Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 58 (1894)
- Issue
- Heft 43 (26.10.1894)
- Date
- 1894-10-26
- Page
- Seite 509 (sequence 5)
- Language
- German
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509 1. Zum Zweck der Berathung über eine neue Regelung des israelitischen Kirchenwesens auf der Grundlage des anliegenden vorläufigen Entwurfs eines Kirchenverfassungsstatuts soll eine Anzahl von Delegirten der israelitischen Kirchengenossenschaft auf einige Tage nach Stuttgart einberufen werden. 2. In jedem der 12 Rabbinatsdezirke des Landes haben die Gemeindekirchenvorsteherämter zusammenzutreten, um je für ihren Bezirk aus der Mitte der Kirchengenossen einen Delegirten nebst einem Ersatzmann zu wählen. Dabei wird den Kirchenvorsteherämtern derjenigen Gemeinden, in welchen sich eine erheblichere Anzahl von bloßen Domizilianten befindet, empfohlen, sich für den vorliegenden Zweck aus deren Mitte in angemessenem Verhältniß durch Kooptation zu verstärken. 3. Vor den Wahlen sind von dem Entwürfe einzelne Exemplare im Gemeindezimmer jeder Kirchengemeinde zur Einsicht für die Kirchengenosfen einige Zeit aufzulegen 4. Die Wahl selbst ist in allen Rabbinatsbezirken an einem und demselben Tage, etwa am 18. Mai d. I, unter Leitung des Rabbinen und der zwei ältesten Kirchenvorsteher des Bezirks mittelst geheimer Abstimmung vorzunehmen. 5. Zur Giltigkeit der Wahl ist erforderlich, daß mindestens zwei Dritttheile der Kirchenvorsteher des Rabbinatsbezirks abstimmen, und daß der Gewählte die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das höhere Lebensalter. 6. Ueber den Wahlakt ist von der Wahlkommission ein Protokoll aufzunehmen, das Wahlergebniß der Wahlversammlung zu eröffnen, zu beurkunden und der Oberkirchenbehörde mit den Akten vorzulegen. 7. Je nachdem unter den Gewählten das geistliche Element genügend vertreten sein wird oder nicht, behält sich das Ministerium vor, nach Rücksprache mit der Oberkirchenbehörde einige Rabbinen der Delegirtenkommission beizugeben. 8. Die Kosten der Delegirtenversamwlung, deren Mitglieder die üblichen Reisekosten, sowie eine Diät von 4 fl. per Tag zu beziehen haben, werden aus der Staatskasse bestritten. 9. Die Bestimmung des Zeitpunkts der Einberufung wird besonderer Verfügung Vorbehalten. Nachdem Seine Königliche Majestät vermöge Höchster Entschließung vom 9. v. M. die in Vorstehendem bezeichnete Behandlung der Sache gnädigst zu genehmigen geruht haben, so wird die Oberkirchenbehörde beauftragt, hiernach alles weiter Erforderliche einzuleiten und nach vollzogener Wahl der Delegirten über deren Ergebniß Bericht zu erstatten. Stuttgart, den 10. April 1869. Golther." Aer Uebertritt;um Iudenthum. Eine rechtsgeschichtliche Studie von Dr. N. Samter. die Tagesblätter melden, hat das ungarische Magnaten- Haus am 8. Oktober d. I. den Gesetzentwurf über „die ^0 e Rezeption der Juden", allerdings nur mit geringer Majorität, abgelehnt. Der Uebertritt zum Judenthum ist und bleibt also vorläufig in dem sonst so freiheitlich regierten Reiche der Stephanskrone gesetzlich verboten. Es ist dies noch ein Rest der mittelalterlichen Gesetzgebung über die Juden, der freilich in den meisten europäischen Staaten auch erst in unserem Jahrhundert — in Oesterreich 1868 — beseitigt wurde. Wenn wir dem Ursprünge dieses Gesetzes nachforschen, so müssen wir weit über das Mittelalter hinaus bis auf das zweite christliche Jahrhundert zurückgehen. Fast siebzehn Jahrhunderte hindurch galt es für ein todeswürdiges Verbrechen, Jude zu werden! Heiden, Christen und Muhammedaner waren darin einer Meinung. Das Judenthum war niemals exklusiv. Es umfaßte, nach Delitzsch's schönem Ausdruck, mit hoffender Liebe alle Völker der Erde als Mitgenoffen gleichen Heiles und hat im Alterthum, so lange es gesetzlich gestattet war, eine ebenso energische wie erfolgreiche Propaganda entwickelt. Zur Zeit der ersten römischen Kaiser zählten die Proselyten auch nach Millionen'), aber nach dem unglücklichen Ausgang des Barkochba-Krieges konnte von Mission nicht mehr die Rede sein. Der Kaiser Hadrian (117—138) erklärte Judenthum überhaupt für ein Verbrechen. Sein Nachfolger, der milde An to n i nus Pius (138—161), gestattete wohl wieder die Religionsübung, aber nur den geborenen Juden; ein Mchtjude, welcher sich der Beschneidung unterzog, sollte dieselbe Strafe erleiden wie bei Kastration* 2). In einem Rechtsbuch aus dem dritten Jahrhundert wird römischen Bürgern, die sich beschneiden lassen, Deportation und Konfiskation des Vermögens angedroht; der Arzt, welcher die Beschneidung vollzieht, soll sterben3). Die christlichen Kaiser waren anfänglich etwas milder. Konstantinder Große, welcher sonst Apostasie mit dem Feuertode geahndet wiffen wollte, drohte denen nur allgemein mit gebiihrender Strafe, die sich zrir „verruchten Sekte" der Juden bekehrten'). Aber die Gesetze wurden allmählich immer strenger3 5 * 7), bis man folgerichtig wieder bei der Todesstrafe anlangte°), „denn," wie Kaiser Honorins sagt, „es ist schlimmer als Mord, wenn ein Christ sich mit jüdischem Unglauben besudelt"?). In früherer Zeit wurde eine große Zahl von Proselyten dadurch dem Judenthum zugeführt, daß die heidnischen Sklaven jüdischer Herren in den Bund Abrahanrs eintraten. Im dritten Jahrhundert wurde aber Beschneidung der Sklaven mit Verbannung oder dem Tode bestraft8). Die christlichen Kaiser wiederholten dieses Gesetz, um die Sklaven vor dem „jüdischen Schmutz" zu bewahren, und fügten das Verbot für die Inden hinzu, überhaupt Sklaven zu erwerben9). Sind diese drakonischen Bestimmungen der Gesetze wirklich in Anwendung gebracht? Für das dritte Jahrhundert bezeugt der Kirchenvater Origenes, daß die Vollziehung der Beschneidung an Nichtjuden den Tod nach sich zog.10 * 2) Allerdings werden judenfreundliche Kaiser, wie Hel iog abal (217—222), der selber beschnitten war und sich des Schweinefleisches enthielt"), oder wie Severus Alexander (222—235), der das Bild Abrahams in seiner Hauskapelle verehrte'2), den Uebertritt zum Judenthum nicht allzu streng bestraft haben. Wenn wir dem Eusebius glauben dürfen'2), ist es in der Diokletianischen Zeit sogar vorgekommen, daß Christen, um der Verfolgung zu entgehen, das Judenthum annahmen. In den Ländern, welche der Machtsphäre der Römer'entrückt waren, stand dem Uebertritt von Seite des Staates nichts entgegen. Aber das Iudenthum selber hat seit Hadrian durch strenge Proselytengesetze den Anschluß von Heiden sehr erschwert. Während früher i) E. Schürer, Handbuch der neutestamentlichen Zeitgeschichte, Leipzig 1874, S. 644. -) Digest. 48, 8, 11. Kastration wurde wie Mord bestraft: Digest. 48, 8, 4, 2. 3) Julii Paulli ree sent. 5, 22, 3. 4) God. Theod. 16, 8, 1. 5) Vgl. God. Theod. 16, 8, 7 vom Jahre 387; ibid 16, 7, 4 vom Jahre 391; ibid 16, 8, 26 vom Jahre 423. «) Nov. Theod. IL, tit. III, § 4. 7) God Theod. 16, 8, 19. 8) Julii Paulli ree. sent. 5, 22, 4. 9) Cod. Theod. 16, 9, 2.4. 10) Origems contra Celsum 2, 13. ") Dio Gassias 79, 11. l2) Lampridius, Alexander Severus, cap. 29. ,3) Euseb. hist, eceles. 6, 12.