten Juden und die Angehörigen anderer Konfessionen auch verlangen dürfen, den Eid nur vor Richtern der eignen Konfession abzulegen. Er halte das ganze Verlangen für unausführbar und innerlich nicht berechtigt. Er beantrage also: An-die. Stelle der Thesen a—d. des Antrages der westfälischen Synode die Beschlüsse der Eisenacher Konferenz zu setzen, bezüglich der These 2 aber zu beschließen: ,>Jn Erwägung, daß nach der gegenwärtigen Lage des öffentlichen Rechts die richterliche Befugniß zur Eidesabnahme grundsätzlich von den Konfessionen unabhängig ist, auch von einer Inanspruchnahme der Reichsgesetzgebung zur Aenderung dieses Grundsatzes keinerlei Erfolg versprochen werden kann, geht die Generalsynode über die Litt. e. zur Tagesordnung über." Syn. Gymnasialdirektor Dr Göbel-Soest empfiehlt und begründet die Anträge der westfälischen Synode. Die Eidesnoth verlange dringend Abhilfe Dem Syn. Kahl müsse er erwiedern, daß er durchaus nicht bedauern würde, wenn die Juden vom Richteramt ausgeschlossen würden. (Beifall.) Superint Kölling-Pleß schließt sich dem Vorredner im Allgemeinen an Superint König-Witten empfiehlt, die gesammte Angelegenheit der Petitionskommisston zu überweisen . Superint. Künstler-Tilsit beantragt: „Im Anschluß an die Eisenacher Beschlüsse als eine unbedingte Forderung aufzustellen, daß der konfessionelle Eid wieder obligatorisch gemacht werde." Die daraus zu ziehenden Konsequenzen gehen die Synode gar nichts an.' Durch die Abstimmung wird die ganze Angelegenheit nebst dein Anträge Künstler der Petitionskommission überwiesen Im pnrlamentarischen L^ben pflegt inan das ein Begräbniß erster Klasse zu nennen und, wie es scheint, sind and) in diesem Fall die antisemitischen Pastoren mit ihren „weitergehenden Anträgen" unterlegen. Vas russische Hilfswerk. geschäftsführende Ausschuß des Deutschen Ceutral- Komitees für die russischen Juden versendet soeben den Bericht über seine Thätigkeit seit dem 1. Oktober v. I. bis Ende September 1894. Dieser Bericht ist in vielfacher Beziehung von allgemeinem Interesse, da er die Grundsätze enthält, von denen das Hilsswerk geleitet wurde, und die Erfahrungen mittheilt,-die dabei gemacht wurden. Wir lassen denselben aus diesem Grunde hier nur mit wenigen unwesentlichen Auslaffungen im Wortlaut folgen: Bei Übersendung unseres diesjährigen Berichtes halten wir es für entsprechend, nochmals die Grundsätze zu betonen, die das Deutsche Central-Kvmitee seit Ende Mai 1891 befolgt hat und noch befolgt. Zu einer Massenauswanderung der Juden aus Rußland liegt kein Grund, aber auch keine Möglichkeit vor. Sie waren dort seit vielen Jahrhunderten angestedelt, ja, zum Theil vor Einwanderung der orthodox-christlichen Staatsangehörigen. Sie sind unentbehrlich für das Land, eine Thalsache, die alle, unbefangenen Kenner der Verhältnisse, sogar die russischen Staatsbehörden selbst in zahlreichen amtlichen Berichten bezeugt haben, und nicht ihr Verhalten, geschweige denn ein Verschulden nur bestimmte geistige Strömungen-Haben die harten Maßregeln gegen sie veranlaßt. Sie werden endlich stets in Rußland ansässig sein, zu ihrem eigenen Heil, wie dem des Landes; ist doch trotz aller Hindernisse ..-selbst heute der Fortschritt in der Ässimilirung unverkennbar. Zudem ist eine Auswanderung von Millionen glattweg unmöglich, und jene von Tausenden ändert das Gesammtbild nicht, da der natürliche jüdische Äachwuchs eines jeden Jahres ohne Weiteres die Zahl ergänzt. An dem Verbleibs der Juden in Rußland lkann kein Angriff ihrer Gegner etwas ändern, und der einzige Weg zur Lösung der Frage ist die allmälige Anbahnung der rechtlichen Gleichstellung. Bis dahin aber werden noch viele Juden genöthigt werden, die Grenzen ihres russischen Vaterlandes zu überschreiten, und da sie dies Loos unverschuldet trifft, so verdienen sie die werkthätige Liebe aller Menschenfreunde. Darum waren die Juden, die Rußland verlassen mußten, zu unterstützen. Hingegen verbot sich jeder Uebergriff auf russisches Gebiet von selbst.. Dort hatte das Deutsche Central-Komitee keine Aufgabe zu lösen, erst an der deutschen Grenze begann seine Thätigkeit. Aber auch diese Hilfe durste nicht regellos sein. Hätten wir blos dem Drange des Herzens folgen, jedem Auswanderer, wer es auch fei, helfen wollen, dann war voraussichtlich bald das Maaß des Menschenmöglichen erreicht, ja vielleicht eine Gefahr für das eigne Vaterland heraufbeschworen. Es mußte daher die Auswanderung in geordnete Wege geleitet werden. Nicht jeder Auswanderer war (im Rahmen unsrer Thätigkeit) zur Auswanderung berechtigt,, nicht jeder dazu geeignet. Wer ohne in die Ansiedelungs-Distrikte verwiesen oder durch die hierbei rückwirkenden Nebenumstände gezwungen zu sein, sein Glück im Auslande versuchen wollte, der war zur Auswanderung nicht berechtigt; und wem Krankheit, Gebrechlichkeit, allzu große Zahl der Familienmitglieder und dergl. die Einwanderung ins Ausland verbot, der war zur Auswanderung nicht geeignet. Alle Aufwendungen für den Ersteren würden dem wahrhaft unglücklichen Ausgewiesenen (wie er hier kurz genannt werden soll) entzogen worden sein; und alle Hilfe für den Letzteren würde besser für gesunde, kräftige Personen aufgewendet worden sein, denen die Einwanderung ins Ausland gestattet war. Auf diesen letzteren Umstand war besonders Gewicht zu legen, denn dchmber konnte von vornherein nicht der geringste Zweifel bestehen, daß die Gesetze und Verordnungen des In- und Auslandes, insbesondere über Ein-, Durch- und Auswanderung aufs Strengste zu wahren, daß namentlich im Vaterlande selbst mit peinlichster Sorgfalt die bestehenden Vorschriften befolgt werden mußten, und nichts geschehen durfte, was nicht vorher den Behörden bekannt gemacht war. Die notwendige Sichtung der Auswanderer mußte selbstverständlich an die Grenze verlegt werden. Galt es doch. Denjenigen, welchen Hilfe gewährt werden sollte, möglichst bald zu helfen, die Andern dagegen möglichst bald über die Versagung der Hilfe aufzuklären. Solche Grenzkomitees, denen die Sichtung zufiel,^ mußten überall da errichtet werden, wo berechtigte Auswanderer zu erwarten waren,-also an der preußischen und schlesischen, nicht aber an der polnisch-posenschen Grenze, denn dort würde ein Komitee höchstens als Anreiz zur Auswanderung gedient haben. Es galt ferner, die gesichteten Auswanderer zur Weiterbeförderung zu sammeln. Zu diesem Zwecke wurde in Preußen (Königsberg) und Schlesien je ein Hauptgrenzkomrtee eingesetzt, das die gesichteten Personen zür weiteren Beförderung übernahm. Da aber auch versprengte Elemente gesammelt werden mußten, damit sie nicht im Jnlande sich verbreiten konnten, so war es nothwendig, hier und dort auch zu diesem Zwecke Komitees zu errichten. In den Hafenstädten endlich mußte für rasche Verschiffung der Gesichteten Sorge getragen werden, auch waren von dort aus Ungeeignete oder Unberechtigte, die auf eigene Faust bis an die See gelangt, ebenso wie etwaige Rückwanderer auf kürzestem Wege zur Grenze zurückzubefördern. War bei der Sichtung festgestellt, wem die Hilfe des Deutschen Central-Komitees zu gewähren war, so mußte nunmehr das Ziel der Auswanderung im Einzelnen ins Auge gefaßt werden. Da galt es, die Wünsche der Auswanderer selbst zu berücksichtigen, insbesondere ihren Anhalt im Auslande zu prüfen. Aber noch ungleich mehr mußten die Verhältnisse der einzelnen Länder, welchen sie sich zuwenden wollten, die Entscheidung beeinflussen Denn das Deutsche Central-Komitee dürfte die Auswanderer nicht blos fortschicken, sondern mußte sie ünterbringen.

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