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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1894-10-26 · Heft 43 (26.10.1894) · p. Seite 510

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
58 (1894)
Issue
Heft 43 (26.10.1894)
Date
1894-10-26
Page
Seite 510 (sequence 6)
Language
German
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- 510 die große Mehrzahl der Uebertretenden nur die jüdische Gottes- und Sittenlehre »»nahm, und außerdem vielleicht noch den Sabbath und einige Speisegesetze hielt, verlangte man jetzt unbedingt die 1 Beschneidung und Beobachtung aller „Subtilitäten der Schrift-; gelehrten". Damit war denn ein schwer zu übersteigender Wall i gegen die Heidenwelt aufgerichtet. Wenn trotzdem int parthischen; (neiipersischen) Reich, in Arabien und Abessinien zahlreiche Proselyten gewonnen wurden, so beweist dies, welche Anziehung das Judenthum auf religiös gestimmte Gemüther ausübte. Wir wenden uns jetzt der Gesetzgebung des Mittelalters zu. Das muhamniedanische Recht bestimmt Folgendes: „Ein Muselmann, der durch seine Geburt dem Islam angehört und von demselben abfällt, ist des Todes schuldig und darf von Jedermann getödtet werden. Ein Ungläubiger, der zum Islam übergetreten ist und wieder abtrünnig wird, erhält eine dreitägige Frist znr Reue n»d wird während derselben ermahnt; kehrt er dann nicht zum Islam zurück, wird er mit dem Tode bestraft."") In den christlichen Staaten war die Geistlichkeit eifrigst bemüht, die Juden von jedem Verkehr mit den Christen möglichst abzuschließen, weil der jüdische Glaube einfache Gemüther leicht für sich gewann.*8) Besonders eiferte man wieder und wieder gegen Religionsgespräche mit Jude»; freilich mochte es öfter vorgekommen sein, was Pellika» erzählt, daß eine ungelehrte Judenfran einen hochgelahrten Doktor der Theologie in der Disputation überwand.*") Ein Christ, der Jude wird, soll nach kanonischem Recht als Ketzer bestraft werden.**) Ketzer wurden bekanntlich von der Kirche, die nicht nach Blut dürstet, dem weltlichen Arme zur Bestrafung übergebe», zwar mit der Mahnung citra sanguinis effusiouem (kein Blut zu vergießen), aber dies war nur eine verblümte Empfehlung des — Feuertodes. In der That beeilten sich die weltlichen Fürsten meist, die Kanones der Synoden zu bürgerlichen Gesetzen zu erheben. Besonders reich war die christlich-spanische Gesetzgebung an Bestimmungen gegen Apostasie. EinGesetzderWestgothen lautet: „EinChrist,der von einem Juden verführt ist und nicht wieder Christ werden will, soll öffentlich ausgepeitscht, auf schimpfliche Weise geschoren und dann einem Christen als Sklave übergeben werden."*8) In späterer Zeit, unter den arogonischen und kastilischen Königen, wurde ein solches Vergehen mit dem Tode bestraft.*8) Die Cortes von Aragon verboten 1233 sogar den Uebertritt von Muhammedanern zum Judenthum.28) In den übrigen christlichen Ländern galten ähnliche Gesetze. Die älteren deutschen Rechtsbücher enthielten noch keine Bestimmung über den Abfall von Christen zum Judenthum. Vorkommeuden Falles war wohl das kanonische und das römische Recht maßgebend. Ueber getaufte Juden, die rückfällig wurden, bestimmte der Schwa benspiegel Folgendes: „Wirt ein jude cristen, und wil er wider von dem gelonben, so sol in geistlich und weltlich geritzte twingen, daz er da bi belibe. Und verlougent er cristen gelouben, und wil er des nicht erwinde», man sol in brennen als einen Kezzer."2*) *4) St. v. Tornauw, das moslemische Recht, Leipzig 1855, S. 236. *5) Dies ist die gewöhnliche Motivirung der Abschließungsgesetze. Vgl. z. B. (lerne. Bituric. (1276) ean. 14 bei Mansi, sacr. concil. nova et amplissima collectio, vol. XXIV, p. 176. 15j I. F. A. de le Roi, Die evangelische Christenh. und die Juden, Bd. 1, Karlsruhe 1884, S. 149. *7) Sexti Decretai. 5, 2, 13. 1S) Lex Wisig. XII, 2, 14 (Walter, corpus juris Germ. I, 636). 19) Die Belegstellen bei E. H. Lindo, the history of the Jews of Spain, London 1848, p. 76. 98. 20) Lindo a. a. O., S. 82. 21) Des Schwabenspiegels Landrechtsbuch, herausg. v. Gengler. 2. Aust Erlangen 1875 Kap. 241, 8 8 S. 177. Diese Bestimmungen blieben im Wesentlichen bis gegen Ende des 18. Jahrhunderts in Kraft, wenn auch anerkannt werden muß, daß seit dem 16. Jahrhundert manche Staaten, wie die Türkei, Polen und namentlich die Niederlande zu Zeiten gegen den Uebertritt zum Juden? thume Konnivenz übten. Aher sonst spürte man keinen Unterschied zwischen Mittelalter und Neuzeit. Kayserling bemerkt einmal sehr richtig, für die rechtliche Stellung der Judeil sei es gleich, ob man 1729 schrieb oder 1429. Schlagen wir z. B. ein Handbuch des Kriminalrechts aus dem 16. Jahrhundert auf, so lesen wir: „Juden, die einen Christen beschneiden oder beschneiden laffen, werden mit ewiger Verbannung und Konfiskation des Vermögens bestraft."22) In ähnlicher Weise sagt der Altdorfer Professor Jpbann Jodocus Beck, der 1741 das Judenrecht zusammenstellte: „Wann ein Jud einen Christen zu seiner Sekt verführt oder beschneidet, oder beschneiden läßt, wird er nach denen gemeinen beschriebenen Kayserlichen Rechten ins Elend verwiesen und seine Güter eingezogen, zuweilen auch, nach Beschaffenheit, der Person, am Leben gestrafft. Heutiges Tages aber hat die Letens-Straffe indistincte ftatt."28) Acht Jahre später mußte in Wilna der edle Graf Potocki, weil er Jude geworden war, den Scheiterhaufen besteigen?*) Noch das 1768 unter Maria Theresia für die österreichischen Erbstaaten publizirte Strafgesetz, die evustitutio Theresiana, setzte ganz in mittelalterlicher Weise Tod und Einziehung des Vermögens als Strafe für den Abfall fest. 1785 freilich hielt es der württembcrgische Rath und Tübinger Professor Gmclin nicht mehr für zeitgemäß, wegen dieses Vergehens die Todesstrafe zu verhängen?8) England, welches zuerst die Juden vertrieben hatte (1290), hat auch zuerst den Versuch gemacht, ihnen Bürgerrecht zu verleihen (1753). Als dort in den achtziger Jahren des 18. Jahrhunderts der Lord George Gordon offen zum Judenthum übertrat, wurde das mittelalterliche Gesetz über Apostasie nicht mehr in Anwendung gebracht. Freilich ist wohl die unverhältnißmäßig strenge Strafe, die ihm wegen geringfügiger politischer Vergehen auferlegt wurde, durch die Erbitterung der Richter über seinen Abfall mit veranlaßt worden. Die französische Revolution beseitigte mit den übrigen Privilegien der Kirche auch das Verbot, aus dem Christenthum auszutreten. Die übrigen europäischen Staaten folgten langsam dem von Frankreich gegebenen Beispiele. Das von den Revolutionsideen stark beeinflußte Allgemeine Landrecht gewährte jedem Preußen das Recht, die Religion zu wechseln?8) Aber Kabinetsordres aus den Jahren 1814 und 1834 verboten wiederum den Uebertritt zum Judenthum,27) bis endlich die Verfassung vom 31. Jamiar 1850 die Frage endgiltig zu Gunsten der Religionsfreiheit entschied. Den Oester reichern brachte das Gesetz voni 25. Mai 1868 dieselbe Freiheit, und sie machte davon einen so ausgiebigen Gebrauch, daß von 1868 bis 1875 in Wien allein Jellinek 561 und Güdemann 207 Personen ins Judenthum aufnehmen konnte.28) In der anderen Reichshälfte ist es, wie Eingangs erwähnt, trotz der Bemühungen der liberalen Regierungspartei bis jetzt nicht gelungen, das Gesetz Tib. Deciani Tractatus criminalis 5, 12, 11 (vol. I, Francofurti ad Moen. 1591, p. 299.) 23) I. I. Beck, Von Recht der Juden, Nürnberg 1741, S. 330. 2-*) Fünn, H3J0W mp/ Wilna 1860, S. 120. 25) CH. G. Gmelin, Von den besonderen Rechtender Juden in peinlichen Sachen, Tübingen 1785, S. 44. 26) A. L.-R. Theil II, Tit. 11, 8 40; Th. II Tit.2, 8 84. 2?) Bgl. Jacobson i. d. Zeitschrift für Kirchenrecht, herausg. von Dove, 1, 1861, S. 411. 28) G. Wolf, Geschichte der Juden in Wien, Wien 1876, S. 215.

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